MANDANTENINFORMATIONEN
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Nr. 03/2018
Ist der Rechnungszinsfuß für steuerliche Pensionsrückstellungen noch verfassungsgemäß?
Das Finanzgericht Köln hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen für das Jahr 2015 ein Rechnungszinsfuß von 6 % noch verfassungsgemäß ist.
Die derzeitige gesetzliche Regelung geht davon aus, dass ein Rechnungszinsfuß von 6 % im Rahmen der Renditeerwartungen liegt, die ein Unternehmen aus dem durch die Pensionsrückstellung gebundenen Kapital erwirtschaften kann. Diese Annahme ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr realitätsgerecht. Sie geht von unrealistisch hohen zukünftig zu erzielenden Zinserträgen aus. Auch die Starrheit des typisierten Rechnungszinsfußes sei nicht mehr gerechtfertigt. Ein Festhalten an dem Zinssatz von 6 % wird als willkürlich und damit verfassungswidrig angesehen.
Hinweis: Entsprechende Steuerbescheide sollten offen gehalten werden.
Nachträgliche vom Testament abweichende Vereinbarungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmer sind erbschaftsteuerlich unbeachtlich
In einem Testament war die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin und die Tochter als Vermächtnisnehmerin bedacht worden. Nach dem Tod des Erblassers vereinbarten beide unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers notariell eine andere Verteilung der Erbteile und Schulden.
Das Finanzgericht München entschied, dass diese Vereinbarung erbschaftsteuerlich unbeachtlich ist, weil die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers entsteht. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Umfang und die Wertermittlung des Nachlasses maßgebend. Somit waren die Regelungen des Testaments zu beachten.
Erbschaftsteuer: Begünstigung des Betriebsvermögens bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens
Die Übertragung (Schenkung unter Lebenden oder Erbfall) von Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt oder sogar steuerfrei.
Führt der Erwerber (Erbe/Beschenkte) das Unternehmen über einen Fünf-Jahres-Zeitraum fort, wird ein Verschonungsabschlag von 85 % gewährt. Es sind folglich nur 15 % des Betriebsvermögens bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zu versteuern.
Auf unwiderruflichen Antrag bleibt das Betriebsvermögen zu 100 % steuerfrei, wenn der Erwerber das Unternehmen über einen Sieben-Jahres-Zeitraum fortführt. Diese sog. Vollverschonung wird nur gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmacht.
Beide Verschonungsregelungen sind nicht nur abhängig von den Behaltefristen, es sind ferner bestimmte Lohnsummenkriterien zu erfüllen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln: Werden einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen, ist Voraussetzung für eine evtl. Begünstigung, dass diese Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an einer Personengesellschaft übertragen werden. Wird z. B. ein Grundstück des Sonderbetriebsvermögens auf den Erwerber übertragen, gewährt das Finanzgericht eine mögliche Steuerbefreiung nur, wenn gleichzeitig der Gesellschaftsanteil, z. B. der Kommanditanteil, übertragen wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Die zu beachtenden Vorschriften sind umfangreich und kompliziert. Bei Übertragung von Betriebsvermögen sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
Verzicht auf Vergütungsersatzanspruch als freigebige Zuwendung
Jede freigebige Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer. Dazu muss die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen und die Zuwendung objektiv unentgeltlich sein. Der Bundesfinanzhof hat eine freigebige Zuwendung für den Fall bejaht, dass der Zuwendende auf einen Vergütungsersatzanspruch verzichtet.
Eine aus Kommanditgesellschaften bestehende Unternehmensgruppe (Sponsor eines Fußballvereins) schloss Arbeitsverträge mit Fußballspielern, Trainern oder Betreuern (Aktive) ab. Sie wurden als kaufmännische Angestellte/Bürokaufleute bezeichnet, vertragsgemäß bezahlt und mussten auf diesen Positionen laut Vertrag 40 Stunden pro Woche für die Unternehmensgruppe arbeiten. Tatsächlich waren die Aktiven allerdings nicht für den Sponsor, sondern Vollzeit und unter Profibedingungen für den Fußballverein tätig, der für die Überlassung kein Entgelt entrichten musste. Damit ersparte der Verein die ansonsten übliche Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung durch die Unternehmensgruppe. Das war Gegenstand der Schenkung.
Da die Schenkungen nicht angezeigt und keine entsprechenden Steuererklärungen abgegeben wurden, durfte das Finanzamt, das aus den Akten die Anzahl, die konkreten Zeitpunkte und die jeweilige Höhe der Einzelzuwendungen nicht ermitteln konnte, für jedes Kalenderjahr zusammenfassende Steuerbescheide im Schätzwege erlassen. Der Bundesfinanzhof entschied auch, dass nicht die Unternehmensgruppe, sondern die hinter den Kommanditgesellschaften stehenden Kommanditisten (Gesamthänder) als Schenker anzusehen sind.
Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
-
Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
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Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
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Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10% igen unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2017 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (sog. Übergang der Steuerschuldnerschaft). Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften deutlich eingeschränkt. Nach seiner Auffassung sind Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht Schuldner der Umsatzsteuer. Es ist also nach allgemeinen Grundsätzen abzurechnen: Der Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmer) stellt seine Leistung dem Auftraggeber (Bauträger) brutto in Rechnung und führt die zu zahlende Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt ab.
Die vom Bauträger in der Vergangenheit (i. d. R. vor dem 15. Februar 2014) zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer muss die Finanzverwaltung auf Antrag an den Bauträger erstatten. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen, auch bestandskräftige, sind zu ändern.
Die Finanzverwaltung will den Erstattungsanspruch nur auszahlen, wenn der Bauträger nachweist, dass er die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachträglich gezahlt hat oder seinen Anspruch wirksam an das Finanzamt abtritt.
Das Finanzgericht München folgt dieser Auffassung nicht. Nach dessen Urteil haben Bauträger Anspruch auf Erstattung der nach alter Rechtslage zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer unabhängig von einer nachträglichen Zahlung oder Abtretungsanzeige.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angibt
Wer von seiner zu zahlenden Umsatzsteuer die gezahlte Vorsteuer absetzen möchte, benötigt dafür eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung. Zwingend enthalten muss die Rechnung u. a. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Ohne Angabe dieses Datums kann der Zeitraum nicht bestimmt werden, in dem die Vorsteuer abgezogen werden kann.
Im entschiedenen Fall enthielt eine Rechnung über Beratungsleistungen keine Angaben zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Rechnungsbetrag wurde am 29. Dezember in bar vom Konto des Leistungsempfängers abgehoben und am darauffolgenden 2. Januar auf das in der Rechnung angegebene Konto des Leistenden eingezahlt. Es war nicht ersichtlich, an welchem Tag, in welchem Jahr genau die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde. Dem Rechnungsempfänger stand folglich kein Vorsteuerabzugsrecht zu.
Hinweis: Eine ordnungsgemäße Rechnung kann noch bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen Anhalt)
Umsatzsteuerliche Entgeltminderung bei einem Einzelhändler durch Beteiligung an einem von einem Dritten angebotenen Punktesystem
Beteiligt sich ein Einzelhändler an einem von einem Dritten angebotenen Punktesystem, führen die von dem Kunden erworbenen Punkte beim Einzelhändler zu einer Entgeltminderung. Das heißt, für den Einzelhändler mindert sich die Umsatzsteuer. Die Entgeltminderung trete in dem Zeitpunkt ein, in dem der Einzelhändler den Gegenwert der Punkte an den Systemanbieter zahlen müsse. Dies hat das Finanzgericht München entschieden.
Der Kunde müsse allerdings eine gewisse Wahlfreiheit hinsichtlich der Form der Rabattgewährung haben. Ausreichend hierfür sei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Kunde die Möglichkeit habe, die Punkte bei einem weiteren Einkauf bei einem Systempartner des Systemanbieters als unbares Zahlungsmittel einzusetzen. Nicht erforderlich sei für die Entgeltminderung, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werde, sich die Punkte bar auszahlen zu lassen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer
Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung aus einem vorangegangenen Umsatz entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet hat, haftet der Leistungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.
Das „Kennenmüssen“ muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Ein steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Rechnungsausstellers bei anderen Geschäftsvorfällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Den Leistungsempfänger treffen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner hat. Die Voraussetzungen für eine Haftung muss das Finanzamt darlegen und beweisen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
EuGH-Vorlage zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik führte seine Umsätze ausschließlich an eine Labor-GmbH aus. Die Gesellschaft erzielte ihre Umsätze ausschließlich aus Leistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Die Leistungen des Facharztes bestanden in der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztlicher Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen.
Der Arzt sah seine Leistungen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin an. Das Finanzamt behandelte die entsprechenden Umsätze mangels persönlichen Vertrauensverhältnisses zu den Patienten als steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die von dem Facharzt erbrachten Umsätze als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin oder als eng mit einer Krankenhausbehandlung im Zusammenhang stehende Leistungen zu behandeln sind. Sollten die Leistungen als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin angesehen werden, ist fraglich, ob die Anwendbarkeit der Bestimmung tatsächlich ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraussetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union muss abschließend entscheiden.