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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 01/2019

Entschädiging wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit 

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Schadensersatzes ist es entscheidend, ob damit steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen (sog. Verdienstausfall) ersetzt werden sollen. Nur dann unterliegt der Schadensersatz der Besteuerung.

 

Ein Arbeitsloser wurde nach einer missglückten Operation dauerhaft erwerbsunfähig. Nach der Operation bezog er Arbeitslosengeld II. Die Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes zahlte dem Arbeitslosen 255.000 € Schmerzensgeld und 235.000 € für Verdienstausfall.

 

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Schmerzensgeld und Entschädigungen, mit denen Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen ersetzt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Gleiches gilt, soweit steuerfreie Sozialleistungen ausgeglichen werden sollen. Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung, muss ggf. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob ein zukünftiger Verdienstausfall oder nur der Schaden, sprich der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen, ersetzt werden sollte.

Besteuerung von Schadensersatzleistungen durch Verletzung von Markenrechten

 

Schadensersatzleistungen wegen ausgefallener Einnahmen sind derjenigen Einkunftsart zuzurechnen, zu der die weggefallenen Einnahmen gehört hätten. Unerheblich ist, ob die Schadensersatzleistungen vom Schädiger oder einem Dritten geleistet werden.

Dementsprechend kommt das Finanzgericht Münster bezüglich der Behandlung von Schadensersatzleistungen aus der Verletzung geschützter Wort-/Bildmarken zu dem Ergebnis, dass es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Stehen die Ersatzzahlungen in keinem Zusammenhang mit weggefallenen Einnahmen, unterliegen sie nicht der Einkommensbesteuerung.

Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

 

Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.

Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als Werbungskosten abziehen.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zeitpunkt der Geltendmachung des Verlusts einer privaten Darlehnsforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehnsforderung kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Dabei ist von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird für den Fall, dass zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die bereits fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (sog. Masseunzulänglichkeit) der steuerlich anzuerkennende Verlust bereits in dem Zeitpunkt realisiert, in dem das Amtsgericht die entsprechende Anzeige durch den Insolvenzverwalter erhält.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten

 

Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

Dem widersprach das Sächsische Finanzgericht. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Folgen aus einer Grundstücksveräußerung gegen Barzahlung und Einmalzahlung in eine Sofortrenten-Lebensversicherung

Zwischen einem Grundstücksveräußerer und einem Erwerber wurde bezüglich der Kaufpreiszahlung eine teilweise Barzahlung und im Übrigen die Einzahlung eines Einmalbetrags in eine sofort beginnende Rentenversicherung vereinbart. Versicherungsnehmer war der Käufer, versicherte Person der Verkäufer. Die Zahlung des Einmalbetrags erfolgte vom Käufer direkt an die Versicherungsgesellschaft. Die Ansprüche aus der Rentenversicherung trat der Käufer als Versicherungsnehmer unwiderruflich an den Verkäufer ab.

Das Finanzamt bewertete die Grundstücksveräußerung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und versteuerte beim Verkäufer den Veräußerungsgewinn. Dieser ergab sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten für das Grundstück und dem Veräußerungspreis, bestehend aus der Barzahlung und der Einmalzahlung in den Versicherungsvertrag. Außerdem erfasste das Finanzamt die Ertragsanteile der Rentenzahlungen aus der Versicherung als sonstige Einkünfte.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahrs

 

Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, sind Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen), die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

 

Ein Unternehmer leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 durch Banküberweisung am 8. Januar 2015 (Donnerstag). Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug in 2014, weil die Zahlung nicht innerhalb des Zehn‑Tages‑Zeitraums fällig gewesen sei. Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 (Sonnabend, der 10. Januar 2015) hatte sich auf Montag, den 12. Januar 2015, verschoben, weil eine Frist nicht an einem Sonnabend ablaufen kann.

 

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist. Die Vorschriften zum Fristablauf an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag finden insoweit keine Anwendung. Die innerhalb „kurzer Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahrs 2014 am 8. Januar 2015 entrichtete Zahlung gilt als im Jahr 2014 abgeflossen.

Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

 

Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die private Nutzung kann pauschal nach der sog. 1 %‑Methode oder durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt werden. Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen können. Daher wird der Betriebsausgabenabzug der Gewinnermittler beschränkt.

Sofern die 1 %‑Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem Fahrzeuglistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizieren. Davon ist der Betrag der Entfernungspauschale abzuziehen. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den steuerlichen Gewinn.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Berechnungsformel unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten gilt. Es handelt sich hier um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt es bei Gewinnermittlern nicht an.

 

 

 

Kein Betriebsausgabenabzug bei entgeltlicher Tätigkeit eines „Nur-Rechnungsschreibers“

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn neben weiteren Voraussetzungen eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt. Dieses Merkmal erfordert, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird.

Das Finanzgericht Münster verneint das Vorliegen eines Gewerbebetriebs bei einem „Nur-Rechnungsschreiber“.

 

Im Urteilsfall hatte eine ansonsten nicht gewerblich tätige Person gegen Entgelt „Scheinrechnungen“ ausgestellt, um den Rechnungsempfängern unberechtigt einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die zu Unrecht offen ausgewiesene Umsatzsteuer zahlte er pflichtgemäß an das Finanzamt, nachdem er sein „Gewerbe“ bereits wieder abgemeldet hatte. Diese Aufwendungen wollte er als nachträgliche Betriebsausgaben ansetzen.

 

Da keine gewerbliche Tätigkeit vorlag, lehnte das Gericht den Abzug der Aufwendungen ab. Auch eine Berücksichtigung bei einer anderen Einkunftsart war in diesem Fall nicht möglich.

Das Finanzgericht war der Auffassung, dass allenfalls eine Berücksichtigung bei den sonstigen Einkünften möglich sei. Dabei ist allerdings das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot zu beachten. Danach dürfen Verluste aus sonstigen Einkünften nur mit bestimmten positiven sonstigen Einkünften ausgeglichen und verrechnet werden.

 

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Keine Billigkeitsmaßnahmen aufgrund eingeschränkter Möglichkeit von Verlustvorträgen

Durch einen Verlustrücktrag noch nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € (bei Eheleuten: 2 Mio. €) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).

Diese Beschränkung der Verlustverrechnung gilt auch, wenn steuerliche Gewinne nachfolgender Jahre auf außerordentlichen Ereignissen beruhen, z. B. wenn durch einen Schuldenerlass von Gläubigern oder Gesellschaftern hohe Sanierungsgewinne entstehen. Dadurch wird der Gesellschaft keine Liquidität zugeführt. Es handelt sich vielmehr nur um Buchgewinne. Dennoch können hieraus Steuerzahlungen erwachsen.

 

Der Bundesfinanzhof hat in einem solchen Fall entschieden, dass durchaus auch in Fällen der sog. Mindestbesteuerung Billigkeitsmaßnahmen aufgrund eines besonders gelagerten Einzelfalls zulässig sein können. Eine für einen Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme. Insbesondere ist der Umstand, dass der Gewinn auf einem Forderungsverzicht der Gesellschafter beruht, kein atypischer Einzelfall, der ein Absehen von der Mindestbesteuerung wegen sachlicher Unbilligkeit erlaubt.

Eine abweichende Steuerfestsetzung aufgrund des sog. Sanierungserlasses kam nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und daher auch in Altfällen nicht (mehr) anzuwenden ist.

Hinweis: Der Gesetzgeber strebt in einem aktuellen Gesetzgebungsverfahren die gesetzliche Regelung einer Steuerbefreiung für Sanierungserträge an, die auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in sog. Altfälle Anwendung finden soll.

Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

Auch ohne Gesellschaftsvertrag kann in der Land- und Forstwirtschaft von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden, wenn Eheleute jeweils eigene Ländereien gemeinsam bewirtschaften. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn weder ein wechselseitiger Leistungsaustausch noch eine familiäre Mitarbeit vorliegt, sondern die Eheleute den gesamten Betrieb gemeinsam bearbeiten.

In einem solchen Fall wird aus dem Verhalten der Beteiligten geschlossen, dass ein Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist. Eine Mitunternehmerschaft ist dagegen nicht anzunehmen, wenn der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt. Es reicht auch nicht aus, dass einer der Ehegatten die in seinem Eigentum stehenden Flächen dem anderen Ehegatten zur Bewirtschaftung überlässt und selbst nur Arbeitsleistung und Kapital einbringt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Reiseveranstalter werden, wenn sie Hotelzimmer anmieten oder Übernachtungskontingente einkaufen, bisher steuerlich behandelt wie Mieter von Büroräumen oder Lagerhallen, mit der Folge gewerbesteuerlicher Hinzurechnung.

Im konkreten Fall kaufte ein Reiseveranstalter u. a. Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das Finanzamt unterwarf einen Teil der anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

 

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf und entschied, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliege, denn es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck des Reiseveranstalters setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels gerade nicht voraus. Im Gegenteil, ein Eigentumserwerb sei eher kontraproduktiv, da ansonsten nicht auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagiert werden könne.

 

Der Reisevorleistungseinkauf sei vielmehr Wareneinsatz. Die „eingekauften“ Hotels bzw. Hotelzimmer seien bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen; die Rolle des Reiseveranstalters entspreche mehr dem eines Vermittlers von Reiseleistungen.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils einer an einer Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft unterliegt bei der Personengesellschaft in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Bisher war unklar, ob ein Veräußerungsgewinn bei unterjährigem Ausscheiden nur zeitanteilig und auch nur in Höhe der prozentualen Gewinnbeteiligung der Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist.

Eine GmbH war zu 50 % als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt und veräußerte ihre Beteiligung durch Vertrag vom 3. Juli 2008 mit einem Gewinn von 1,6 Mio. €. Die KG beantragte, den Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer nur mit einem Anteil von 25 % zu berücksichtigen. Dieser Anteil entspreche der Beteiligung der GmbH an der KG für ein halbes Jahr und ihrer hälftigen Beteiligung am Kommanditkapital der KG. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass der Gewinn der GmbH in vollem Umfang in den Gewerbeertrag der KG einzubeziehen sei und daher auch in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliege.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass ein Veräußerungsgewinn in vollem Umfang auf den Mitunternehmer entfällt, in dessen Person er entstanden ist. Er ist in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig, sofern es sich bei dem Veräußerer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehn fremdfinanzierten Objekts geschieht. Wenn und soweit das Darlehn nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden konnte, sind die Zinsen auch nach der Veräußerung noch nachträgliche Werbungskosten.

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Vermietungsobjekt veräußert und der gesamte Kaufpreis verzinslich gestundet worden und in monatlichen Raten zu zahlen. Das Gericht ließ den nachträglichen Schuldzinsenabzug nicht zu. Es entschied, dass durch die getroffene Vereinbarung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst wurde. Bei der verzinslichen Kaufpreisforderung handelt es sich um eine neue Einkunftsquelle, nämlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wirken sich die Zinsen wegen des Abzugsverbots ebenfalls nicht aus.

Keine Berücksichtigung der Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz bei der Einheitsbewertung

Die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingeführte Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz ist bei der Nachfeststellung oder Wertfortschreibung des Einheitswerts einer Immobilie nicht zu berücksichtigen. Eine solche Zweckbindung hat keinen Einfluss auf die Besteuerungsgrundlagen, weil Miet- und Belegungsbindungen aufgrund einer öffentlichen Förderung des Wohnungsbaus bei der Ermittlung der Bewertungsgrundlagen bereits berücksichtigt sind.

Die Vorschriften über die Einheitsbewertung waren zwar zum Zeitpunkt der Feststellung (hier: 1. Januar 2008) nicht mehr verfassungsgemäß. Sie durften aber auf diesen Zeitpunkt weiter angewendet werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen

Unternehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich

  • das Kalendervierteljahr oder

  • der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2018 mehr als 7.500 € betragen hat.

 

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2018 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2019 bis zum 11.02.2019 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2019 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 11.02.2019 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2019 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2019 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Keine Berücksichtigung durchlaufender Posten bei Kleinunternehmergrenze

 

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer zahlen, können jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer, wenn sein maßgeblicher Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Auf Antrag kann der Unternehmer für mindestens fünf Jahre auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze dürfen durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben. Durchlaufende Posten sind Posten, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Die Verauslagung im fremden Namen und für fremde Rechnung setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person (Zahlstelle) zwischengeschaltet ist. Voraussetzung ist außerdem, dass der Unternehmer die Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt hat.

Beträge gehören nicht zu den durchlaufenden Posten, wenn der Kleinunternehmer die von ihm im eigenen Namen getätigten Aufwendungen seinem Auftraggeber weiterbelastet. Dies gilt auch dann, wenn er sie ohne Gewinnaufschlag dem Auftraggeber in Rechnung stellt.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Umsatzsteuer im Freizeitpark

Bei einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren separaten Bestandteilen besteht (komplexe Leistung), bestimmt sich der Umsatzsteuersatz nach dem Hauptbestandteil.

Die Leistung eines Freizeitparks, bei der Besucher mit Zahlung eines Eintrittsgelds die Einrichtungen des Parks nutzen dürfen, ist eine solche komplexe Leistung, für die nur ein Steuersatz, nämlich der Regelsteuersatz (19 %), Anwendung findet. Die Umsatzsteuerermäßigung für Tätigkeiten als Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, kommt für ortsgebundene Schaustellerunternehmen nicht zur Anwendung. Auch die teilweise Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist ausgeschlossen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Veräußert ein Unternehmer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile nicht als Vorsteuer abziehen.

Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft stellt auch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Diese liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg wird bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft jedoch kein Unternehmen, sondern vielmehr die Inhaberschaft an einem Unternehmen (also letztlich der Unternehmer und nicht sein Unternehmen) übertragen. Der Unternehmer muss, um den Vorsteuerabzug zu erlangen, neben der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft auch die die wirtschaftliche Tätigkeit vermittelnden Wirtschaftsgüter (also das Unternehmen) mit übertragen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Umsatzbesteuerung eines Turnier- und Ausbildungsstalls

Bei der Umsatzbesteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Turnier- und Ausbildungsstalls sind Besonderheiten zu beachten.

Überlässt der Eigentümer eines Rennpferds sein Pferd dem Stallbetreiber, der damit Rennen bestreitet, so ist der Teil eines Preisgelds, das der Inhaber des Stalls im Erfolgsfall vom Eigentümer erhält, kein Entgelt für eine umsatzsteuerliche Leistung. Auch die Vereinnahmung eines Preisgelds durch den Reiter und die teilweise Weiterleitung an den Eigentümer ist aus der Sicht des Reiters insoweit kein Umsatz, sondern lediglich ein durchlaufender Posten.

Dies hat das Finanzgericht Mecklenburg‑Vorpommern entschieden. Das jeweilige Preisgeld werde nicht für die Pferdeüberlassung an den Turnierveranstalter, sondern nur für ein bestimmtes Wettbewerbsergebnis gezahlt. Die Ungewissheit darüber, ob der Stallbetreiber eine bestimmte Platzierung und damit ein bestimmtes Preisgeld erhalte, schließt mithin den erforderlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern an Vermittlerin von Hotelverträgen

Eine Unternehmerin vermittelte über das Internet den Abschluss von Beherbergungsverträgen zwischen Hoteliers und potenziellen Gästen. Sie war nur Vermittlerin sog. „Hotelgutscheine“. Die Verträge wurden für die Gäste direkt mit dem Hotelier geschlossen. Das Beherbergungsentgelt mussten die Gäste zu treuen Händen an die Vermittlerin zahlen. Der Gutschein und somit der Anspruch auf Beherbergungsleistungen verfiel nach 36 Monaten. Ein Rückzahlungsanspruch stand den Gästen nicht zu. Das hatte zur Folge, dass die Vermittlerin in diesen Fällen nicht nur die ihr zustehende Provision, sondern das gesamte, eigentlich für den Hotelier bestimmte, Beherbergungsentgelt behalten durfte.

Das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht entschied, dass sodann nicht nur die Provision, sondern das gesamte von den Gästen gezahlte und bei der Vermittlerin verbliebene Entgelt zu versteuern sei.

 

 

 

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel nicht als Brennholz in „ähnlicher Form“ anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Damit unterliegt die Lieferung von Holzhackschnitzeln nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsteuersatz (19 %).

 

Die Entscheidung gilt für alle Holzhackschnitzel, gleich aus welchem Holz sie gewonnen wurden.

 

 

 

Zahlungen im Rahmen des Förderprogramms einer Einkaufsgenossenschaft als umsatzsteuerbare Zuschüsse

Gewährt eine Einkaufsgenossenschaft ihren Mitgliedern Zuschüsse zur Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen, so handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um Entgelt für umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen.

Im entschiedenen Fall beteiligte sich eine Einkaufsgenossenschaft unter Gewährung von Zuschüssen an der Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern. Voraussetzung war jedoch, dass diese Flächen ausschließlich für solche Waren genutzt werden sollten, die von der Genossenschaft bezogen wurden. Man erhoffte sich davon eine Steigerung des Umsatzes mit Produkten, an deren Verkauf die Genossenschaft beteiligt war.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg entschied, dass insoweit keine nicht umsatzsteuerbaren echten Zuschüsse vorlägen. Vielmehr sei von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zuschussgewährung und Nutzung der Verkaufsflächen bestünde.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher Zuschuss ‑ ohne Zusatzbeitrag ‑ von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden krankenkassen individuellen Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in gleichem Maße von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.

Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €.

Obacht: Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständigebei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €). Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat.

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019

 

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

freier Wohnung:

  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

  • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

freier Unterkunft:

  • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft (alte und neue Bundesländer)

Monat: 231,00 € / Kalendertag: 7,70 € / für den m²: 4,05 € / für den m² bei einfacher Ausstattung: 3,31 €

  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €.

  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).

  • Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unterkunft um bis zu 60 %.

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019

 

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Werte:

 

Werte für freie Verpflegung

 alle Mahlzeiten: Monat: 251,00 € / Kalendertag: 8,37 €

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück: Monat: 53,00 € / Kalendertag: 1,77 €

Mittag- und Abendessen je Monat: 99,00 € / Kalendertag: 3,30 €

 

Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,77 € für das Frühstück

  • 3,30 € für Mittag-/Abendessen.

Kosten für einen selbst erbrachten Unschuldsbeweis sind erstattungsfähig

Wer in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Hilfe eines Privatgutachtens seine Unschuld beweist, hat Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten. Das hat das Landgericht Chemnitz entschieden.

Gegen einen Autofahrer wurde wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid verbunden mit einem zweimonatigen Fahrverbot und zwei Punkten festgesetzt. Erst durch ein privat beauftragtes sog. anthropologisches Gutachten konnte festgestellt werden, dass der Betroffene nicht mit der abgelichteten Person identisch war. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Verfahren ein. Die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Die durch den Verteidiger des Betroffenen beantragten Auslagen wurden jedoch nur teilweise gewährt. U. a. seien die Kosten für das Privatgutachten nur in der nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz geregelten Höhe erstattungsfähig.

Dem widersprach das Landgericht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätzen zu verpflichten. Die Kürzung der Auslagen sei daher nicht gerechtfertigt.

 

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