MANDANTENINFORMATIONEN
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Nr. 04/2018
Anliegerbeiträge zur Erstellung von Gehwegen und Straßenlaternen sind keine anzuerkennenden Handwerkerleistungen
Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Zuge der Durchführung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, max. um 1.200 € jährlich. Erforderlich ist u. a., dass die Aufwendungen im Haushalt des Steuerpflichtigen anfallen. Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen und kann auch über die Grundstücksgrenzen hinausgehen. Die begünstigungsfähigen Leistungen müssen jedoch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und ihm dienen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht Rheinland Pfalz gezahlte Anliegerbeiträge zur Herstellung eines Bürgersteigs und zum Ausbau der Straßenbeleuchtung nicht als berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen angesehen. Anders als bei der Herstellung von Versorgungsanschlüssen an das öffentliche Versorgungsnetz handele es sich bei den infrage stehenden Arbeiten nicht um Maßnahmen für einen Zugang des Haushalts an die Ver- oder Entsorgungsinfrastruktur oder um einen Zugang zum öffentlichen Verkehrswegenetz. Nur derartige Maßnahmen stünden in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt. Im Gegensatz hierzu seien Straßenlaternen oder ein Bürgersteig für die Haushaltsführung nicht zwingend erforderlich und deshalb nicht berücksichtigungsfähig.
Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort
Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung am Beschäftigungsort liegt und die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf eine politische Gemeinde.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Wohnung noch am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte in etwa einer Stunde aufsuchen kann. Aufwendungen für eine Zweitwohnung, die angemietet wurde, um die Arbeitsstelle noch besser und schneller zu erreichen, können in diesem Fall nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Fahrzeit ist aber nicht der alleinige Maßstab. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Prämien der gesetzlichen Krankenkassen wegen Selbstbehalt mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge
Gesetzliche Krankenkassen können in ihren Satzungen Prämienzahlungen vorsehen, wenn die versicherte Person einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt (sog. Selbstbehalt). Die deswegen gezahlten Prämien mindern nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg die steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Der von Krankenkassen gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten hingegen mindert nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Tipp: Entsprechende Bescheide sollten offengehalten werden.
Mitunternehmereigenschaft auch bei nur kurzer Beteiligung an einer Personengesellschaft
Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, Mitunternehmerrisiko trägt, Mitunternehmerinitiative entfaltet und die Absicht hat, Gewinn zu erzielen.
Die steuerrechtliche Zurechnung eines Gesellschaftsanteils kann von der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung abweichen, wenn die tatsächliche Herrschaft über den Gesellschaftsanteil durch einen anderen ausgeübt wird. Der Erwerber eines Anteils an einer
Personengesellschaft kann daher bereits vor der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit eines Gesellschafterwechsels steuerrechtlich Mitunternehmer sein. Voraussetzung ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert.
Auf die Dauer der mitunternehmerischen Stellung kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Demnach kann auch Mitunternehmer sein, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiterzuveräußern.
Maserati als Geschäftswagen: Anteil der betrieblichen oder privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar
Damit der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1 % Regelung, sondern nach den per Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Das gilt auch für ein zu privaten Zwecken überlassenes Fahrzeug der Luxusklasse.
In einem vom Finanzgericht Rheinland Pfalz entschiedenen Fall wurde ein Maserati (Listenpreis 116.000 €) überlassen. Der Arbeitnehmer führte zwar ein Fahrtenbuch. Dieses war nach Auffassung des Finanzamts aber nicht ordnungsgemäß. Daher wendete das Finanzamt die 1 % Regelung an. Der so ermittelte Betrag war höher als die tatsächlich entstandenen Kosten, sodass das Finanzamt aus Billigkeitsgründen die Kosten deckelte.
Dem folgte das Finanzgericht. Zum Verhängnis wurde dem Arbeitnehmer, dass das von ihm verwendete Formularbuch erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen war. Daraus folgerte das Gericht, dass die Aufzeichnungen nicht wie erforderlich zeitnah, sondern nachträglich erstellt wurden. Außerdem fehlten häufiger konkrete Angaben zu Ziel und/oder Zweck der Reise. Einige aufgezeichnete Fahrten konnten nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft war.
Betriebsausgabenabzug von Zahlungen des Franchisenehmers für Werbeleistungen
Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der sog. Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines bestimmten Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtlich Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
In einem Partnerschaftsvertrag hatte sich Franchisenehmer A verpflichtet, für überregionale Werbung jährlich einen Festbetrag an den Franchisegeber B zu zahlen. A erwarb dadurch unmittelbar einen Anspruch auf überregionale Werbeleistungen durch B.
A setzte die Zahlungen für die Werbeleistungen sofort als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen war der Auffassung, dass es sich um einen schwebenden Vertrag handele und aktivierte die gezahlten Gebühren als Anzahlungen, da die bei B vereinnahmten Gelder möglicherweise auch für Werbemaßnahmen der Folgejahre verwendet würden.
Das Finanzgericht Köln gab dem A Recht: Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Für die Anerkennung der Veräußerungskosten kommt es auf ihren Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung an. Der Zeitpunkt der Verausgabung spielt keine Rolle.
Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes gehört eine anlässlich des Veräußerungsvorgangs anfallende Gewerbesteuer zu den Veräußerungskosten, wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft veräußert und sich verpflichtet, die dadurch ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen.
Die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit einer laufenden Gewinnermittlung gehört zu den außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnenden Aufwandspositionen. Demgegenüber ergeben sich die Gewinnermittlungsvorschriften für einen Veräußerungsgewinn aus einer eigenen gesetzlichen Regelung. Da dort keine Vorschrift vorhanden sei, die die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsvorgang von der Berücksichtigung als Teil der Veräußerungskosten ausschließe, komme ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer nicht in Betracht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Keine körperschaft- bzw. gewerbesteuerliche Organschaft bei nur 50 %iger Beteiligung des vermeintlichen Organträgers
Für eine Organschaft ist u. a. die finanzielle Eingliederung Voraussetzung. Dabei genügt es nicht, dass der mögliche Organträger an der Gesellschaft zu genau 50 % beteiligt ist und nur aufgrund eines schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrags zwischen ihm und den Mitgesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte in dieser Gesellschaft hat.
Die Stimmrechte bei der Organgesellschaft müssen dem Organträger auf der Grundlage seines Eigentums an der Gesellschaft zuzurechnen sein und für eine Beherrschung ausreichen. Eine Ausweitung der Stimmrechte durch eine Stimmrechtsvereinbarung führt nicht zu einer Beherrschung. Eine solche Vereinbarung hat schuldrechtlichen Charakter und führt lediglich zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, da mit der Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Bremen)
Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Versicherungsberaters
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die für die ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit eines Versicherungsberaters oder Versicherungsältesten gezahlten Vergütungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu versteuern sind.
Den sog. Übungsleiterfreibetrag gewährte das Gericht nicht, da es sich bei dieser Tätigkeit im weitesten Sinne um eine beratende und nicht um eine pädagogische Tätigkeit handele. Der Übungsleiterfreibetrag ist u. a. bei nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer zu gewähren.
Der vom Rentenversicherungsträger an den Berater gezahlte Pauschalbetrag für Zeitaufwand sei auch keine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Eine solche liege nur vor, wenn ein tatsächlich entstandener Aufwand ersetzt werde.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Kein Werbungskostenabzug bei überhöhten Anforderungen an Mietinteressenten
Aufwendungen für leerstehende Wohnungen können solange als Werbungskosten abgesetzt werden, wie die Vermietungsabsicht nicht endgültig aufgegeben wurde. Dies setzt allerdings auch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.
In einem vom Thüringer Finanzgericht entschiedenen Fall stellte die Vermieterin überhöhte Anforderungen an die Mietinteressenten ihrer leerstehenden Wohnung. So sollten diese u. a. Nichtraucher sein, keine Haustiere besitzen und nicht alleinerziehend sein. Sie begründete dies damit, dass sie im selben Haus wohne und Einschränkungen für ihre eigene Wohnqualität befürchte.
Das Gericht entschied aufgrund dieser Tatsachen, dass die Werbungskosten für die leerstehende Wohnung mangels Vermietungsabsicht nicht mehr abzugsfähig sind.
Geltendmachung ausländischer Umsatzsteuer nur im besonderen Vergütungsverfahren
Zahlt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat Umsatzsteuer, kann er diese nur in einem besonderen Vergütungsverfahren erstattet verlangen. Es besteht kein Wahlrecht, die Steuer im Rahmen der deutschen Umsatzsteuererklärung geltend zu machen. Zuständig für das besondere Vergütungsverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen
In zwei Verfahren zweifelt der Bundesfinanzhof an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellung von Postsendungen und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Durchführung der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich rechtlichen Vorschriften eine Leistung des postalischen Universaldienstes ist. Das Umsatzsteuergesetz ordnet eine Umsatzsteuerfreiheit sog. Post-Universaldienstleistungen an.
Es soll geklärt werden, ob es sich bei der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen um eine Post-Universaldienstleistung handelt und diese Leistung steuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht derartige Leistungen allgemein als umsatzsteuerpflichtig an.
Die Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich auf postalische Dienstleistungen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat gewährleisten. Darunter könnten auch förmliche Zustellungen wie im behördlichen Postverkehr fallen. Immerhin dienen sie der nachprüfbaren Zustellung amtlicher Schreiben, ermöglichen die nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen. Sie sind daher unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Vorsteuerabzug: Bestimmung des Zeitpunkts einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung
Ein Unternehmer ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die ihm ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner steuerpflichtigen Umsätze verwendet werden. Wird eine Eingangsleistung (Lieferung oder sonstige Leistung) vom Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Ob eine Eingangsleistung vom Unternehmer zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier Umsätze verwendet wird, richtet sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei der Verwendung eines Gegenstands, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands nachträglich eine höhere oder niedrigere Abzugsberechtigung ergibt als bei der Entscheidung über den ursprünglichen Vorsteuerabzug. Es sind die Vorschriften der Vorsteuerberichtigung zu beachten.
Tipp: Der Übergang von der sog. Kleinunternehmerregelung zu den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen und umgekehrt führt zu einer Änderung der Verhältnisse und somit zu einer Vorsteuerberichtigung.
Vorsteuerabzug: Angemessener Teil der Anschaffungskosten für einen teuren Pkw
Vorsteuerbeträge für betrieblich veranlasste Aufwendungen sind insoweit nicht abzugsfähig, als sie unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot fallen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Pkw nicht grundsätzlich unangemessen. Das gilt selbst dann, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Repräsentationsgesichtspunkte sind lediglich ein Teil der Tatsachen, die bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen abzuwägen und zu würdigen sind. Es kommt entscheidend auf die Sichtweise eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in der jeweiligen Situation an.
Im entschiedenen Fall hatte das Gericht die Vorsteuerbeträge zur Anschaffung eines über 200.000 € teuren Pkw nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Entscheidend war, dass die Anschaffungskosten mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten vier Jahre und mehr als 75 % eines durchschnittlichen Jahresumsatzes in einem Zeitraum von ebenfalls vier Jahren betrugen. Außerdem war ein weiterer Pkw mit Anschaffungskosten von über 120.000 € im Betriebsvermögen vorhanden.
Das Finanzgericht hielt daher eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten in einem Umfang von 100.000 € für angemessen.