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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 09/2018

Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung

 

Eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung kann auch durch die öffentliche Hand erfolgen. Unerheblich ist, ob die öffentliche Hand die Kosten dieser Leistung durch Bescheid oder aufgrund eines zuvor geschlossenen Vertrags erhebt.

 

Erforderlich ist aber, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Haushaltsbezug ist räumlich funktional zu verstehen. Die Handwerkerleistung kann damit auch außerhalb der Grundstücksgrenze durchgeführt werden, muss aber immer noch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen stehen und diesem dienen. Darunter fallen z. B. Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse.

 

Der Bundesfinanzhof hat zulasten eines Grundstückseigentümers entschieden, dass der von einem Abwasserzweckverband erhobene Baukostenzuschuss für die Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung keine begünstigte Handwerkerleistung darstellt. Sein Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Dafür musste in der Straße eine neue Mischwasserleitung verlegt werden. Im Gegensatz zu einem direkten Grundstücksanschluss ist die Mischwasserleitung Teil des öffentlichen Sammelnetzes und es fehlt der räumlich funktionale Zusammenhang zum Grundstück.

 

 

 

Arbeitslohn bei Weihnachtsgeschenken an Arbeitnehmer außerhalb einer Betriebsveranstaltung

 

Nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übergebene Weihnachtsgeschenke im Wert von 20 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden; gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und wie sie bezeichnet oder gewährt werden. Daher sind auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie durch die Beschäftigung veranlasst sind. Etwas anderes gilt nur für bloße Aufmerksamkeiten, die auch im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden. Auch war im Sachverhalt kein persönlicher bzw. individueller Anlass etwa aus religiösen Erwägungen gegeben, denn sowohl nichtchristliche als auch christliche Arbeitnehmer erhielten das Geschenk, sodass die Übergabe nicht vom persönlichen Glauben abhing. Ob die Übergabe auf Weihnachtsfeiern wegen des Schichtbetriebs und der Vielzahl der Arbeitnehmer organisatorisch schwierig ist, ist für die Steuerpflicht ebenfalls unerheblich.

 

(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)

 

 

 

Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

 

Erwirbt ein leitender Arbeitnehmer verbilligt eine GmbH-Beteiligung, kann dies für ihn auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern stattdessen ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. Es reicht, dass der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird.

 

Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil besteht nicht in der übertragenen Beteiligung als solcher. Er besteht in der Verbilligung, also dem Preisnachlass. Die Bewertung des Vorteils erfolgt anhand des gemeinen Werts der Beteiligung. Primär ist dieser aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Solche Verkäufe sind aber dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen sind. Verkäufe eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer etwa stellen in der Regel keine Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr dar, da es nahe liegt, dass das Arbeitsverhältnis Einfluss auf die Verkaufsmodalitäten hat.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Kürzung des Vorwegabzugs bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer mit Altersrentenbezug

 

Ein verheirateter Rentner war nebenbei nichtselbstständig tätig und dabei gesetzlich krankenversichert; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung fielen nicht an. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Rentner Versicherungskosten von über 8.000 € geltend, die das Finanzamt unter Kürzung des Vorwegabzugs um den Arbeitgeberanteil berücksichtigte.

 

Zu Recht, wie das Finanzgericht München entschied. Der Vorwegabzug im Rahmen der Günstigerrechnung ist zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen steuerfreie Leistungen erbracht werden. Die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind solche Zukunftssicherungsleistungen. Der Rentner konnte auch einen Vorteil aus diesen Zahlungen haben, da er während seiner Beschäftigung dem Grunde nach Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer hatte. Seine Ansprüche aufgrund des Bezugs der Altersrente sind nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weggefallen.

 

 

 

Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009

 

Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist seit 2009 grundlegend neu geregelt worden. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein sog. Sparer-Pauschbetrag abzuziehen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Nur in bestimmten Fällen der tariflichen Besteuerung kann das Abzugsverbot „vermieden“ werden, z. B. im Zuge einer mindestens 25 % igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (sog. unternehmerische Beteiligung).

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein ehemaliger Alleingesellschafter einer im Jahr 2005 in Insolvenz geratenen und inzwischen aufgelösten GmbH die Schuldzinsen für ein Darlehn als Werbungskosten geltend, das er wegen der Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft aufgenommen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte die gezahlten Schuldzinsen in den Jahren 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ab 2009 lehnte es den Abzug ab.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Das Werbungskostenabzugsverbot findet auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; insbesondere sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen.

 

 

 

Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG

 

Nach der Gewinnverteilungsabrede im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG erhielt die nicht kapitalmäßig beteiligte Komplementär GmbH eine hohe Vorabvergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme der persönlichen Haftung. Tatsächlich entstanden der GmbH aber für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit keine Aufwendungen. Ihre Gesellschafter Geschäftsführer, zugleich die einzigen Kommanditisten der KG, bezogen von der GmbH keine gesonderte Vergütung. Vielmehr tätigten sie monatliche Entnahmen in Höhe eines gleichlautenden Betrags aus dem Kapitalstock der GmbH & Co. KG.

 

Das Finanzamt sah in der Gewinnverteilungsabrede eine unangemessene Gestaltung. Es rechnete den der GmbH als Vorabgewinn zugerechneten Betrag je hälftig den Kommanditisten als Gewinnanteil zu. Andernfalls käme es zu keiner sofortigen Besteuerung bei den Gesellschaftern. Vielmehr würde sich die Teilhabe der Kommanditisten am Gesellschaftsgewinn auf ihre Beteiligung an der Komplementär-GmbH verlagern. Die Besteuerung würde hierdurch auf spätere Zeiträume, in denen der Gewinn zur Ausschüttung gelangt, verschoben.

 

Das Finanzgericht Münster widersprach dem Finanzamt. Die Komplementärin habe gegenüber der KG einen Anspruch auf eine marktgerechte Vergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sie die Vergütung an ihre Anteilseigner/Geschäftsführer weitergibt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Einkommensteuerrechtliche Behandlung vergeblicher Investitionen in betrügerische Modelle

 

Ein Anleger hatte mit verschiedenen Gesellschaften einer Gesellschaftsgruppe Verträge über den Erwerb und Betrieb mehrerer Blockheizkraftwerke (BHKW) geschlossen und die entsprechenden Kaufpreise gezahlt. Die Zahlungen finanzierte er durch die Aufnahme von Bankdarlehn. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb sollte beim Anleger liegen. Die BHKW wurden jedoch weder geliefert noch in Betrieb genommen. Stattdessen stellte sich heraus, dass die Initiatoren ein betrügerisches Schneeballsystem auf den Weg gebracht hatten. In seiner Steuererklärung machte der Anleger gewerbliche Verluste aus dem beabsichtigten Betrieb der BHKW geltend.

 

Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten Verluste nicht, da nach seiner Auffassung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlagen. Hierfür hätte es einer Beteiligung der Gesellschaften am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedurft. Dazu war es jedoch nicht gekommen.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war aus Sicht des Anlegers davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Vorauszahlungen künftig mehrere BHKW geliefert würden, mit denen er elektrischen Strom produzieren und daraus Einkünfte erzielen könne. Bei Gewerbetreibenden sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn in der Folgezeit keine Einnahmen erzielt werden.

 

 

 

GmbH-Beteiligung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

 

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Wirtschaftsgüter in der Bilanz, in der Buchführung oder im Anlagenverzeichnis ausgewiesen werden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.

 

Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut objektiv geeignet und bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Eine entsprechende Zuordnung kommt nur in Betracht, wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt. Die Zuordnung muss unmissverständlich erfolgen, z. B. durch Aufnahme in die Bilanz oder durch Erfassung in der Buchhaltung.

 

Bei einer Veräußerung oder einer Überführung in das Privatvermögen eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts sind die darin enthaltenen stillen Reserven zu versteuern.

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg kann die Beteiligung an einer GmbH notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sein, wenn sie für dieses wirtschaftlich vorteilhaft ist. Ein Einzelunternehmer hielt zwar nur 45 % der Anteile an einer GmbH, stellte seine bei der GmbH dennoch bestehende Machtstellung in den Dienst seines Einzelunternehmens. Das reichte dem Gericht, um die Beteiligung als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Ob die Aktivierung im Zuge einer Betriebsprüfung ggf. unrichtig war, spiele keine Rolle, da der Unternehmer auch in den Folgejahren an der Bilanzierung der Beteiligung festgehalten habe. Durch die Schenkung der Anteile an seine Ehefrau und Kinder habe er einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn realisiert.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Eigenes Vermögen des Inhabers eines Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypischen stillen Gesellschaft

 

Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft (Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person am Betrieb mit einer Vermögenseinlage), im Rahmen derer der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt, entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft. Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der (atypisch) still Beteiligte. Für steuerliche Zwecke wird die atypisch stille Gesellschaft wie eine im Innenverhältnis bestehende fiktive Kommanditgesellschaft behandelt.

 

Der Inhaber des Handelsgewerbes verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes, von dem der atypisch stillen Gesellschaft zu trennendes Vermögen. Ihm sind die dem Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter entsprechend seinem Anteil zuzurechnen.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt

 

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegekindern in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege gewährt werden, sind einkommensteuerfreie Einnahmen. Zweck der Betreuung muss die Erziehung oder Ausbildung des zur Pflege aufgenommenen Kinds sein. Werden mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen, wird allerdings eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit vermutet.

 

In einem vom Finanzgericht Berlin Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein Erzieher einige Jahre bei ausschließlich einem Jugendlichen eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erbracht. Diese sei, so das Gericht, nicht mit der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege vergleichbar und deshalb als Erwerbstätigkeit einkommensteuerpflichtig.

 

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

 

 

 

Beschränkte Steuerpflicht für nach Kanada gezahlte Rentenversicherungsleistungen

 

Eine Rentnerin lebte seit 2001 in Kanada und bezog dort ihre deutsche Rente. Das deutsche Finanzamt besteuerte die Rente mit dem steuerpflichtigen Teil. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof.

 

Mit Kanada besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Danach werden Ruhegehälter im Ansässigkeitsstaat (Kanada) besteuert. Sie können aber auch im Quellenstaat (Deutschland) besteuert werden, wenn die Beiträge u. a. in Deutschland steuerlich abzugsfähig waren.

 

Zwar modifiziert das DBA zugleich das unbeschränkte Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auf Besteuerungsrestriktionen im Quellenstaat. Diese Regelung verdrängt aber nicht das grundsätzlich eingeräumte konkurrierende Besteuerungsrecht Deutschlands.

 

 

 

Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft während des Erhebungszeitraums

 

Scheidet der vorletzte Gesellschafter während eines Jahrs aus einer Personengesellschaft aus, wird aus der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen. Damit liegen für das Jahr des Ausscheidens zwei Steuerschuldner (Personengesellschaft und Einzelunternehmer) vor.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist in diesem Fall der Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des Gewerbeertrags des gesamten Jahrs unter Berücksichtigung des vollen Freibetrags zu ermitteln und sodann im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge aufzuteilen.

 

Hinweis: Das Gericht widerspricht damit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung, wonach für jeden der Steuerschuldner eine Steuermessbetragsfestsetzung aufgrund des von ihm erzielten Gewerbeertrags durchgeführt wird und dabei der Freibetrag in Höhe von 24.500 € auf jeden entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt wird.

 

Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

 

Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks/einer Wohnung nicht mehr als zehn Jahre, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Ein Gewinn daraus unterliegt der Einkommensteuer (Spekulationssteuer). Das gilt nicht für ein Eigenheim, also wenn das bebaute Grundstück/die Wohnung seit Anschaffung/Herstellung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

 

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient. Damit müsse bei einem privaten Veräußerungsgeschäft der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen werden.

 

Anders sieht es das Finanzgericht Köln. Es hat einem Lehrer Recht gegeben, der seine selbstgenutzte Wohnung verkaufte und den auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn versteuern sollte. Jedenfalls im Rahmen der Überschusseinkünfte – der Lehrer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – und wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt, ist ein Arbeitszimmer nicht schädlich. Im vorliegenden Fall akzeptierte das Finanzgericht die Größe des Arbeitszimmers, das knapp unter 20 % der Gesamtwohnfläche ausmachte.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete möblierter Wohnungen

 

Eine Wohnungsmiete muss mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen, um als voll entgeltliche Vermietung anerkannt zu werden. Liegt die vereinbarte Miete darunter, können Vermieter entstandene Werbungskosten nur anteilig geltend machen.

 

Wird eine Wohnung möbliert oder teilmöbliert vermietet, kann es zur Ermittlung der Marktmiete erforderlich sein, für die Möblierung einen Zuschlag zu berücksichtigen.

 

Der Bundesfinanzhof stellte hierzu folgende Grundsätze auf:

Sieht der Mietspiegel für die überlassenen Gegenstände einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über das Punktesystem vor, ist diese Berechnung für die marktübliche Vergleichsmiete heranzuziehen.

 

Lässt sich dazu dem Mietspiegel nichts entnehmen, ist ein am Markt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen.

 

Ist dieser nicht ermittelbar, wird auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abgestellt. Ein Möblierungszuschlag, der auf Grundlage der linearen AfA ermittelt wird, kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig ist ein prozentualer Mietrenditeaufschlag anzusetzen.

 

 

 

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe

 

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Abweichend von diesem sog. Abflussprinzip sind wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahrs abgeflossen sind, dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

 

Als „kurze Zeit“ ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen, d. h. der Zeitraum vom 22. Dezember bis zum 10. Januar des Folgejahrs. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung muss innerhalb dieser Zeitspanne sowohl der tatsächliche Abfluss als auch der Termin der Fälligkeit liegen.

 

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 am 7. Januar 2015 beglichen. Der abgabenrechtliche Fälligkeitstag hatte sich allerdings aufgrund eines Wochenendes auf den 12. Januar 2015 verschoben. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung nicht als Betriebsausgabe für das Jahr 2014. Die Zahlung sei schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Vorauszahlung noch nicht fällig gewesen sei.

 

Das Finanzgericht entschied, dass der Unternehmer die Vorauszahlung noch für das Jahr 2014 abziehen dürfe. Der unbestimmte Rechtsbegriff „kurze Zeit“ müsse bei dieser Fallkonstellation mit mindestens zwölf Tagen bemessen werden.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

 

 

 

Unterricht eines selbstständigen Judotrainers für eine private Sportschule ist nicht umsatzsteuerfrei

 

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat entschieden, dass die Leistungen eines selbstständigen Judotrainers für eine private Sportschule nicht umsatzsteuerfrei sind.

 

Der Trainer besaß mehrere Trainerlizenzen und als Inhaber des sechsten Dans stand auch seine fachliche Qualifikation nicht infrage. Die Steuerbefreiung scheitert allerdings daran, dass der Trainer nicht als staatlich genehmigte Ersatzschule anzusehen ist. Da sein Unterricht die Schüler nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitete, konnte er auch keine für eine Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung vorlegen.

 

Auch seine Berufung auf das europäische Mehrwertsteuerrecht, das Grundlage für das deutsche Umsatzsteuergesetz ist, blieb erfolglos. Nach europäischem Recht ist Schulunterricht eines Privatlehrers von der Umsatzsteuer zu befreien. Dafür bedarf es allerdings einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen Trainer/Lehrer und Schülern. Im konkreten Fall bestand diese nicht. Denn jeweiliger Vertragspartner des Trainers und der Schüler war die private Sportschule.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Vermietung von Praxisräumen: Kein Vorsteuerabzug des Mieters aus den Bauleistungen bei „Durchreichung“ der Baumaßnahmen an den Vermieter

 

Im Mietvertrag eines Arztes war vereinbart, dass er die Räumlichkeiten für Zwecke seiner Praxis umbauen durfte. Hierfür zahlte ihm der Vermieter einen Baukostenzuschuss von 500.000 € zzgl. Umsatzsteuer (95.000 €). Sollte der Arzt ausziehen, musste er die Umbaumaßnahmen nicht rückgängig machen.

 

Der Arzt erklärte steuerpflichtige Umsätze in Höhe des Baukostenzuschusses sowie Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Handwerker. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, forderte jedoch die Umsatzsteuer von 95.000 €.

 

Zu Recht, wie das Sächsische Finanzgericht entschied. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass der Unternehmer die Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden beabsichtige und ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliege. Zwar bestehe mit der „Durchreichung“ der durch den Arzt in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen an den Vermieter ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Der Vorgang stelle jedoch keine Leistung gegen Entgelt dar. Ein steuerbarer Umsatz liege damit nicht vor. Auch sollten die gemieteten Räume als Arztpraxis zur Erbringung steuerfreier Leistungen dienen. Ein Vorsteuerabzug war damit ausgeschlossen. Gleichwohl schuldete der Arzt die in seiner Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Der Arzt kann die Rechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen berichtigen und sich die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

 

 

 

Keine überhöhten Anforderungen an Rechnung für Vorsteuerabzug

 

Eine Rechnung muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Deshalb dürfen keine überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden.

 

So kann sich z. B. die grundsätzlich erforderliche Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erfolgte, aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dabei muss das Finanzamt auch ergänzende zusätzliche Informationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen und darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung muss unionsrechtlich geklärt werden

 

Auf Umsätze von Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten wird.

 

Es ist nicht eindeutig geklärt, auf welche Bezugsgröße abzustellen ist, wenn die Differenzbesteuerung Anwendung findet. In Fällen der Differenzbesteuerung unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt für die Frage, ob ein Unternehmer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, auf die gesamten vereinnahmten Entgelte und nicht auf die Summe der Differenzbeträge ab.

 

Es bestehen erhebliche Bedenken dagegen, ob diese Sichtweise mit dem EU-Recht vereinbar ist. Zumindest der Wortlaut der Mehrwertsteuersystemrichtlinie lässt eine Auslegung dahingehend zu, dass für die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung nur auf die Summe der ermittelten Handelsspannen abzustellen ist. Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage zur Klärung vorgelegt. Seine Entscheidung bleibt abzuwarten.

 

 

 

Sind Umsätze aus Geldspielautomaten umsatzsteuerbar und  pflichtig?

 

Ein Betreiber von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit meinte, seine Umsätze seien umsatzsteuerfrei, weil sie unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen.

 

Dem widersprach das Hessische Finanzgericht und entschied, dass die Umsätze als sonstige Glücksspiele steuerbar und steuerpflichtig seien. Der Betreiber habe unabhängig vom Spielausgang einen Anspruch auf eine Vergütung, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt bestehe; mithin ein Leistungsaustausch vorliege. Der umsatzsteuerbaren sonstigen Leistung stehe auch nicht der Aspekt der Zufallsabhängigkeit entgegen. Vielmehr sei die Zufallsabhängigkeit dem Wesen des Glücksspiels immanent und somit Bestandteil des entgeltlichen Leistungsaustauschs.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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