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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 05/2018

Zahlung eines Vorschusses steht Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nicht entgegen

 

Außerordentliche Einkünfte, z. B. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, werden mittels der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Die Tarifermäßigung soll die außergewöhnliche Progressionsbelastung abmildern, die dadurch entsteht, dass dem Steuerpflichtigen Einkünfte, wie beispielsweise bei einer Entschädigung, in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen.

 

Der Bundesfinanzhof hatte den Fall eines Fahrradfahrers zu entscheiden, der 1993 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und seitdem schwerbehindert ist. Er erhielt von der gegnerischen Versicherung im Jahr 2006 Zahlungen i. H. v. 25.000 €. Nach einem gerichtlichen Vergleich von Juli 2012 hatte er überdies ab September 2008 Anspruch auf regelmäßige monatliche Zahlungen. Deshalb zahlte die Versicherung im November 2012 55.000 € an den Fahrradfahrer, wobei sie – wie im Vergleich vereinbart – schon einen Vorschuss aus Februar 2012 i. H. v. 10.000 € abgezogen hatte.

 

Das Finanzamt hatte eine ermäßigte Besteuerung der insgesamt 65.000 € in 2012 abgelehnt, weil es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehle. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass der zu verrechnende Vorschuss nur eine Zahlungsmodalität und damit unschädlich für die Voraussetzung der Zusammenballung ist. Ebenfalls unschädlich sind die bereits in 2006 geleisteten Zahlungen, da es sich hierbei um eine selbstständig zu beurteilende Entschädigung handelt.

 

 

 

Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude regelmäßig nach Sachwertverfahren

 

Wird ein bebautes Grundstück gekauft, ist der Kaufpreis auf die anteiligen Werte des Grund und Bodens und des Gebäudes aufzuteilen, weil die Gebäudeabschreibung nur für die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann. Die anteiligen Werte können nach der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt werden. Diese kennt drei Bewertungsverfahren: Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert.

 

Der Bundesfinanzhof favorisiert die Aufteilung nach dem Sachwertverfahren. Nur bei Grundstücken, die Gewerbe- und Wohnzwecken dienen, kann im Einzelfall ausnahmsweise auch das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn es die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet.

 

Tipp: Ist der Kaufpreis bereits im Kaufvertrag aufgeteilt, muss das Finanzamt dies akzeptieren, wenn die Aufteilung grundsätzlich den realen Wertverhältnissen entspricht und wirtschaftlich haltbar erscheint.

 

 

 

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

 

Studierende können für Auslandssemester und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Haushalt haben, entschied das Finanzgericht Münster.

 

Eine Studentin absolvierte nach Abschluss einer Ausbildung ein Bachelorstudium und verbrachte in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung im Ausland als Werbungskosten geltend.

 

Grundsätzlich sind nach Abschluss einer Erstausbildung die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung Werbungskosten. Um die Kosten für Wohnung und Verpflegung im Ausland absetzen zu können, müsste aber eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Dafür müsste die Studentin außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt haben. Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin war aber während der Auslandsaufenthalte nicht mehr die inländische Fachhochschule. Vielmehr befand sich der einzige eigene Hausstand der Studentin im Ausland, da die Besuche in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründeten.

 

 

 

Zum Zwecke eines Studiums oder einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit besuchte Bildungseinrichtung ist erste Tätigkeitsstätte

 

Das Sächsische Finanzgericht hält die Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung gilt, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe seinen ihm zustehenden, weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

 

Anderer Ansicht war eine Steuerpflichtige mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die von 2012 bis 2015 eine weitere fachschulische Ausbildung in Vollzeit zur staatlich anerkannten Erzieherin absolvierte. Sie klagte gegen ihre Einkommensteuerbescheide, weil das Finanzamt die Schule als erste Tätigkeitsstätte ansah und lediglich die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Schule berücksichtigte. Sie dagegen hatte ihre Aufwendungen insgesamt nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht, begehrte z. B. Verpflegungsmehraufwendungen.

 

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

 

 

 

Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aufgrund einer Vermögensübertragung von Todes wegen

 

Dauernde Lasten sind wiederkehrende, ungleichmäßige Aufwendungen, die ein Verpflichteter für längere Zeit einem Berechtigten gegenüber in Geld- oder Sachleistungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Dauernde Lasten sind als sog. Versorgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigungsfähig.

 

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde der Anwendungsbereich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen deutlich eingeschränkt. Durch die Neuregelung ist nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz, begünstigt.

 

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Der Sonderausgabenabzug richte sich nach dem zum Todeszeitpunkt geltenden Recht.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Termingeschäft nur bei Verknüpfung von Eröffnungs- und Gegengeschäft

 

Der Bundesfinanzhof hatte über den Verlust aus dem Leerverkauf von Devisen zu entscheiden, bei dem ein Kapitalanleger auf einen steigenden Yen-Kurs gehofft hatte. Er hatte sich am 22. Januar 2010 verpflichtet, 10 Mio. Yen für 79.000 € am 26. Januar 2011 an seine Bank zu verkaufen. Für den Kauf der Yen musste er am 26. Januar 2011 allerdings 89.000 € bezahlen, so dass er einen Verlust von 10.000 € hatte, den er als negative Kapitaleinkünfte aus einem Termingeschäft geltend machte.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust nicht abzugsfähig ist, weil kein einheitliches auf Differenzausgleich gerichtetes Termingeschäft vorlag, sondern Eröffnungs- und Gegengeschäft unabhängig nebeneinanderstanden. Das Eröffnungsgeschäft vom 22. Januar 2010 und das Gegengeschäft vom 26. Januar 2011 waren weder miteinander verknüpft, noch bedingten sie sich gegenseitig.

 

Hinweis: Der Verlust konnte 2011 aufgrund der damaligen Gesetzesfassung auch nicht als privates Veräußerungsgeschäft geltend gemacht werden. Dies ist erst seit dem 24. Dezember 2016 möglich.

 

 

 

Korrespondierende Bilanzierung bei Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Gesellschafter

 

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören neben den Gewinnanteilen des Gesellschafters einer Personengesellschaft auch seine Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft. Unbeachtlich ist, ob die Leistung auf einer zivilrechtlichen oder schuldrechtlichen Grundlage beruht.

 

Es ist das steuerliche Ziel, den Gewinn eines Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen. Aus diesem Grund sind Tätigkeitsvergütungen für die Arbeitsleistung eines Mitunternehmers kein Arbeitslohn, sondern sie erhöhen seinen Anteil am Gewinn der Gesellschaft (sog. Gewinnvorab).

 

Daher ist der gewinnmindernd in der Gesamthandsbilanz gebildeten Rückstellung für Tätigkeiten des Gesellschafters, wie die Erstellung des Jahresabschlusses, eine korrespondierende Forderung in seiner Sonderbilanz gegenüberzustellen. Es ist bedeutungslos, ob die Vergütung dem Gesellschafter zufließt oder bilanzrechtlich zu erfassen ist. Ausschlaggebend ist, dass die Aufwendungen einem Auftrags- oder Dienstverhältnis zuzuordnen sind.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Bilanzierung unter Beachtung ausländischen Rechts

 

Eine deutsche Fondsgesellschaft produzierte einen Spielfilm, für den sie einem Vertriebsunternehmen die weltweiten Verwertungsrechte einräumte. Der Vertrag unterlag dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien. Das Vertriebsunternehmen hatte fixe jährliche Lizenzzahlungen und variable, umsatzabhängige Zahlungen sowie eine Schlusszahlung zu leisten. Letztere erhielt das Unternehmen infolge der Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption.

 

Es gab Streit bezüglich der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Filmurheberrecht. Das Finanzgericht legte den Vertrag entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus. Danach lag ein Lizenzvertrag vor. Es rechnete das wirtschaftliche Eigentum dem Vertriebsunternehmen zu. Die Schlusszahlung war somit zu aktivieren und als Entgelt für die Überlassung der Verwertungsrechte gleichmäßig über die Laufzeit des Lizenzvertrags zu verteilen.

 

Das entspricht zwar dem geltenden deutschen Recht. Doch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vertrag nach kalifornischem Recht auszulegen und dabei die Anwendung der ausländischen Rechtsnormen in der Praxis zu ermitteln ist. Nur wenn die im Vertrag verwendeten Begriffe nach dem für den Vertrag geltenden ausländischen Recht die gleiche Bedeutung wie im deutschen Recht haben, kann die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs direkt angewendet werden.

 

 

 

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung

 

Für Unternehmer, die ihren Gewinn zulässigerweise durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern.

 

So entschied es das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der über das Internet Veranstaltungen und Reisen anbot. Die Kunden erhielten nach der Buchung eine automatisiert erzeugte Buchungsbestätigung und Rechnung. Die dort ausgewiesene Buchungsnummer war eine computergestützt generierte Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Die Buchungsnummer war damit eindeutig und einmalig, jedoch bezogen auf die vorhergehende Rechnung keine fortlaufende Zahlenangabe.

 

Das Finanzgericht Köln urteilte, dass es für die Vergabe einer lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, wonach eine Rechnung eine fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer enthalten muss, greift nur zum Zwecke der Kontrolle des Vorsteuerabzugs.

 

Hinweis: Dieses Urteil ist kein Freibrief. Im konkreten Fall waren die Aufzeichnungen geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Unternehmer bei der Vergabe von Rechnungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Nummern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem formellen Mangel der Buchführung.

 

 

 

Aufwendungen für Jubiläums-Wochenende können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein

 

Ein Verein mit gewerblichen Einkünften feierte sein 25 jähriges Bestehen von Freitag bis Sonntag in aufwendigem Rahmen mit 450 Personen (Vereinsmitglieder, Geschäftspartner und Arbeitnehmer). Die Gesamtkosten betrugen 240.000 €. Neben der Vorstandssitzung, der Mitgliederversammlung und der Jubiläumsveranstaltung gab es ein umfangreiches Rahmenprogramm, wie Beachparty, Jubiläumsmarkt und Schifffahrt auf dem Rhein mit Abendessen. Der Verein bezahlte auch alle Übernachtungskosten.

 

Die auf Übernachtungen und Rahmenprogramm entfallenden Kosten behandelte das Finanzamt als nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke, weil sie je Person mehr als 35 € betrugen.

 

Das Finanzgericht Münster kam aufgrund von Zeugenbefragungen zu dem Ergebnis, dass das Jubiläums-Wochenende nur der Kontaktpflege und dem fachlichen Gedankenaustausch der Teilnehmer diente. Es konnte keinen Geschenkecharakter in den Kosten für Übernachtung und Rahmenprogramm erkennen. Nach Auffassung des Gerichts waren diese deswegen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

 

 

Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb stellen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte dar

 

Ist die Tätigkeit einer Kommanditgesellschaft den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, sind die daraus resultierenden Einnahmen dennoch als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, wenn die vermietete Immobilie dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen ist. Denn ist dieser Gewerbebetrieb (noch) nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, gehören die Einkünfte auf Grundlage dieses ruhenden Gewerbebetriebs dennoch zu den gewerblichen Einkünften.

 

Von einer Betriebsaufgabe ist nur dann auszugehen, wenn die bisher ausgeübte Tätigkeit aufgrund eines eindeutigen Entschlusses des Unternehmens, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird. Stellt das Unternehmen nur seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, führt das nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Die Einstellung ist als Betriebsunterbrechung zu sehen und es ist von einem Fortbestand des Betriebs auszugehen.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Betriebsausgabenabzug nur für betriebsbezogene Grundschuldbelastungen

 

Nur durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aus diesem Grund kann eine eingeräumte Sicherheit für fremde Verbindlichkeiten ohne Bezug zum Betrieb nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen. Dies gilt auch für die Einräumung von und Folgebelastungen durch Grundschuldbestellungen für Gesellschaften im Konzernverbund ohne geschäftliche Beziehung zueinander.

 

Diese Beurteilung des Bundesfinanzhofs hatte schwerwiegende Folgen für das dem Konzern E angehörende Unternehmen A. Es verpachtete dem zum Konzernverbund gehörenden Unternehmen B ein Grundstück. Außerdem ließ es die Eintragung einer Grundschuld an diesem Grundstück für eine Bank zu, die dem Konzernunternehmen C Kredite gewährt hatte.

 

Der Konzern geriet in die Insolvenz. Daraufhin beantragte die Bank aus der Grundschuld die Zwangsverwaltung für das Grundstück des A. Demzufolge wurden die Mieteinnahmen des A aus der Grundstücksvermietung an B unmittelbar an die Bank ausgezahlt. Aus diesem Grund erfasste A in seiner Buchhaltung keine Mieteinnahmen.

 

Nach Auffassung des Gerichts waren die Mieteinnahmen des A als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger ist als Entnahme zu behandeln. Ein Betriebsausgabenabzug für die an die Bank ausgezahlten Mieten hätte sich nur ergeben können, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb des A veranlasst gewesen wäre.

 

 

 

Zuordnung einer teilweise betrieblich genutzten Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen

 

Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.

 

Ein Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte, nutzte die Hälfte der zu seinem eigengenutzten Einfamilienhaus gehörenden Doppelgarage für seinen Betriebs-Pkw. Das Finanzamt ging hier von notwendigem Betriebsvermögen aus und erfasste nach einer Betriebsprüfung einen Entnahmegewinn, nachdem der Betriebsinhaber das Einfamilienhaus auf seine Ehefrau übertragen hatte.

 

Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Wird ein einheitliches Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bilden die verschiedenen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter und sind somit auch gesondert zu behandeln. Bei betrieblich oder teilweise betrieblich genutzten Gebäudeteilen kann es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handeln. Die Zuordnung kommt jedoch nur für ganze Räume in Betracht.

 

Da höchstens die Hälfte der Doppelgarage betrieblich genutzt wurde, lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Für eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen fehlte es an der erforderlichen eindeutigen betrieblichen Widmung.

 

 

 

Gewerbliche Tätigkeit eines als externer Datenschutzbeauftragter bestellten Rechtsanwalts

 

Ein Rechtsanwalt war neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als selbstständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig. Bei Abgabe seiner Steuererklärungen vertrat er die Auffassung, als DSB freiberuflich tätig zu sein. Das Finanzamt hingegen ordnete diese Tätigkeit als gewerblich ein und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest.

 

Das Finanzgericht München folgte dieser Beurteilung. Als DSB übe der Steuerpflichtige keine im Einkommensteuergesetz aufgezählte freiberufliche Tätigkeit (Katalogberufe) aus, insbesondere nicht die eines Rechtsanwalts oder eine diesem Berufsbild ähnliche Tätigkeit. Vielmehr handele es sich bei dem Beruf des DSB um ein eigenständiges Berufsbild. Die Beratungstätigkeit des DSB setze neben betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen in erheblichem Umfang Kenntnisse aus anderen Wissenschaftsbereichen voraus, wie u. a. umfangreiche juristische Kenntnisse zum Datenschutzrecht sowie weitreichende technische und pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten.

 

Folglich sei ein selbstständiger, externer DSB gewerblicher Unternehmer und als solcher dazu verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn die Voraussetzungen, wie beispielsweise hier ein Gewinn von mehr als 60.000 €, vorliegen.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

 

Werden sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an mehrere Rechtsnachfolger unentgeltlich übertragen, gilt der landwirtschaftliche Betrieb als aufgegeben.

 

Ein Land- und Forstwirt übertrug seinen ruhenden (verpachteten) Betrieb, aus dem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf eine Tochter und zwei Enkelkinder. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und erfasste bei der Einkommensteuerfestsetzung des betreffenden Veranlagungszeitraums einen Aufgabegewinn.

 

Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Demnach liegt bei einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Betriebsaufgabe vor, wenn die Rechtsnachfolger nicht mitunternehmerisch verbunden sind. Da der Übertragende nur über einen ruhenden Betrieb verfügte, der nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand, war auch nicht von der Übertragung solcher Teilbetriebe auszugehen, die zu Buchwerten hätten fortgeführt werden können.

 

 

 

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Anmietung von Räumlichkeiten und Requisiten zur Herstellung von Filmen

 

Mietet ein Gewerbetreibender bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter an und wären diese seinem Anlagevermögen zuzurechnen, wenn er sie erworben hätte, werden die Aufwendungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags zum Teil wieder hinzugerechnet, wenn sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg gehören bei einem Filmproduktionsunternehmen Räumlichkeiten, technische Ausstattung, Requisiten, Kostüme, Beleuchtungsgeräte, Lampen etc. zum Anlagevermögen. Dies gilt auch dann, wenn jeder Film an einem anderen Drehort mit unterschiedlicher technischer Ausrüstung, anderen Requisiten und Kostümen gedreht wird. Dass die angemieteten Gegenstände und Kulissen jeweils nur für einen Film genutzt werden und deshalb keinen Wert für andere Filme des Unternehmens haben, schließe eine Hinzurechnung nicht aus.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Als Werbungskosten abzugsfähige Schuldzinsen bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehns mit Verlust

 

Entsteht bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbst genutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehns ein Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung auch nur die Schuldzinsen für den Teil des Darlehns abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht.

 

Die Erwerber einer Eigentumswohnung finanzierten die Anschaffungskosten mit einem Fremdwährungsdarlehn in Schweizer Franken. Der ursprüngliche Darlehnsbetrag im Wert von 105.000 € entsprach den Anschaffungskosten. Aufgrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro erhöhte sich die Darlehnsschuld auf ca. 139.000 €. Dieses Darlehn wurde mit einem Bausparkredit in gleicher Höhe abgelöst und die Eigentumswohnung nachfolgend vermietet. Die Eigentümer machten die Zinsen für das Bauspardarlehn in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Dem ist das Finanzamt nicht gefolgt. Es berücksichtigte nur die anteiligen Zinsen für das Darlehn, soweit sie auf die ursprünglichen Anschaffungskosten von 105.000 € entfielen.

 

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Zulässigkeit einer Umsatz- und Gewinnschätzung auf der Grundlage von Z Bons aus Jahren nach dem Betriebsprüfungszeitraum

 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren prüfungsrelevante Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt worden. Mangels anderer Schätzungsmöglichkeiten griff das Finanzamt auf zwei Z Bons zurück, die im Rahmen einer zur gleichen Zeit stattfindenden Durchsuchung der Steuerfahndung im Müll des geprüften Unternehmens gefunden wurden. Die aufgefundenen Z Bons stammten aus einem dem Prüfungszeitraum um zwei Jahre nachfolgenden Jahr.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich der vom Finanzamt gewählten Schätzungsmethode an. Demnach sei eine Schätzung der in den Streitjahren erzielten Verkaufserlöse anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den vorgefundenen Z Bons, sachgerecht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass bei einer einheitlichen Leistung nur ein einziger Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Maßgeblich ist der Steuersatz, der für die Hauptleistung anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für die Hauptleistung und die Nebenleistung bestimmt werden können. Liegen hingegen getrennte Leistungen vor, ist auf jede Leistung der für sie geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden, auch wenn ein Gesamtpreis vereinbart wurde.

 

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen eines Unternehmers für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

 

Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern lediglich das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

 

Im entschiedenen Fall ermöglichte die Gesellschaft eines Mehrzweckgebäudekomplexes – bestehend aus einem Stadion mit den dazugehörigen Einrichtungen –, das Stadion im Rahmen von entgeltlichen Besichtigungstouren zu besuchen und hierbei auch das im Komplex befindliche Museum zu besichtigen. In diesem Fall lagen eine Haupt- und eine Nebenleistung vor. Als einheitliche Leistung war diese einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen.

 

 

 

Rückwirkender Vorsteuerabzug bei Korrektur einer elektronischen Gutschrift in Papierform

 

Über eine umsatzsteuerbare Leistung kann durch vom leistenden Unternehmer auszustellende Rechnung oder in bestimmten Fällen durch vom Leistungsempfänger zu erstellende Gutschrift abgerechnet werden. In beiden Fällen müssen bestimmte Angaben enthalten sein, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Rechnungen und Gutschriften können in Papierform oder elektronisch erstellt werden.

 

Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass eine elektronische Gutschrift, die nicht alle zum Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthält, auch in Papierform berichtigt werden kann. Die Berichtigung müsse nicht in der Form erfolgen, in der die unvollständige Abrechnung erstellt worden sei.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Differenzbesteuerung für Reiseleistungen

 

Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es eine Sonderregelung für Reiseleistungen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt die Differenz zwischen Reiseerlösen und Reisevorleistungen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Differenzbesteuerung ist, dass der die Leistung ausführende Unternehmer (Reisebüro) im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Die Reiseleistung darf nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein. Vielmehr ist die Sonderregelung derzeit auf Leistungen an private Endverbraucher beschränkt.

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht das anders. Auch unternehmerisch in Anspruch genommene Reiseleistungen können der Differenzbesteuerung unterliegen. Die derzeitige deutsche Regelung widerspricht europäischem Recht und muss daher geändert werden.

 

Auch die Regelungen zur Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Differenz sind europarechtswidrig. Deutschland gestattet den Reisebüros, Margen für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu bilden oder die Marge sämtlicher unter die Sonderregelung fallender Reiseleistungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch das widerspricht den europäischen Vorgaben. Diese Vereinfachungen müssen daher künftig entfallen.

 

 

 

Vorsteuerberichtigung bei Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit bei einem ehemals gemischt genutzten Gebäude

 

Die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist nur abziehbar, wenn die Eingangsleistung für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Die Vorsteuerabzugsberechtigung richtet sich nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Eingangsleistung. Entspricht die spätere tatsächliche Verwendung nicht der ursprünglichen Verwendungsabsicht und ergibt sich hierdurch ein geringerer oder höherer Vorsteuerabzug, muss eine Berichtigung vorgenommen werden.

 

Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Gebäuden auf fremdem Grund und Boden zehn Jahre.

 

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sei, wenn in einem gemischt genutzten Gebäude die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit eingestellt wird und sich dadurch die ursprünglichen Verwendungsverhältnisse geändert haben.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallenden Vorsteuerbeträge müssen mehr als 1.000 € betragen, damit die Berichtigungsvorschrift zur Anwendung kommen kann.

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