MANDANTENINFORMATIONEN
Informationen
Nr. 03 2022:
Mai / Juni
Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte
Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog. Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird also nicht gewerbesteuerpflichtig.
Hintergrund: Erzielt eine freiberuflich tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, kann es bei Überschreitung einer Bagatellgrenze zu einer sog. Infektion der freiberuflichen Einkünfte kommen, so dass die gesamten Einkünfte als gewerblich angesehen werden. Dies führt dann zur Gewerbesteuerpflicht. Derartige Risiken bestehen z. B. bei einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die Zahnpflegemittel verkauft, oder bei einer Musikband, die Merchandising-Artikel wie etwa T-Shirts oder Tassen vertreibt.
Wesentliche Aussage des BMF: Das BMF nimmt in einem Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der steuerlichen Folgen der Corona-Krise Stellung, u. a. auch zur Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch ärztliche Gemeinschaftspraxen:
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Die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats durch einen Arzt stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, da sie eng mit der Impfung, einer originären ärztlichen Tätigkeit, verbunden ist.
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Dies gilt auch dann, wenn die Impfung nicht vom Arzt selbst ausgeführt worden ist, sondern von einem anderen Arzt oder einem Impfzentrum.
Hinweise: Würde die Ausstellung digitaler Impfzertifikate zu gewerblichen Einkünften führen, müssten ärztliche Gemeinschaftspraxen diese Tätigkeit durch eine gesonderte Gesellschaft ausführen, um eine sog. Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden. Es wäre dann nur der Gewinn, der von der gesonderten Gesellschaft durch Ausstellung der Impfzertifikate erzielt worden ist, gewerbesteuerpflichtig.
Bei freiberuflich tätigen Einzelunternehmern gibt es nach dem Gesetz keine Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte, wenn sie zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte erzielen und die freiberufliche Tätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit trennen.
Zu erwähnen ist noch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M., nach der auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte nicht zu gewerblichen Einkünften führt, auch wenn sich der Arzt der Mithilfe von Arzthelfern bedient, sofern der Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Damit droht auch insoweit keine „Infektion“ der freiberuflichen Einkünfte.
Erbschaftsteuerliche Erleichterung aufgrund der Corona-Pandemie
Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gewähren aufgrund der Corona-Pandemie Unternehmern, die Betriebsvermögen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei geerbt oder im Wege der Schenkung erhalten haben, eine erbschaftsteuerliche Erleichterung. Soweit der Unternehmer für die Erbschaftsteuerfreiheit die sog. Mindestlohnsumme einhalten muss und ihm dies aufgrund der Corona-Krise nicht möglich war, führt dies nicht zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Erbschaftsteuerfreiheit.
Hintergrund: Betriebsvermögen kann nach aktuellem Recht weitgehend erbschaftsteuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Voraussetzung ist u. a., dass der Erbe bzw. Beschenkte das Unternehmen fünf Jahre lang fortführt und in den nächsten fünf Jahren die bisherige Lohnsumme durchschnittlich zu 80 % jährlich (d. h. zu 400 % in fünf Jahren) aufwendet; diesen Betrag bezeichnet man als Mindestlohnsumme. Wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht, fällt die Steuerbefreiung im Umfang des Unterschreitens der Mindestlohnsumme anteilig weg.
Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder: Die obersten Finanzbehörden der Länder sehen den Wegfall der Steuerbefreiung als unbillig an, wenn das Unterschreiten der Mindestlohnsumme coronabedingt ist.
Im Einzelnen gelten folgende Voraussetzungen für die Unbilligkeit:
Die Unterschreitung der Mindestlohnsumme ist ausschließlich auf die Corona-Krise zurückzuführen. Hierzu müssen die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:
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Im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 wurde die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten.
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Im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 wurde Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt.
Hinweis: Auch ohne Zahlung von Kurzarbeitergeld kann im Einzelfall gleichwohl eine Unbilligkeit des Wegfalls der Steuerbefreiung angenommen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn bereits vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzelne Arbeitsverträge beendet wurden, z. B. in der Gastronomie. -
Der Betrieb gehört zu einer Branche, die von einer verordneten Schließung aufgrund der Corona-Krise betroffen war.
Hinweis: Auch mittelbare Schließungen können im Einzelfall für eine Unbilligkeit sprechen. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich bei dem Betrieb um eine Textilreinigung für Hotelwäsche, ein Beförderungsunternehmen oder um eine Brauerei handelt.
Andere Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme dürfen nicht vorliegen. Betriebsbedingte Kündigungen wären also außerhalb der o. g. Ausnahme grundsätzlich schädlich.
Hinweise: Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, kommt eine sog. Billigkeitsfestsetzung oder ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht. Ist die für den Erhalt der Mindestlohnsumme erforderliche durchschnittliche Lohnsumme jedoch schon vor dem Beginn der Corona-Krise unterschritten worden, rechtfertigt dies weder eine Billigkeitsfestsetzung noch einen Erlass.
Abschreibung auf Computerhardware und Software
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.
Hintergrund: Computerhard- und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das BMF hat im letzten Jahr ein Schreiben veröffentlicht, nach dem grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann (s. Mandanten-Information 3/2021).
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
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Das BMF hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest. Es stellt aber fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt.
Hinweis: Aus dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 € für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. -
Der Steuerpflichtige kann von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen; es soll sich dabei allerdings nicht um ein Wahlrecht handeln.
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Der Steuerpflichtige kann auch andere Abschreibungsmethoden anwenden.
Hinweis: Denkbar ist etwa die degressive Abschreibung für Hardware, die auch im Jahr 2022 nach einem weiteren Gesetzentwurf möglich sein soll. -
Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen.
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Die Abschreibung beginnt zwar erst mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Soft- und Hardware. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Hinweise: Die o. g. Grundsätze gelten auch für Soft- und Hardware, die bei den sog. Überschusseinkünften wie z. B. Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird.
„Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“
Der Gesetzgeber plant aufgrund der Corona-Krise weitere steuerliche Erleichterungen. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. folgende Regelungen vorsieht:
Erleichterungen für Arbeitnehmer
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei sein; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt.
Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 sollen Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen können, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.
Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn der beruflich genutzte Raum bzw. Raumteil nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Der Arbeitnehmer kann also die Pauschale beantragen, wenn er z. B. nur eine Schreibecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt. Allerdings wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten.
Bonus für Pflegekräfte: Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 eine Sonderleistung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, soll diese Leistung bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Sonderleistung in einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung festgeschrieben ist und dass der Arbeitnehmer in einer bestimmten Pflege-Einrichtung tätig ist, z. B. in einem Krankenhaus oder einem ambulanten Pflegedienst.
Hinweis: Bislang gab es eine Steuerfreiheit für coronabedingte Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 € (sog. Corona-Bonus). Diese Steuerfreiheit stand jedem Arbeitnehmer zu, selbst wenn er eine reine Bürotätigkeit ausübte.
Erleichterungen für Unternehmer
Die degressive Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden und daher auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten.
Auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Grundstücke oder Gebäude, soll um ein Jahr verlängert werden.
Hinweis: Dies betrifft Rücklagen, die an sich am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres – im Regelfall also am 31.12.2022 – aufzulösen wären.
Für alle Steuerpflichtigen
Die zurzeit bis zum Jahr 2021 befristete erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden, d. h. die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen. So soll auch für 2022 und 2023 der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr zurückgetragen werden kann, von einer Mio. € auf zehn Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von zwei Mio. € auf zwanzig Mio. € erhöht werden. Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert werden.
Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 sollen für Steuerpflichtige, die ihre Steuerklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, erneut um drei Monate verlängert werden, nunmehr vom 31.5.2022 auf den 31.8.2022. Insgesamt soll damit die Erklärungsfrist um sechs Monate verlängert werden, da bereits vor kurzem eine dreimonatige Verlängerung bis zum 31.5.2022 beschlossen worden war.
Hinweis: Auch für den Veranlagungszeitraum 2021 soll die Abgabefrist verlängert werden, und zwar um vier Monate für steuerlich beratene Steuerpflichtige bzw. um zwei Monate für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige. Um vier Monate soll sich auch der Beginn des Verzinsungszeitraums für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verschieben. Für 2022 soll die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige um zwei Monate bzw. für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat verlängert werden.
Stundung und Vollstreckungsschutz
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2022), werden auf Antrag nun mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Krieges in der Ukraine
Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine steuerliche Entlastungen u. a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteuer. Diese Entlastungen sollen Steuerpflichtigen helfen, ukrainische Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.
Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier unterstützt. Mit seinem aktuellen Schreiben will das BMF sicherstellen, dass hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen für die Unterstützer entstehen.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht
Für Spenden, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z. B. Gemeinden geleistet werden, gilt für den Sonderausgabenabzug der Spende der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z. B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.
2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge
Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.
Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerschädliche Folgen auslöst.
3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen
Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als „Sponsoringaufwand“ möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug jedoch nicht zulässig.
Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.
5. Umsatzsteuer
Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.
Hinweise: Die hier wiedergegebenen Erleichterungen sind teilweise an weitere Voraussetzungen geknüpft und gelten für Maßnahmen, die vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Sprechen Sie uns bei Fragen zu dem Thema an.
Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant
Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019 (s. hierzu unsere Mandanten-Info 6/2021).
Wesentlicher Inhalt des geplanten Gesetzes:
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Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt werden.
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Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 soll es beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich bleiben.
Hinweis: Es kann somit bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 1.1.2019 erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen. In diesem Fall soll der Zinslauf nach der Neuregelung in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt werden. Für die Teilverzinsungszeiträume sind die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen. -
Erstmals zum 1.1.2026 soll der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich evaluiert werden, so dass es zu einer Anpassung kommen kann. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn sich eine Abweichung zwischen dem evaluierten Zinssatz und dem bisherigen Zinssatz von mehr als einem Prozentpunkt ergibt.
Hinweis: Die Evaluierung soll alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen des Zinssatzes kommen kann.
(Quelle: NWB Datenbank)