MANDANTENINFORMATIONEN
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Nr. 10/2018
Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei belegmäßigem Nachweis aller Aufwendungen
Ein Arbeitnehmer eines Konzerns beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die private Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinem Dienstwagen die Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Die dem Fahrzeug zuzuordnenden Aufwendungen konnte er nicht durch einzelne Belege nachweisen. Die Fahrzeugkosten des umfangreichen Konzernfuhrparks wurden nicht den einzelnen Fahrzeugen direkt zugeordnet, sondern im Wege des Umlageverfahrens auf alle Fahrzeuge verteilt.
Das Finanzgericht München lehnte die Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode ab, da der lückenlose Nachweis über die für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen nicht geführt worden ist. Die nur in einer Summe mitgeteilten Kosten und teilweise nicht individuell ermittelten Werte sind nicht berücksichtigungsfähig. Die Gesamtkosten sind insgesamt durch einzelne Belege lückenlos nachzuweisen. Schätzungen, auch Teilschätzungen, oder eidesstattliche Versicherungen ersetzen nicht den Belegnachweis.
Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für selbstständige Tagesmütter
Eine selbstständige Tagesmutter hat keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Frau, die als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig war und vom Landkreis für die Betreuung der Kinder laufende Geldleistungen erhielt. Diese wurden pro Betreuungsjahr auch für bis zu sechs Wochen Urlaub und zwei Wochen Krankheit gezahlt. Die Betreuungszeiten wurden zwischen der Tagesmutter und den Eltern vereinbart. Als die Tagesmutter ein Kind gebar, verlangte sie vom Landkreis für die Zeit des Mutterschutzes die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit der Begründung, sie sei Arbeitnehmerin oder jedenfalls wie eine solche zu behandeln.
Dem widersprach das Gericht. Die Tagesmutter ist nicht Arbeitnehmerin des Landkreises. Sie verrichtet ihre Tätigkeit nicht nach dessen Weisung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht, da die entsprechende Richtlinie den Schuldner nicht ausreichend konkret bestimmt.
Antragsvoraussetzungen zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Nach der bis Ende des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Gesetzesfassung bestand für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Möglichkeit zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig war.
Dies setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht voraus, dass der Gesellschafter unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig geworden sein muss, für deren Kapitalerträge er den Antrag gestellt hat.
Im entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH zu 5,75 % an deren Muttergesellschaft beteiligt. Zwischen den Gesellschaften bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Das Finanzamt sah in diesem Fall die berufliche Tätigkeit für die Tochtergesellschaft als nicht ausreichend an.
Das Gericht beschränkt das Merkmal der „beruflichen Tätigkeit für die Gesellschaft“ hingegen nicht auf eine Tätigkeit für die Gesellschaft, an der die unmittelbare Beteiligung besteht. Vielmehr kann es sich auch um Tätigkeiten auf der Ebene einer Tochtergesellschaft handeln, wenn der dort tätige Geschäftsführer für die Umsetzung der ihm aufgrund des Beherrschungsvertrags erteilten Weisungen verantwortlich ist.
Hinweis: Für Veranlagungszeiträume ab 2017 wurden die Antragsvoraussetzungen geändert. Demnach muss der Antragsteller durch seine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können.
Verkauf von Champions-League-Finaltickets unterliegt nicht der Einkommensteuer
Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass ein Gewinn aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten nicht einkommensteuerbar ist.
Ein Ehepaar hatte zwei Eintrittskarten für das Finale der Champions-League 2015 in Berlin zugelost bekommen. Sie veräußerten diese über eine Ticketplattform im Internet, nachdem feststand, dass keine deutsche Mannschaft das Finale erreicht hatte. Aus dem Verkauf erzielten sie einen Gewinn von 2.500 €. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft besteuern.
Hiergegen wehrte sich das Ehepaar erfolgreich. Das Finanzgericht ordnete die Tickets als Wertpapiere ein, deren Veräußerung seit 2009 nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen ist. Wertsteigerungen von Wertpapieren werden seit 2009 durch im Einkommensteuergesetz konkret beschriebene Tatbestände erfasst. Allerdings unterfällt die Ticketveräußerung keinem dieser Tatbestände. Insbesondere liegt keine Veräußerung einer Kapitalforderung vor. In einer Eintrittskarte ist nicht der Anspruch auf Geld enthalten, sondern der Zutritt zu einer Veranstaltung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der Europäischen Union belegene Kirche
Die Spende an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde in Rumänien kann unter gewissen Voraussetzungen im Zuge der Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehören.
Voraussetzung für den Abzug ist u. a., dass die Zuwendung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gesetzlich festgeschriebene Einrichtung geleistet wird. Werden die begünstigten, hier vornehmlich religiösen, Zwecke darüber hinaus nur im Ausland verwirklicht, wird der Spendenabzug nur dann steuerlich anerkannt, wenn entweder
• natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder
• die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann.
Das Ansehen Deutschlands wird gefördert, wenn durch die Tätigkeit der ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass der Zuwendende regelmäßig in den Gottesdiensten in die Fürbitten einbezogen wird.
Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmen gemeinnützigen Zwecks überlässt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Ein Ehepaar machte eine im Dezember 2010 entrichtete Zahlung i. H. v. 3.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Zahlung hatte das Paar an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau als Unterhaltszahlung geleistet. Im Mai 2011 überwies das Ehepaar dem Vater erneut 3.000 €. Das Finanzamt sah die erste Zahlung als Unterhaltszahlung für den Zeitraum von Dezember 2010 bis April 2011 an und ließ in 2010 lediglich einen anteiligen, auf Dezember 2010 entfallenden Betrag als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Unterhaltszahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit zum Abzug zugelassen, als sie dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum dienen. Zwar können auch nur gelegentliche, z. B. nur ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr, Unterhaltsaufwendungen sein. Eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Zahlungen, soweit sie zur Deckung „laufender“ Bedürfnisse für eine Zeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Zahlung geleistet werden.
Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann zu gewissen Härten führen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die volle Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen durch eine zweckmäßige Wahl des Zahlungszeitpunkts sichergestellt wird.
Steuerberatungskosten für Steuererklärungen nach ausländischem Recht sind keine Werbungskosten
Ein amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland hatte seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken in Deutschland auch in den USA zu erklären. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sind diese Einkünfte nicht von der amerikanischen Besteuerung freigestellt. Es wird lediglich die in Deutschland gezahlte Steuer angerechnet. Die Kosten für die Ermittlung und Erklärung der entsprechenden Einkünfte gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden nach dem dort geltenden Recht hatte der Grundstückseigentümer in seiner deutschen Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Beratungskosten nicht abzugsfähig sind. Zwar können Steuerberatungskosten grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung von in Deutschland steuerbaren Einkünften stehen. Beratungskosten für die Ermittlung von Einkünften nach US-amerikanischem Recht stellen keine Werbungskosten dar.
Hinweis: Soweit entsprechende Kosten nicht mit der Einkünfteermittlung zusammenhängen (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), gehören sie zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer atypischen stillen Gesellschaft
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen einer typischen und einer atypischen stillen Beteiligung am Handelsgewerbe eines Unternehmens.
Der typisch stille Beteiligte ist wie ein Darlehnsgeber zu behandeln. Seine Gewinnbeteiligung ist den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen; für den Unternehmer ist sie Betriebsausgabe. Demgegenüber ist der atypisch stille Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen. Seine Gewinn- oder Verlustbeteiligung führt zu gewerblichen Einkünften.
Die atypische stille Beteiligung findet ihre Ausprägung in einem von dem stillen Beteiligten zu tragenden Mitunternehmerrisiko und der Einbeziehung in unternehmerische Entscheidungen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ, aber nicht gleichgewichtig vorliegen. Ein geringes mitunternehmerisches Risiko kann durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt.
Das Sächsische Finanzgericht hat eine atypische stille Beteiligung nicht anerkannt, weil keine rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung vorhanden war und es an einer Beteiligung am Geschäftswert fehlte. Eine 25 % ige Gewinnbeteiligung genügte in diesem Fall nicht, die fehlende Beteiligung am Geschäftswert auszugleichen.
Zuordnung des verrechenbaren Verlusts bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils
Überträgt ein Kommanditist seine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft unentgeltlich, geht der verrechenbare Verlust auf den Übernehmer über. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kommanditanteil im Ganzen oder nur teilweise übertragen wird. Überträgt der Kommanditist nur einen Teil seiner Beteiligung, geht der verrechenbare Verlust auch nur anteilig auf den Übernehmer über. Voraussetzung für einen Übergang des verrechenbaren Verlusts ist jedoch, dass dem Übernehmer auch das Gewinnbezugsrecht (Anspruch auf künftige anteilige Zuteilung des Gewinns) aus dieser Beteiligung zusteht.
Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos steht der Annahme der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. An einer Entgeltlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn die anteiligen stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswerts das übernommene negative Kapitalkonto übersteigen. Der verrechenbare Verlust mindert die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Jahren zuzurechnen sind. Ist folglich im Zuge einer unentgeltlichen Anteilsübertragung das Gewinnbezugsrecht anteilig übergegangen, besteht insoweit die Verpflichtung, künftige Gewinne zum Auffüllen des negativen Kapitalkontos zu verwenden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Teilwertabschreibung auf festverzinsliche ausländische Wertpapiere mindert Anrechnungshöchstbetrag ausländischer Steuern
Bei der Anrechnung ausländischer Steuern können in die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen.
Eine Bank hatte festverzinsliche portugiesische Anleihen im Betriebsvermögen, die bei Fälligkeit zum Nominalwert zurückgezahlt wurden. Die Zinseinnahmen unterlagen in Portugal der Quellensteuer. Zum Bilanzstichtag war der Kurswert der Anleihen auf 95 % gesunken. Die Bank nahm eine entsprechende Teilwertabschreibung vor.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Teilwertabschreibung bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Die Anleihen werden bei Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt, sodass keine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kurswert wegen der schlechten Bonität des Anleiheschuldners im Wert gesunken und eine Teilwertabschreibung aus diesem Grunde gerechtfertigt war.
In diesem Fall mindert die Teilwertabschreibung die ausländischen Einkünfte und hat damit Einfluss auf den Anrechnungshöchstbetrag.
Verluste aus Daytrading-Geschäften unterliegen als Termingeschäfte den gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkungen
Beim sog. echten ungedeckten Daytrading wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird. Gegenstand des Geschäfts sind letztlich nur (auf einen Geschäftstag bezogene) Forderungsrechte und Zahlungspflichten in Abhängigkeit von der Kursentwicklung. Der sich aus der Glattstellung der noch offenen Positionen ergebende Differenzbetrag bildet schließlich den Gewinn bzw. Verlust des Geschäfts.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind derartige Daytrading-Geschäfte als Termingeschäfte anzusehen. Entstehende Verluste unterliegen damit den gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkungen. Sie dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Es ist lediglich die Verrechnung mit Gewinnen des Vorjahrs oder denen nachfolgender Jahre aus entsprechenden Einkunftsquellen möglich.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen einer Gebäudeversicherung
Eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erwarb im Wege der Zwangsversteigerung ein Grundstück mit aufstehender Brandruine und einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Brandversicherer des Gebäudes. Richtigerweise aktivierte die KG in ihrer Bilanz zwei Wirtschaftsgüter: den Grund und Boden mit Brandruine und die Forderung gegen das Versicherungsunternehmen.
Da die von der Versicherung gezahlte Summe die Höhe der aktivierten Forderung überstieg, musste das Schleswig Holsteinische Finanzgericht entscheiden, wie der übersteigende Betrag einkommensteuerrechtlich zu behandeln ist.
Das Gericht entschied, dass es sich um einen außerordentlichen Ertrag handelt. Eine Minderung der Anschaffungskosten der Brandruine ließ es nicht zu, auch nicht die Minderung der zukünftigen Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes.
Behandlung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland
Unland ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eine Fläche, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden kann. Wird die Unwirtschaftlichkeit allein damit begründet, dass die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht dies jedoch nicht aus, um eine Fläche als Unland zu beurteilen. Nur das Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann, ist als Unland zu behandeln.
Bringen Flächen einen natürlichen Ertrag, sowohl durch den dort stockenden Holzvorrat als auch durch den jährlichen Holzzuwachs, ist eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen.
Zur Besteuerung von Liquidationszahlungen nach Auflösung einer Stiftung
Die Auszahlung des Liquidationsvermögens einer Stiftung an den Berechtigten gehört nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Nach dem Tod eines Stifters beschloss der Stiftungsvorstand die Auflösung der Stiftung und die Auszahlung des Stiftungsvermögens an die Tochter als Erbin. Die Zahlung wurde als schenkungsteuerliche Zuwendung erfasst. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung auch der Einkommensteuer.
Grundsätzlich gehören nur die Beteiligungserträge einer bestehenden Stiftung – sprich die Verteilung des im Rahmen des Stiftungszwecks erwirtschafteten Überschusses an „hinter einer Stiftung stehende Personen“ – zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zahlungen aufgrund der Liquidation einer Stiftung sind nicht wirtschaftlich vergleichbar mit Gewinnausschüttungen. Sie haben vielmehr den Charakter von Kapitalrückzahlungen, ähnlich den handels- oder steuerrechtlicher Zahlungen aufgrund einer Herabsetzung von Grund- oder Stammkapital.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
Wählt ein Steuerpflichtiger die degressive Gebäude-Abschreibung, so macht er eine Abschreibung für Abnutzung nach fallenden Staffelsätzen geltend.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein späterer Wechsel von der degressiven Abschreibung hin zu einer Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht möglich ist. Durch die Wahl der degressiven Abschreibung entscheidet sich der Steuerpflichtige bewusst für eine typisierende Form der Abschreibung, bei der die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes keine Rolle spielt. Dies stellt eine Rechtsvereinfachung dar. Diese tritt aber nur dann ein, wenn die Wahl der Abschreibung über die gesamte Dauer der Abschreibung beibehalten wird.
Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude nach Sachwertverfahren auch bei Gebäudewertanteil von nur 40 %
Wird ein bebautes Grundstück gekauft, ist der Kaufpreis auf die anteiligen Werte des Grund und Bodens und des Gebäudes aufzuteilen, weil die Gebäudeabschreibung nur für die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann. Die anteiligen Werte können nach der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt werden. Diese kennt drei Bewertungsverfahren: das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren.
Bei selbstgenutzten und vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) sowie Mehrfamilienhäusern wird grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren durchgeführt. Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat entschieden, dass auch bei einem Gebäudewertanteil von nur 40 % die Aufteilung nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen ist. Es gibt keinen Grundsatz, dass der Gebäudewertanteil höher als der Grundstückswert sein muss. Der niedrigere Gebäudewertanteil kann sich bspw. aus einem besonders großen Grundstück, einem niedrigen Baustandard oder dem hohen Gebäudealter ergeben.
Tipp: Wurde der Kaufpreis bereits im Kaufvertrag aufgeteilt, muss das Finanzamt dies akzeptieren, wenn die Aufteilung nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt sowie grundsätzlich den realen Wertverhältnissen entspricht und wirtschaftlich haltbar erscheint.
Gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen
Schaltet der Vermieter einer Ferienwohnung einen gewerblichen Vermittler ein, ist er nicht zwangsläufig auch selbst gewerblich tätig. Allerdings kann auch bereits die Vermietung nur einer Ferienwohnung gewerblich sein, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet in einer einheitlichen Wohnanlage liegt und Werbung und Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen wurden. Die Vermietung ist mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbar, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für die Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig (mit hotelmäßigen Zusatzleistungen) angeboten werden.
Die Aktivitäten des Vermittlers (z. B. Werbung, Organisation der Schlüsselübergabe, Abschluss der Mietverträge im eigenen Namen, Betreuung der Mieter vor Ort) sind dem Vermieter als eigene gewerbliche Vermietung zuzurechnen, auch wenn beide nicht (z. B. durch eine Beteiligung) miteinander verbunden sind und lediglich der Vermittler stellvertretend die Mietverträge mit den Feriengästen geschlossen hat.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg Vorpommern)
Berichtigung einer Rechnung bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis
Eine Grundstückseigentümerin verpachtete ein bebautes Grundstück zum Betrieb eines Pflegeheims an eine Gesellschaft. Die Einrichtungsgegenstände stellte sie der Gesellschaft mittels eines gesonderten Vertrags zur Verfügung. Die Grundstücksverpachtung behandelte sie als steuerfrei, während sie für die Vermietung der Einrichtungsgegenstände Umsatzsteuer in Rechnung stellte.
Später beantragte sie, die Umsatzsteuer herabzusetzen, weil die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung ebenfalls steuerfrei sei. Sie teilte dem Finanzamt weiterhin mit, dass sie die bisherige Abrechnung gegenüber der Gesellschaft berichtigt habe und forderte die Erstattung des sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Betrags. Das Finanzamt verweigerte die Erstattung, weil die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Wer als Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist, kann seine Rechnung berichtigen. Für eine wirksame Rechnungsberichtigung muss der Unternehmer darüber hinaus die zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlen, da er ansonsten doppelt begünstigt wäre. Die Rückzahlung kann auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen.
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen
Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Fahrzeugs neben einer Barzahlung einen Gebrauchtwagen in Zahlung (Tausch mit Baraufgabe), setzt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus der Baraufgabe und dem Wert des Gebrauchtwagens zusammen. Der Wert des Gebrauchtwagens ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs subjektiv danach zu bestimmen, was der Kfz-Händler bereit ist, dafür zu bezahlen. Der Wert ist nicht objektiv zu bestimmen, also nicht z. B. danach, mit welchem Wert der Gebrauchtwagen in einer Liste steht. Ob der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens (mindestens) den von ihm angesetzten Preis erzielt, ist unerheblich. Insbesondere mindert ein Mindererlös nicht die Bemessungsgrundlage für die erste Lieferung, den Tausch mit Baraufgabe.
Soweit die Finanzverwaltung für die Kfz-Branche eine Vereinfachungsregelung und den Ansatz des gemeinen Werts für den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen vorsieht, kann diese Regelung nach Auffassung des Gerichts von dem Kfz-Händler nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden. Eine Anwendung auf einzelne Verkäufe scheidet aus.
Kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzten Luxussportwagen
Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar, wenn sie auf Aufwendungen entfallen, für die das einkommensteuerrechtliche Abzugsverbot gilt. Darunter fallen u. a. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie als unangemessen anzusehen sind. Diese Vorschrift schränkt den Grundsatz ein, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Anschaffung eines Luxussportwagens ist nicht immer unangemessen. Ob ein unangemessener betrieblicher Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns ist vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Fällen als Beurteilungskriterium heranzuziehen.
Ein Unternehmen mit Gewinnen zwischen 86.000 € und 108.000 € erwarb einen Luxussportwagen für netto 250.000 €. Das Fahrzeug wurde nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt. Die Fahrleistung war gering, sie betrug nur 2.460 km in sieben Monaten.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg diente das Fahrzeug vornehmlich dem privaten Repräsentationsbedürfnis des Geschäftsführers. Es ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, weil das besondere betriebliche Interesse nicht dargetan wurde.
Von privaten Schwimmlehrern erteilte Schwimmkurse für Kinder können umsatzsteuerfrei sein
Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass privater Schwimmunterricht für Kleinkinder umsatzsteuerfrei sein kann. Zwar sind die Leistungen nicht nach deutschem Recht steuerfrei. Der Schwimmlehrer könne sich aber auf das Unionsrecht berufen.
Nach Auffassung des Gerichts sind demnach Schwimmkurse für Kleinkinder (2. und 3. Lebensjahr) von der Umsatzsteuer befreit. Ausreichend sei, dass der Kurs das Schwimmen lernen ermögliche, fördere, ergänze oder erleichtere.
Dagegen sei das Säuglingsschwimmen (3. bis 12. Lebensmonat) umsatzsteuerpflichtig. Das Säuglingsschwimmen diene nicht dazu, den Säuglingen Schwimmkenntnisse und Schwimmfähigkeiten zu vermitteln. Diese Kurse seien als Freizeitgestaltung anzusehen.
Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung ist kein Arbeitslohn
Ein Arbeitnehmer führte für seinen Dienstwagen ein Fahrtenbuch, das vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß verworfen wurde. Die in der Folge zu Recht angewendete 1 % Regelung führte zu einer höheren Steuer, als sie bei der Anerkennung des Fahrtenbuchs entstanden wäre. Trotz eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers erkannte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers an, dem sie im Vergleichsweg nachkam. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf sie der Einkommensteuer.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers tatsächlich erlitten hat. Das ist bei einer vom Arbeitgeber verursachten überhöhten Einkommensteuerfestsetzung beim Arbeitnehmer der Fall. Der in diesem Zusammenhang geleistete Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbs-, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Der Arbeitnehmer muss die Pflichtverletzung und die dadurch verursachte Erhöhung der Einkommensteuer im Zweifel nachweisen. Er muss auch darlegen, dass die Ersatzleistung dem Ausgleich des Schadens diente.
Zufluss des Arbeitslohns bei Erhalt von Tankgutscheinen vom Arbeitgeber für mehrere Monate im Voraus
Werden einem Arbeitnehmer Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus überlassen, gilt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine als zugeflossen. Das ist auch dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen wurde, dass pro Monat immer nur ein Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 € (Sachbezugsfreigrenze) eingelöst werden darf. Das Finanzamt vertrat in einem solchen Fall die Auffassung, dass die Sachbezugsfreigrenze überschritten sei und unterwarf die Zuwendung bei Hingabe der Pauschalsteuer von 30 %.
Das Sächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgte bereits mit Übergabe des Gutscheins, da der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr darauf hatte, wie der Gutschein verwendet und wann er eingelöst wird. Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist lediglich arbeitsrechtlich von Bedeutung und hat keinen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung.
Kein Mitverschulden des stürzenden Kunden bei unüblichen Gefahrenquellen
Verletzt sich ein Kunde in einem Geschäft aufgrund einer untypischen Gefahrenquelle, trägt er dafür kein Mitverschulden.
Eine Kundin übersah in einem Bekleidungsgeschäft eine geöffnete Bodenluke von ca. 2 m x 0,8 m und stürzte in einen Schacht. Aus den erheblichen Verletzungen entstanden ihr Behandlungskosten in Höhe von ca. 21.000 €.
Das Oberlandesgericht Hamm konnte kein Mitverschulden der Kundin feststellen. In einem Modegeschäft wird die Aufmerksamkeit der Kunden durch die Waren sowie durch Preis- und Hinweisschilder zielgerichtet in Anspruch genommen. In einer solchen Umgebung muss ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Bodenluke. Vielmehr handelt es sich um eine überraschende Gefahrenquelle, auf die sich ein Kunde während des Publikumsverkehrs nicht einzustellen hat. Aufgrund der gravierenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das Gericht eine Schadensersatzpflicht seitens des Modehausbetreibers in voller Höhe für gerechtfertigt an.