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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 10/2019

Keine Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten dafür unbeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordenbar sind, sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude. Sie sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, sind diese Kosten nicht abziehbar. Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, sind aufzuteilen und anteilig abzugsfähig.

Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann.

Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungs und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, weil sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören.

Das Finanzgericht Münster lässt eine Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind. Freiwillig übernommene Kosten gehörten nicht dazu.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden anteiligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe.

Erste Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostenrecht

Nichtselbstständig Beschäftigte können beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe ihres tatsächlichen Aufwands oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Für den Weg zwischen Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort („erste Tätigkeitsstätte“) besteht jedoch eine Ausnahme. Hier kann nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2014 bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit keine Rolle mehr spielt. Eine erste Tätigkeitsstätte kann nach dem ab 2014 geltenden Rechtsverständnis schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Das können etwa Schreibarbeiten oder auch Dienstantrittsbesprechungen sein. Auch kommt ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Darunter können bspw. Flughäfen, Werksanlagen oder Bahnhöfe fallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung hat der Bundesfinanzhof nicht.

Schadensersatz für künftig ausfallendes Erwerbseinkommen ist zu versteuern

Ein zwölfjähriges Mädchen wurde durch einen fremdverschuldeten Unfall irreversibel erwerbsunfähig. Neben einer Entschädigung für den künftigen Betreuungsaufwand erhielt sie von der Versicherung des Unfallgegners noch 695.000 € für den möglichen Ausfall von Verdienst, den sie in ihrem späteren Berufsleben bis zum 67. Lebensjahr hätte erzielen können.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts RheinlandPfalz muss das Mädchen den Betrag als Ersatz für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Das gilt unabhängig davon, dass das Mädchen noch nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte und auch nie einen Anspruch auf Arbeitslohn haben wird. Der Betrag sollte ausdrücklich den zivilrechtlichen Anspruch auf Erwerbs und Fortkommensschaden ausgleichen und nicht etwa Vermögenseinbußen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Entschädigungen für entgehende Einnahmen können als außerordentliche Einkünfte ermäßigt versteuert werden.

Abziehbarkeit der Wiederaufforstungskosten bei im Vorjahr geltend gemachter Betriebsausgabenpauschale

Ein Forstwirt ermittelte seinen Gewinn zulässigerweise durch eine Einnahmenüberschussrechnung. 2011 verkaufte er Holz auf dem Stamm für 28.000 € und machte hiervon 40 % als pauschale Betriebsausgaben für den Holzeinschlag einschließlich Wiederaufforstungskosten geltend, was nach der bis dahin geltenden Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) möglich war. Durch eine Änderung der EStDV im Jahr 2012 wurde der pauschale Betriebsausgabenabzug auf 20 % gesenkt; dafür waren aber die tatsächlichen Wiederaufforstungskosten zusätzlich abzugsfähig. Der Forstwirt machte deswegen die durch den Holzeinschlag 2011 verursachten und 2012 gezahlten Aufforstungskosten von 24.948 € als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte das aber nicht an. Es meinte, die Wiederaufforstungskosten seien bereits 2011 mit dem pauschalen Betriebsausgabenabzug von 40 % abgegolten und dürften nicht nochmal berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof sah das anders und ließ den Betriebsausgabenabzug von 24.948 € zu, weil sich die Rechtslage ohne Übergangsregelung 2012 geändert hatte. Nach Auffassung des Gerichts hat der Verordnungsgeber beim Wechsel vom alten zum neuen Recht die Doppelberücksichtigung von Wiederaufforstungskosten bewusst in Kauf genommen.

Anscheinsbeweis bei privater PkwNutzung

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privatfahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt worden.

Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung ständig zur Verfügung stand. Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erschüttert werden.

Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der 1 %Regelung akzeptieren.

Tarifbegünstigung eines Aufgabegewinns bei einer echten Realteilung

Eine Rechtsanwaltssozietät wurde 2001 durch Realteilung aufgelöst. Ihr Vermögen wurde gänzlich auf Nachfolgegesellschaften, die die Partner der einzelnen Standorte gegründet hatten, übertragen. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft. Den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm hatte er zum gemeinen Wert entnommenen und in eine Nachfolgegesellschaft einlegt. Aus dieser schied er jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus. Er war der Meinung, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu besteuern, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Daneben habe er in der Nachfolgegesellschaft einen Veräußerungsverlust erlitten.

Der Bundesfinanzhof gewährte die Tarifbegünstigung nicht. Eine solche setzt bei einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraus, dass die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Sozietät aufgegeben werden. Hieran fehlt es, wenn die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der beruflichen Tätigkeit in der Sozietät in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms erst mit dem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben werden.

 

Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Ist ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dient die Beteiligung dazu, den Absatz von Dienstleistungen des Einzelgewerbetreibenden zu fördern, gehört die Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Erforderlich ist eine dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehung zwischen Einzelunternehmen und Beteiligungsgesellschaft. Eine ausgeschüttete Dividende führt dann nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bedeutung der Beteiligung aus Sicht des Einzelunternehmens (und nicht der Kapitalgesellschaft) zu beurteilen ist. Daher ist auch unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft über einen eigenen, vom Einzelunternehmen unabhängigen Geschäftsbetrieb verfügt. Maßgeblich für die Bewertung der Bedeutung der Beteiligung ist nicht der Gewinn, sondern der aus der GmbHBeteiligung resultierende Umsatz.

Im entschiedenen Fall waren ein Einzelunternehmer zu 100 % an der BGmbH, und diese wiederum zu 100 % an der A und CGmbH beteiligt. 99,9 % seines Umsatzes tätigte der Einzelunternehmer mit den drei Gesellschaften, insbesondere mit der CGmbH, für die er Werbeaufträge und Beratungsleistungen übernahm. Dass die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen überwiegend zur CGmbH und nicht zur BGmbH bestanden haben, ist für die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen unerheblich, da die BGmbH die CGmbH beherrscht hat.

Kein steuerpflichtiger Gewinn bei Vereinigung eines Krisendarlehns des Gesellschafters mit der Darlehnsverbindlichkeit der GmbH

Hat der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber eine Darlehnsforderung und wird die Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter verschmolzen, vereinigen sich Forderung und Verbindlichkeit in der Hand des (bisherigen) Gesellschafters (übernehmender Rechtsträger). Durch diese Konfusion erlöschen Forderung und Verbindlichkeit. Befand sich die Forderung im Betriebsvermögen des Gesellschafters und hatte dieser aufgrund einer Wertminderung eine Teilwertabschreibung vorgenommen, kommt es zu einem steuerpflichtigen sog. Konfusionsgewinn in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Forderung und dem Buchwert der Verbindlichkeit.

Befand sich die Forderung im Privatvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, gilt sie als im Zeitpunkt der Verschmelzung in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt. Als Einlagewert ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen. War die Forderung wertgemindert, ist der geminderte Wert anzusetzen; damit kommt es zu einem steuerpflichtigen Konfusionsgewinn.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entsteht ausnahmsweise kein Konfusionsgewinn, wenn der Wertverlust des Darlehns nach der für bis zum 27. September 2017 gewährte Darlehn geltenden Rechtsprechung bei einer Veräußerung der GmbHAnteile als nachträgliche Anschaffungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen wäre. In diesem Fall ist die Forderung mit ihrem Nennwert anzusetzen, sodass durch die Konfusion kein Gewinn entsteht. Als nachträgliche Anschaffungskosten ist ein Darlehn insbesondere anzusetzen, wenn das Darlehn in der Krise der GmbH gewährt wurde (Krisendarlehn).

Gewinn oder umsatzabhängige Veräußerungsgewinne entstehen erst bei Realisation des Veräußerungsentgelts

Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, entsteht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln.

Bei gewinn oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen kann der Gewinn jedoch nicht auf den Veräußerungszeitpunkt ermittelt werden, da er von der zukünftigen Ertrags– bzw. Umsatzentwicklung abhängig ist. In diesem Fall ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. D. h., der Veräußerungsgewinn entsteht Jahr für Jahr im Zeitpunkt des Zuflusses des entsprechenden Entgelts.

Die vorgenannten Grundsätze gelten gleichermaßen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Mieter getragenen Grundsteuer

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. 1/4 der Hälfte der bei der Gewinnermittlung abgezogenen Miet und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet, soweit die Summe 100.000 € übersteigt.

Nach einer Betriebsprüfung bei einer Gesellschaft vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die neben der Miete dem Vermieter zu erstattende Grundsteuer ebenfalls dem Gewerbeertrag zuzurechnen sei. Dabei berief es sich auf eine entsprechende Verwaltungsanweisung.

Das Finanzgericht Köln widersprach. Die vom Mieter vereinbarungsgemäß übernommene Grundsteuer sei bei der Ermittlung des für die Besteuerung maßgebenden Gewerbeertrags nicht hinzuzurechnen. Sinn und Zweck der Hinzurechnungen und Kürzungen sei, die reine Ertragskraft des Unternehmens zu besteuern, unabhängig davon, ob dieses fremdes oder eigenes Kapital einsetze. Davon ausgehend sei nicht einleuchtend, warum die in den Nebenkosten enthaltene Grundsteuer zugerechnet werden solle, zumal dies auch bei einem Betrieb nicht geschehe, der mit eigenem Grundvermögen arbeite.

Das letzte Wort wird der Bundesfinanzhof haben.

Kein Übergang des Gewerbeverlusts bei Ausgliederung des operativen Geschäfts einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Eine AG hatte ihr operatives Geschäft auf eine GmbH & Co. KG ausgegliedert. Im Betriebsvermögen der AG blieben die Anteile an ausländischen TochterKapitalgesellschaften und die Anteile an der vorgenannten KG sowie deren VerwaltungsGmbH. Der Unternehmensgegenstand war seitdem die Leitung von Unternehmen und Verwaltung von Beteiligungen. Steuerlich erfolgte die Ausgliederung mit den Aktiva und Passiva zu Buchwerten.

Die KG beantragte für das Jahr der Umwandlung die Feststellung eines übernommenen Gewerbeverlusts. Um einen Gewerbeverlust geltend machen zu können, bedarf es sowohl der Unternehmens- als auch der Unternehmeridentität. Das Finanzamt und auch der Bundesfinanzhof waren anderer Ansicht. Der Rechtsträger, bei dem der Gewerbeverlust entstanden war – die AG – existierte auch nach der Ausgliederung.

Der Bundesfinanzhof führte ferner aus, dass nicht der Betrieb der AG im Ganzen auf die KG übergegangen ist. Neben den Anteilen an der VerwaltungsGmbH und den Kommanditanteilen an der KG sind auch die Beteiligungen an den TochterKapitalgesellschaften im Betriebsvermögen der AG verblieben.

Bei Verwalterwahl ist über alle Kandidaten abzustimmen

Stehen mehrere Bewerber für das Amt eines Wohnungseigentumsverwalters zur Wahl, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine JaStimme abgeben können. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung standen neben der bisherigen Verwalterin drei weitere Bewerber als Verwalter zur Wahl. Bei der ersten Abstimmung zur Wiederwahl der bisherigen Verwalterin entfielen auf die JaStimmen 463,40/1.000 der Miteigentumsanteile, auf die NeinStimmen 382,25/1.000 Miteigentumsanteile sowie 89,70/1.000 Miteigentumsanteile auf Enthaltungen. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, dass die bisherige Verwalterin wiedergewählt worden sei und es daher keiner weiteren Abstimmung mehr bedürfe.

Diese Vorgehensweise hielt das Gericht für unwirksam. Es ist nicht auszuschließen, dass alle diejenigen Eigentümer, die sich bei dem ersten Kandidaten enthalten oder dagegen gestimmt hätten, sich bei einem weiteren Wahlgang für einen anderen Kandidaten entschieden hätten, auf diesen also mehr Stimmen entfallen wären als auf die erste Kandidatin.

Das Gericht versagte einem gegen die Gemeinschaft klagenden Wohnungseigentümer Ersatz der Kosten für eine von ihm durchgeführte Fenstersanierung. Die Fenster hatte er 2005 in der irrigen Annahme erneuert, dies sei seine Aufgabe und nicht die gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer. Zuvor hatten bereits andere Wohnungseigentümer entsprechend saniert. Sie vertrauten auf eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach jeder Wohnungseigentümer die notwendige Erneuerung der Fenster auf eigene Kosten vorzunehmen hätte. Diese Regelung hatte der Bundesgerichtshof 2012 ausgelegt und den Austausch der Fenster als Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft eingestuft.Das der Gemeinschaft nachträglich Kosten aufgebürdet werden, widerspricht deren Interesse. Eigentümergemeinschaften haben zwar stets mit Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung zu rechnen. Sie müssen aber ihre Finanzplanung nicht darauf ausrichten, dass sie nachträglich für Maßnahmen aufzukommen haben, auf deren Entstehung sie keinerlei Einfluss nehmen konnten.

Bewertungsrechtlicher Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Ist in einem Pachtvertrag vereinbart, dass das Gebäude des Verpächters nach Ablauf der Pachtzeit abzubrechen ist, ist dies durch einen entsprechenden Abschlag bei der Bewertung des Grund und Bodens zu berücksichtigen. Der Abschlag unterbleibt hingegen, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

Ein Ehepaar pachtete eine Parzelle in einer Siedlung mit Wohnbebauung, die aus einer früheren Kleingartenkolonie entstanden war. Der Pachtvertrag lief von 2004 bis 2018. Die Vorpächterin hatte auf der Parzelle ein Steinhaus mit Wintergarten errichtet, das das Ehepaar kaufte. Nach dem Pachtvertrag musste das Haus bei Vertragsende vom Pächter entschädigungslos beseitigt werden. In den Jahren 2006 und 2007 begann die bauplanungsrechtliche Erfassung der Siedlung. Der Bebauungsplan wurde 2011 beschlossen. Im Folgejahr stellte das Finanzamt den Einheitswert des „Gebäudes auf fremdem Grund und Boden“ zum 1. Januar 2007 fest. Die Abbruchverpflichtung berücksichtigte es nicht.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Frage, ob der Nichtabbruch eines Gebäudes trotz entsprechender Verpflichtung voraussehbar ist, anhand des Verhaltens am konkreten Vertragsverhältnis der Beteiligten zu beurteilen ist. In diese Würdigung kann auch eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Verhältnisse einfließen. Die Finanzbehörde muss die Tatsachen nachweisen, die für einen Nichtabbruch des Gebäudes bei Vertragsende sprechen. Kann es dies nicht, muss es den Abschlag gewähren.

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen

Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht BadenWürttemberg.

Die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen nutzte die im Obergeschoss befindliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag. Aus einer schriftlichen Vereinbarung ergab sich, dass die Mitbenutzung der Wohnung mit einem festen Betrag inklusive Nebenkosten zu vergüten sei.

Aus der Vermietung dieser Wohnung erklärte die Überlassende einen Verlust, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen und festgestellt, dass das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich standhalte und somit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Solche Mieteinnahmen seien als nicht zu berücksichtigende Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen. Somit seien auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine solche Wohnung nicht abzugsfähig.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bewirtungsaufwendungen

Auch wenn gegen einkommensteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen verstoßen wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Vorsteuerabzug möglich.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Unternehmensberater stellte der Prüfer fest, dass die Belege für Bewirtungsaufwendungen keine Eintragung zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung enthielten. Aus diesem Grund versagte er den entsprechenden Betriebsausgabenabzug. Gleichzeitig kürzte er die geltend gemachten Vorsteuern aus den einkommensteuerlich nicht anerkannten Aufwendungen.

Dem hat das Finanzgericht BerlinBrandenburg widersprochen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf der Grundlage der Nichteinhaltung steuerlicher Formvorschriften ist eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung. Für umsatzsteuerliche Zwecke kommt es darauf an, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Vorsteuerberichtigung bei einem in Etappen fertig gestellten Gebäude

Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen unternehmerischen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist eine Berichtigung der in Anspruch genommenen Vorsteuer vorzunehmen. Sind bestimmte Grenzen nicht erreicht, entfällt die Berichtigung.

Ein Unternehmer betrieb einen Weinbau- und einen Gewerbebetrieb. Den Weinbaubetrieb versteuerte er nach Durchschnittssätzen, also ohne weitere Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Die Umsätze aus dem Gewerbebetrieb unterlagen der Regelbesteuerung. Im Jahr 2006 begann er, ein gemischt genutztes Gebäude zu errichten, das zum Teil 2008 fertig gestellt wurde. Zwei Ferienwohnungen wurden erst 2016 fertig. Der Unternehmer ordnete das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu. Er wies eine Teilfläche (nach Flächenschlüssel) von 11,51 % dem Weinbaubetrieb zu. Für die übrigen Flächen nahm er den Vorsteuerabzug aus den Baukosten vor.

Bei einer Betriebsprüfung wurden weitere (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung) Teilflächen dem Weinbaubetrieb zugeordnet und eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen. Der Prüfer ging bei der Ermittlung des Berichtigungszeitraums von der Errichtung des Gebäudes in zwei Bauabschnitten aus. Der Unternehmer meinte, es sei auf das gesamte Gebäude abzustellen und nicht auf Teile davon. Die Berichtigungsgrenzen seien dann nicht überschritten.

Das Finanzgericht RheinlandPfalz gab dem Unternehmer Recht: Berichtigungsobjekt für die Vorsteuerberichtigung bei geänderter Verwendung eines Gebäudes sei auch bei Verwendung nach Baufortschritt das gesamte Gebäude.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Vorsteuerüberhänge aus vorinsolvenzrechtlicher Zeit

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist der auf den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter entfallende Vorsteuerüberhang nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen.

Insolvenzrechtlich ist ein Unternehmen in einen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen aufzuteilen. Es ist unzulässig, Umsatzsteuerbeträge aus den jeweiligen Zeiträumen miteinander zu verrechnen. Maßgeblich für die Aufteilung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht der Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Abbuchung am Bankschalter darf extra kosten – aber nicht zu viel

Eine Sparkasse verlangte von ihren Kunden abhängig vom Kontomodell für Ein- und Auszahlungen am Schalter Gebühren zwischen ein und zwei Euro je Vorgang. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. auf Unterlassung. Sie hielt die Entgeltklauseln für unwirksam, weil nicht durch Freiposten monatlich mindestens fünf unentgeltliche Ein- und Auszahlungen am Bankschalter und/oder am Geldautomaten möglich waren.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Banken aufgrund des 2009 geänderten Zahlungsdiensterechts grundsätzlich Entgelte für Barein- und Auszahlungen auf oder vom Girokonto – auch ohne Freipostenregelung – verlangen dürfen. Allerdings dürfen Banken nur die sog. transaktionsbezogenen Kosten umlegen, die unmittelbar durch den Einzahlungs- oder Auszahlungsvorgang entstehen. Die Umlage von Gemeinkosten, wie z. B. allgemeine Personalkosten, ist ausgeschlossen.

Zahlungsanfechtung bei Gesellschafterdarlehn in der Insolvenz

Der Geschäftsführer der PGmbH war zugleich alleiniger Kommanditist deren Muttergesellschaft sowie Alleingesellschafter der PVerwaltungsGmbH, der einzigen Komplementärin der Muttergesellschaft.

Im Februar 2013 gewährte er der PGmbH ein Darlehn über 100.000 €. Diesen Betrag zahlte die PGmbH am 7. März 2013 an ihn zurück. Am gleichen Tag zahlte er diesen Betrag als Kommanditeinlage an die Muttergesellschaft, die ihrerseits unmittelbar nachfolgend eine Verlustausgleichszahlung über 100.000 € an die PGmbH erbrachte. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PGmbH wurde am 1. Februar 2014 eröffnet. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte von dem Geschäftsführer die Zahlung des Betrags in Höhe von 100.000 € aufgrund Insolvenzanfechtung.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass mit der Rückzahlung des Gesellschafterdarlehns die anderen Gläubiger der Tochtergesellschaft benachteiligt wurden, sodass die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vorlagen. Der Gesellschafter hatte das Geld zwar dazu genutzt, seine Kommanditeinlage bei der Muttergesellschaft zu leisten, sodass diese dadurch ihre Verlustdeckungsverpflichtung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft wahrnehmen konnte. Der Gesellschafter und die Muttergesellschaft haben allerdings jeweils auf eigene Verpflichtung geleistet. Die Rückzahlung des ursprünglichen Darlehnsbetrags war nicht beabsichtigt. Damit konnte die Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigt werden.

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