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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 12/2018

Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung

 

Erteilt ein Grundstückseigentümer einem Netzbetreiber die grundbuchrechtlich abgesicherte und zeitlich unbegrenzte Erlaubnis, sein Grundstück mit einer Hochspannungsleitung zu überspannen, liegen in der dafür einmalig gezahlten Entschädigung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Zwar bleibt er bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des belasteten Grundstücksteils, allerdings verliert er seine Herrschaftsgewalt wirtschaftlich endgültig in vollem Umfang, sodass auch eine Rückübertragung praktisch unmöglich wird. Beabsichtigt er mit der Erlaubnis, einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, erbringt er auch keine Leistung, die zu sonstigen Einkünften führen würde.

 

Die für die Erlaubnis gezahlte Entschädigung unterliegt daher nicht der Einkommensteuer.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Aufwendungen zur Beseitigung von Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks sind nachträgliche Anschaffungskosten

 

Ein Unternehmer hatte von einer Kommune ein unbebautes Grundstück gekauft und sich verpflichtet, hierauf keine Supermärkte oder ähnliche Handelsbetriebe zu betreiben. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück nutzte er zunächst als Lkw‑Abstellplatz. Später wollte er auf dem Grundstück einen Supermarkt bauen. Die Kommune stimmte der Löschung der dies verhindernden Dienstbarkeit gegen Zahlung von 30.000 € zu, die der Unternehmer als Betriebsausgabe geltend machte.

 

Der Bundesfinanzhof ließ den Betriebsausgabenabzug nicht zu, sondern qualifizierte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten für das Grundstück, weil sie geleistet wurden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Denn erst nach Löschung der Dienstbarkeit durfte es mit dem Supermarkt bebaut und zur beabsichtigten Einkünfteerzielung eingesetzt werden.

 

 

 

Verluste aus Aktienverkäufen auch ausgleichsfähig, wenn der Verkaufspreis nicht höher als die Transaktionskosten ist

 

Ein Kapitalanleger hatte im Jahr 2010 Aktien zu Anschaffungskosten von 6.000 € erworben. Er veräußerte sie 2013 zum Preis von insgesamt 8 €. Die Bank behielt 8 € Transaktionskosten ein, sodass dem Anleger letztlich nichts ausgezahlt wurde. Er machte den Verlust von 6.000 € in seiner Steuererklärung geltend, indem er ihn mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen von 6.800 € ausgleichen wollte.

 

Das Finanzamt ließ diesen Verlustausgleich nicht zu, weil es meinte, die Aktien seien nicht veräußert worden. Eine Veräußerung liege nur vor, wenn der Veräußerungspreis die Transaktionskosten übersteigt.

 

Der Bundesfinanzhof gab aber dem Anleger recht, weil der Begriff „Veräußerung“ nicht vom Verkaufspreis oder den Veräußerungskosten abhängt. Selbst ein unentgeltlicher Verkauf wertloser Wertpapiere sei eine Veräußerung. Das Gericht konnte auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten feststellen, weil der Anleger entscheiden kann, ob, wann und mit welchem Ertrag er die Aktien verkauft.

 

 

 

Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

 

Ein Arbeitnehmer wurde unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes von seinem Arbeitgeber für 34 Monate nach Kenia entsandt. Grundlage war ein Projektvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem bundeseigenen Unternehmen für internationale Zusammenarbeit. Das Projekt wurde aus Mitteln des Bundeshaushalts sowie aus Mitteln der Europäischen Union (EU) finanziert. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit die Einkünfte des Arbeitnehmers der inländischen Besteuerung unterliegen. Er kam in seinem Urteil zu folgendem Ergebnis:

 

Grundsätzlich unterliegen die aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlten Arbeitsvergütungen der inländischen Besteuerung. Dazu muss kein Dienstverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Arbeitnehmer bestehen. Es reicht aus, wenn die öffentlichen Mittel für das Gehalt des Arbeitnehmers bestimmt sind. Dass dem Arbeitgeber neben der konkreten Arbeitsvergütung auch damit im Zusammenhang stehende Gemeinkosten vergütet werden, ist für die Beurteilung unerheblich.

 

Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, soweit die Vergütung anteilig aus EU-Mitteln finanziert wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um ein „mischfinanziertes“ einheitliches Entwicklungsprojekt handelt oder ob die EU-Komponente als eigenständiges Projekt anzusehen ist. Besteht die Finanzierung zu mindestens 75 % aus inländischen Mitteln, unterliegen die Einkünfte in voller Höhe der inländischen Besteuerung. Ist das nicht der Fall, liegt das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich auf dem aus dem Bundeshaushalt finanzierten Teil.

 

 

 

Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

 

Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben.

 

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug.

 

Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht.

 

 

 

Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II

 

Bezieht ein Steuerpflichtiger Arbeitslosengeld und bewilligt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nachträglich eine Erwerbsminderungsrente, entfällt rückwirkend der Anspruch auf die vorher erhaltene Sozialleistung. Die Verrechnung erfolgt dann direkt zwischen Jobcenter und Rentenstelle.

 

Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, wann eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente zu besteuern ist. Konkret ging es um eine im Jahr 2010 genehmigte Erwerbsminderungsrente für 2008. Der Nachzahlungsbetrag wurde direkt an das Jobcenter ausgezahlt. Von der Erstattung entfielen ca. 11.000 € auf Leistungen des Jobcenters im Jahr 2008. Das Finanzamt besteuerte diese rückwirkend mit dem Besteuerungsanteil.

 

Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof: Soweit die gesetzliche Rentenversicherung dem Jobcenter gegenüber erstattungspflichtig ist, wird das bisher ausgezahlte Arbeitslosengeld steuerlich rückwirkend als Rentenzahlung angesehen und wie jede gesetzliche Rente in Höhe des Besteuerungsanteils versteuert. Das gilt selbst dann, wenn die Sozialleistungen zu Unrecht gewährt worden sein sollten, sofern die Leistungen auf wirksamen und nicht offensichtlich fehlerhaften Bescheiden beruhten und tatsächlich eine Erstattung zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern vorgenommen wurde.

 

 

 

Steuerbarkeit von Stipendienzahlungen aus einem Nicht‑EU‑Land als wiederkehrende Bezüge

 

Monatliche Zahlungen aus einem Forschungsstipendium können als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen steuerbar sein. Die Steuerbarkeit wiederkehrender Bezüge setzt nicht voraus, dass diese für eine Leistung des Zahlungsempfängers gewährt werden.

 

Eine aus einem Drittland stammende Postdoktorandin war bei einem deutschen Institut angestellt. Sie erhielt aus ihrem Herkunftsland ein monatliches Stipendium, das Teil eines Regierungsstipendienprogramms war. Es bestand weder ein Dienstverhältnis zur Stipendien gewährenden Regierung noch zu dem Deutschen Institut, für das sie tätig war. Das Finanzamt setzte die Zahlungen aus dem Stipendium als sonstige Einkünfte an.

 

Die Steuerbarkeit der monatlichen Bezüge wurde vom Finanzgericht Düsseldorf letztlich auch deshalb bestätigt, weil keine Zweckbindung vorlag und die Empfängerin über dieses Einkommen frei verfügen konnte. Das Besteuerungsrecht stand in diesem Fall auch der Bundesrepublik Deutschland zu, weil kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem das Stipendium gewährenden Land bestand.

 

 

 

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens dem Betriebsaufgabegewinn zuzurechnen, wenn er in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht. In diesem Fall erhöht der Ertrag nicht den laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahrs.

 

 

 

Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden

 

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2018 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2008 und früher,

  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2008 aufgestellt worden sind,

  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2008 oder früher erfolgt ist,

  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2008 oder früher aufgestellt worden sind,

  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 oder früher,

  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2012 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,

  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2012 oder früher.

 

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

 

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,

  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

 

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

 

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2018 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

 

 

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

 

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen zum Bilanzstichtag erfolgen.

 

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

 

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der sog. zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind anhand von Belegen oder Aufzeichnungen zuverlässig festzuhalten.

  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.

  • Bei der sog. Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit Ein- und Auslagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind, ist diese Handhabung ggf. mit erhöhtem Aufwand verbunden.

  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.

  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen.

  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

 

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

 

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Sie sollten jedoch in diesem Fall unter besonderer Kennzeichnung aufgenommen werden.

 

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

 

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

 

Zur Inventurerleichterung können Hilfsmittel (z. B. Diktiergeräte) verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.

 

 

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

 

Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, kann dies Einfluss auf die Qualifizierung der Einkünfte der Gesellschaft haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsolvenzen beschränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen Tätigkeiten übernehmen.

 

Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit ‑ mangels Eigenverantwortlichkeit ‑ gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.

 

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

 

 

 

Kein „Übungsleiter-Freibetrag“ für Versicherungsberatung

 

Das Einkommensteuerrecht stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei.

 

Eine ehrenamtlich tätige Rentenversicherungsberaterin erhielt für ihre Tätigkeit eine monetäre Zeitaufwandsentschädigung nach dem Sozialgesetzbuch. Sie wollte für diese Einnahmen den steuerlichen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Betreuerin geltend machen. Schließlich sei sie Ansprechpartnerin für hilfsbedürftige Personen, die sie über bestehende Rentenansprüche berate.

 

Der Bundesfinanzhof versagte dies. Die Versicherungsberaterin ist nicht als „Betreuerin“ im Sinne der Vorschrift anzusehen. Eine solche Tätigkeit setzt sowohl eine pädagogische Ausrichtung als auch einen direkten persönlichen Kontakt voraus. Bei der Versicherungsberatung steht allerdings die Optimierung der Vermögenssituation der Beratenen im Vordergrund. Eine solche Unterstützung in Vermögens- und Finanzfragen hat daher keinen pädagogischen Charakter.

 

 

 

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

 

Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden. Denn mit der vollständigen Übertragung von Grund und Boden wird der landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb einer Erbengemeinschaft seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben. Die landwirtschaftlichen Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen. In diesem Fall kann es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlen, eine auf einen Erben übereignete Fläche (weiterhin) als Betriebsvermögen dieses Erben zu behandeln.

 

Insbesondere kommt ein Verpächterwahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären oder die Tätigkeit in Form der Verpachtung fortzuführen, nicht in Betracht, wenn die Erbengemeinschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs die Grundstücke (wesentliche Betriebsgrundlagen) den Erben jeweils zu Alleineigentum überträgt. Denn die betreffende Fläche stellt sodann nicht die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage dar.

 

Die Grundsätze der Realteilung können nur Anwendung finden, wenn die Erben die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen. Die bloße Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen führt jedoch nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen. Der Verpächter erzielt in diesem Fall vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber aus Land- und Forstwirtschaft.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht

 

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich.

 

Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist.

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.

 

 

 

Keine Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von CRS-Systemen zur Vermittlung von Reisen

 

Eine GmbH vermittelte Reisen und übernahm damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Der Vertrieb erfolgte u. a. über ein sog. Computerreservierungssystem (CRS). Für die Nutzung des CRS-Systems wurden an den Plattformbetreiber transaktionsabhängige Entgelte gezahlt. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen als Aufwand für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten und rechnete diese bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend hinzu.

 

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Wird eine Zahlung nur für einen bestimmten Vermittlungserfolg geschuldet, so liegt es nahe, diese als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn der zugrunde liegende Vertrag Begriffe wie „Rechteübertragung“ oder „Softwarenutzung“ enthält. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind daher nicht als Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu beurteilen.

 

 

 

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften für typisierte Finanzierungsanteile sind verfassungsgemäß

 

Zur Ermittlung des der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst. Den Hinzurechnungsvorschriften unterliegen insbesondere Zinsaufwendungen. Aber auch die in gezahlten Mieten, Pachten, Leasingraten oder Rechteüberlassungen enthaltenen Zinsen (sog. Finanzierungsanteile) sind hinzuzurechnen. Während Zinsaufwendungen, bspw. für Kredite, exakt bezifferbar sind, werden die in den anderen Aufwendungen enthaltenen Finanzierungsanteile typisierend mit einem bestimmten Bruchteil hiervon angenommen, ohne dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen.

 

Dies führte in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dazu, dass ein Unternehmen trotz eines Verlusts wegen der zuvor beschriebenen Hinzurechnungen Gewerbesteuer zahlen musste. Es machte geltend, dass die typisierten Finanzierungsanteile nicht dem tatsächlichen Zinsanteil entsprächen und deswegen verfassungswidrig seien. Außerdem sei das vom Gesetzgeber angenommene Zinsniveau viel zu hoch.

 

Der Bundesfinanzhof hält die Hinzurechnungsvorschriften für verfassungsgemäß. Sie sind nicht an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Er darf insbesondere die Besonderheiten des Einzelfalls beim Erlass von Steuergesetzen vernachlässigen.

 

 

 

Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks

 

Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grundstück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll. Diese Absicht muss der Unternehmer nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Maklerbeauftragungen geschehen.

 

(Quelle: Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts)

 

 

 

Mitgliedsbeiträge zum verbilligten Wareneinkauf unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %

 

Im Zuge einer Mitgliedschaft mit monatlicher Beitragszahlung erwarben Kunden eines Biosupermarkts die Möglichkeit zum verbilligten Wareneinkauf bei der gesamten Unternehmensgruppe. Der Supermarktbetreiber behandelte die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig und teilte sie entsprechend seinen Umsätzen in 19 %‑ige und 7 %‑ige Entgeltanteile auf.

 

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg folgte dieser Aufteilung nicht, sondern kam zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedsbeiträge insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Nach seiner Auffassung stellen die Beiträge keine Anzahlungen für konkrete Warenlieferungen dar. Die Kunden erhalten als Gegenleistung für ihre Beiträge die Möglichkeit, Waren verbilligt im Supermarkt selbst oder den angeschlossenen Märkten zu erwerben. Bei der Einräumung der Mitgliedschaften gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge handele es sich daher vielmehr um steuerbare sonstige Leistungen gegen Entgelt.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Gerichtshof der Europäischen Union muss über Umsatzsteuerpflicht von Subventionen entscheiden

 

Erhält der Verkäufer eines Gegenstands von dritter Seite einen Zuschuss, um den Gegenstand billiger an den Abnehmer veräußern zu können, stellt sich die Frage, ob Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nur der Kaufpreis ist oder ob die Subvention in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die gleiche Frage stellt sich beim Erbringen von Dienstleistungen.

 

Von der Umsatzsteuerpflicht werden nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt worden sind.

 

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Subventionen durch die Europäische Union (EU) im Bereich der Landwirtschaft vorgelegt. Die EU subventioniert sog. operationelle Programme, mit denen u. a. Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen gefördert werden. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die finanziellen Beihilfen „unmittelbar mit dem Preis der Lieferung zusammenhängende Subventionen“ sind. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass die Beihilfen nicht der Verbrauchsförderung für Investitionsgüter an Erzeuger dienen, sondern dazu, die Produktionskosten der Erzeuger zu verringern. Ob gleichwohl ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der die Umsatzsteuerpflicht der Subventionen ausschließt, muss der EuGH entscheiden.

 

 

 

Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer „Dinner‑Show“

 

Der Bundesfinanzhof musste über die korrekte Umsatzbesteuerung einer sog. Dinner-Show entscheiden. Sie bestand aus einer Show und einem festgelegten Menü.

 

Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste unterliegt dem Regelsteuersatz, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt. So lag es hier. Die beiden Leistungsbestandteile Show und Menü standen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander. Der Besucher wollte Show und Menü zusammen erleben und genießen. Show und Menü waren als gleichwertig anzusehen.

 

Selbst wenn eine „geringere“ Qualität des Essens im Vergleich zur Show vorläge, handelt es sich nach der Konzeption der zu beurteilenden Leistung und dem Prospekt um gleichwertige Elemente. Bei einem Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste macht die Vorführung nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung aus.

 

 

 

Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung

 

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht materiell-rechtlich bereits mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn seine Ausübung den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf eine Steuerfreiheit beruht; der Verzicht wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Umsatz ausgeführt wurde.

 

Auf Grundlage vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof die Aufrechnung des Finanzamts in folgendem Fall für zulässig erklärt:

 

Über das Vermögen der A-GmbH wurde im Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vermieterin eines der GmbH vermieteten Grundstücks stellte gegenüber dem Insolvenzverwalter im Juli 2011 eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Zeit von Januar 2006 bis Februar 2009 aus. Das Finanzamt verrechnete das sich aus dieser Rechnung ergebende Vorsteuerguthaben mit offenen Steuerforderungen gegen die GmbH aus Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008.

 

Zwar ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger (hier das Finanzamt) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Im konkreten Fall griff dieses Verbot nicht, da der Vorsteuererstattungsanspruch der GmbH gegen das Finanzamt bereits vor Insolvenzeröffnung (zum Zeitpunkt der jeweiligen Pacht- bzw. Mietleistung) entstanden war.

 

 

 

Vorsteuerabzug für überwiegend aus betrieblichem Interesse übernommene Umzugskosten für Arbeitnehmer

 

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurden.

 

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug von Arbeitnehmern das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ein überwiegend betriebliches Interesse an dem Umzug ‑ z. B. im Rahmen einer Konzernumstrukturierung ‑ vorliegt. Da das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers am Umzug im Vordergrund stehe, liege keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor.

 

Die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber stelle auch keinen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz dar.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten bei Schulsportanlagen ist sachgerechter Aufteilungsschlüssel

 

Wird ein Grundstück bzw. Gebäude abwechselnd zur Ausführung steuerpflichtiger und steuerfreier Umsätze genutzt, muss die Vorsteuer auf die Errichtungskosten im Wege einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab wird grundsätzlich der sog. Flächenschüssel herangezogen. Dieser ist ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel, wenn es sich um die getrennte Nutzung verschiedener feststehender Funktionsbereiche eines Gebäudes handelt, aber nicht, wenn es um die zeitlich abwechselnde Nutzung derselben Gebäudeteile zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken geht. In diesem Fall führt die Aufteilung der Vorsteuern nach den tatsächlichen Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zuordnung.

(

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn

 

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachbezüge unter Einhaltung der Freigrenze von 44 € gewähren.

 

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für deren private Zusatzkrankenversicherung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag mit einem von ihm benannten Unternehmen schließt, wendet er Geld und keine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist.

 

Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hingegen arbeitsvertraglich ausschließlich Versicherungsschutz zu, stellen seine als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für seine Mitarbeiter Sachbezüge dar.#

 

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Personalrabatte eines Vertriebsunternehmens auf Waren oder Dienstleistungen

 

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber hergestellte, vertriebene oder erbrachte Waren oder Dienstleistungen, führt dies dem Grundsatz nach zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Allerdings bleibt ein Vorteil steuerfrei, wenn er 1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Vorteilsberechnung für den Arbeitnehmer wird ein Rabatt von 4 % auf den Endpreis (Preis, den ein fremder Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlt) angesetzt.

 

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nicht nur derjenige Waren oder Dienstleistungen vertreibt, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet. Vielmehr kann auch derjenige als vertreibender Arbeitgeber angesehen werden, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn er nur irgendeinen Beitrag zum Vertrieb leistet, wie beispielsweise die bloße Vermittlung einer fremden Ware oder Dienstleistung.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält weiterhin daran fest, dass die Steuerbegünstigung nicht für Vorteile von Dritten, auch nicht konzernzugehörigen Unternehmen, greift.

 

 

 

Anwendung der Rückfallklausel bei der Besteuerung von Arbeitslohn mit drei beteiligten Staaten

 

Ein Arbeitnehmer hatte seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und eine Zweitwohnung in Frankreich, von der aus er arbeitstäglich zu seinem Arbeitgeber in die Schweiz fuhr. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz war der Arbeitslohn dort zu versteuern, weil die Tätigkeit dort ausgeübt wurde (sog. Tätigkeitsortprinzip). Die Schweiz verzichtete aber auf ihr Besteuerungsrecht aufgrund einer mit Frankreich vereinbarten Grenzgänger‑Regelung, sodass der Lohn in Frankreich versteuert wurde.

 

Das Finanzamt hielt den Arbeitslohn wegen der im deutschen Einkommensteuerrecht verankerten Rückfallklausel in Deutschland für steuerpflichtig. Diese Klausel besagt, dass Deutschland ausländisches Einkommen besteuern kann, wenn es im Ausland nur deshalb nicht steuerpflichtig ist, weil der Steuerpflichtige dort mangels Wohnsitzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

 

Das Finanzgericht Münster hat die Anwendung der Rückfallklausel abgelehnt, weil die Schweiz nur wegen der Grenzgänger‑Regelung mit Frankreich keine Steuern erhoben hat und nicht etwa wegen des fehlenden Wohnsitzes.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Ob die Rückfallklausel verfassungsgemäß ist, wird zurzeit vom Bundesverfassungsgericht in einem anderen Verfahren geprüft.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019

Ab 1. Januar 2019 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:

West (monatlich)

Krankenversicherung – 2019: 4.537,50 € / 2018: 4.425,00 €

Pflegeversicherung – 2019: 4.537,50 € / 2018: 4.425,00 €

Rentenversicherung – 2019: 6.700 € / 2018: 6.500,00 €

Arbeitslosenversicherung – 2019: 6.700 € / 2018: 6.500,00 €

West (jährlich)

Krankenversicherung – 2019: 54.450,00 € / 2018: 53.100,00 €

Pflegeversicherung – 2019: 54.500,00 € / 2018: 53.100,00 €

Rentenversicherung – 2019: 80.400,00 € / 2018: 78.000,00 €

Arbeitslosenversicherung – 2019: 80.400,00 € / 2018: 78.000,00 €

Ost (monatlich)

Krankenversicherung – 2019: 4.537,50 € / 2018: 4.425,00 €

Pflegeversicherung – 2019: 4.537,50 € / 2018: 4.425,00 €

Rentenversicherung – 2019: 6.150,00 € / 2018: 5.800,00 €

Arbeitslosenversicherung – 6.150,00 € / 2018: 5.800,00 €

Ost (jährlich)

Krankenversicherung – 2019: 54.450,00 € / 2018: 53.100,00 €

Pflegeversicherung – 2019: 54.500,00 € / 2018: 53.100,00 €

Rentenversicherung – 2019: 73.800,00 € / 2018: 69.600,00 €

Arbeitslosenversicherung – 2019: 73.800,00 € / 2018: 69.600,00 €

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 54.450 €.

 

 

 

Verkehrsbehörde muss bei Rotlichtverstoß alle relevanten Messdaten zur Überprüfung herausgeben

 

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat im Fall eines Lkw-Fahrers, gegen den ein Bußgeld in Höhe von 90 € wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes festgesetzt worden war, entschieden, dass es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt, wenn dem Betroffenen die Messdaten nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden.

 

Im entschiedenen Fall waren die relevanten Informationen und Messdaten der Überwachungsanlage nicht vollständig an die Verteidigerin des Lkw-Fahrers herausgegeben worden. Weil die von der Stadt Saarbrücken elektronisch zur Verfügung gestellten Daten zum Teil verschlüsselt und ohne Passwort übermittelt wurden, war der Verteidigerin eine Überprüfung nicht möglich. Zudem hatte sich der sog. Standort-Eichschein, mit dem die Korrektheit der Eichung des Geräts bestätigt wird, nicht in der Akte befunden. Auch auf nachträgliches Verlangen konnte dieser nicht vorgelegt werden. Damit konnte ein Sachverständiger nicht feststellen, ob es einen Eichungsfehler gab. Der in der Verhandlung vor dem Amtsgericht gestellte Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens wurde abgelehnt.

 

Das Verfahren vor dem Amtsgericht hätte bis zur Herausgabe der vollständigen Messdaten ausgesetzt werden müssen, so der Verfassungsgerichtshof. In der Nichtbeachtung liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der Gewährung rechtlichen Gehörs und einer willkürfreien Entscheidung.

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