MANDANTENINFORMATIONEN
Informationen
Nr. 12/2019
Einladung von Kunden in angemietete VIPLogen als Geschenk
Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den höheren Profiligen stellt einen geldwerten Vorteil dar. Lädt ein Unternehmer Geschäftsfreunde in VIPLogen ein, ist dies steuerlich als Geschenk zu werten. Der Unternehmer kann diesen gewährten Vorteil pauschal für den Geschäftsfreund versteuern.
Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige diese in seiner LohnsteuerAnmeldung erklärt. Aber auch nach Abgabe der LohnsteuerAnmeldungen kann der zuwendende Unternehmer das Geschenk noch pauschal besteuern, z. B. im Rahmen einer LohnsteuerAußenprüfung. Besondere formale Anforderungen sind dabei nicht zu beachten.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich der Umsatzsteuer. Es sind auch solche Aufwendungen mit einzubeziehen, die der zuwendende Unternehmer nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts BerlinBrandenburg)
Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten erworbener Aktien
Die für die Einräumung einer Option ursprünglich angefallenen Kosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.
Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof. Er berief sich auf den handelsrechtlichen
Anschaffungskostenbegriff. Danach gehören alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zu den
Anschaffungskosten. Dazu zählen auch die Nebenkosten des Erwerbsvorgangs. Es kommt nicht darauf an, ob der Erwerber der Option die konkrete Absicht hat, diese nachfolgend zum Erwerb der Aktien zu verwenden.
Bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts verbleibt es im Betriebsvermögen. Wird das Recht veräußert, kommt es zu einer Gewinnrealisierung. Erst wenn es endgültig nicht mehr genutzt wird, kann es erfolgswirksam ausgebucht werden.
Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen werden.
Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig sind. Das gilt auch dann, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde.
Eine GbR vereinnahmte bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen. Die veräußerte Kapitalforderung hatte die GbR vor dem 1. Januar 2009 erworben. Die GbR meinte, dass die Klarstellung im Jahressteuergesetz 2010, nach der ab 2009 zufließende Stückzinsen der Besteuerung unterliegen, zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung geführt habe.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2010 führte nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage. Sie diente lediglich zur Klarstellung der bestehenden Rechtslage.
Kosten zur Erlangung einer Professur können Betriebsausgaben sein
Ein in einer Gemeinschaftspraxis tätiger Facharzt war nebenberuflich als wissenschaftlicher Assistent und Leiter einer Arbeitsgruppe auch forschend tätig. Nach seiner Habilitation erhielt er einen universitären Lehrauftrag und wurde zum Privatdozenten ernannt. Zwecks Realisierung einer Professur im europäischen Ausland schloss er einen Vermittlungsvertrag mit einem Unternehmen. Die fällige Gebühr behandelte er als Sonderbetriebsausgabe.
Der Arzt konnte zur Überzeugung des SchleswigHolsteinischen Finanzgerichts darlegen, dass die Erlangung des Professorentitels durch die Professur vornehmlich im Interesse der beruflichen Praxis erfolgte und der Einnahmesteigerung dienen sollte. Das Gericht urteilte folglich, dass dem Arzt der Betriebsausgabenabzug für die Vermittlungsleistungen zu gewähren war.
Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters
in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine selbstständige Rentenberaterin in ihren Steuererklärungen freiberufliche Einkünfte aus ihrer Tätigkeit erklärt. Dem folgte das Finanzamt nicht und qualifizierte die Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb um.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Das Einkommensteuergesetz zählt zur Bestimmung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit verschiedene sog. Katalogberufe, wie z. B. den Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, auf und erweitert diese Aufzählung um „ähnliche Berufe“. Den Maßstab für die Vergleichbarkeit geben die Katalogberufe vor. Eine Prüfung muss sich in sachgerechter Weise sowohl auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung als auch der Tätigkeit erstrecken. Allein der Umstand, dass Rentenberater eine Tätigkeit ausüben, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, begründet keine Ähnlichkeit zu diesem
Beruf. Auch übt ein Rentenberater keine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder prägend ist.
Tagesmutter kann neben der Pauschale keine Gebäudeaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen
Die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege in der eigenen Wohnung der Tagesmutter ist eine selbstständige Tätigkeit. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen tätigkeitsbezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Dazu gehören z. B. Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände und Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten.
Aus Vereinfachungsgründen wird zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Ausgaben von den Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das Finanzgericht BadenWürttemberg hatte darüber zu entscheiden, ob eine selbstständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreute, anteilig als Betriebsausgaben neben der Pauschale geltend machen konnte.
Das Gericht ließ den Abzug nicht zu. Es gebe keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab, da das Eigenheim abwechselnd betrieblich und privat genutzt werde. Der von der Tagesmutter angewandte Aufteilungsmaßstab, eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten, sei nicht praktikabel und entspreche nicht der konkreten Lebenswirklichkeit. Ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen, sei eine Berechnung auch zu pauschal.
Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerpflichtigen begleitenden Ehefrau
Ob und inwieweit Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater in Begleitung seiner Ehefrau an internationalen Konferenzen teilgenommen. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den Tagungsorten noch einige Tage Urlaub. Der Steuerberater machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, z. B. durch Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.
Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen, die auf die begleitende Ehefrau entfielen, nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Es handele sich dabei um private Aufwendungen. Die Unterstützung der Ehefrau gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung der Ehefrau an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Veranlassung trete dahinter als unbedeutend zurück.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Aktivierung von Anzahlungen auf schwebende Geschäfte
Als schwebendes Geschäft wird ein Vertragsverhältnis bezeichnet, das auf einen gegenseitigen
Leistungsaustausch gerichtet ist, jedoch beide Vertragsparteien mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung noch nicht begonnen oder einer bzw. beide Vertragsparteien ihre wesentlichen Vertragspflichten noch nicht erfüllt haben. Bei einem schwebenden Geschäft ist stets zu prüfen, ob der Schwebezustand des Geschäfts bilanzierungspflichtig ist.
Vorleistungen (z. B. Anzahlungen) auf schwebende Geschäfte, auf die die Lieferung oder Leistung des anderen Teils am Bilanzstichtag noch aussteht, sind ohne Rücksicht auf die Aktivierbarkeit des Wirtschaftsguts, das den Gegenstand der Lieferung oder Leistung bildet, zu aktivieren.
Kann der Auftraggeber vom Vertragspartner eine von ihm geleistete Zahlung wegen Nichterfüllung des Vertrags teilweise oder ganz zurückfordern, besteht nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Höhe der möglichen Rückforderung ein darlehnsähnlicher Rückforderungsanspruch, der zu aktivieren ist.
Steuerliche Abziehbarkeit von Geldbußen
Das Bundeskartellamt verhängte nach vorheriger Androhung gegenüber einem Unternehmen aufgrund einer unerlaubten Kartellabsprache ein Bußgeld. Bei der Bemessung des Bußgelds orientierte sich das Bundeskartellamt am tatbezogenen Umsatz, ohne die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen. Das Unternehmen hatte aufgrund der Androhung im Vorjahr eine entsprechende steuermindernde Rückstellung gebildet, da es davon ausging, dass ein Teil der Buße (49 %) einen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe und daher steuerlich abziehbar sei.
Der Bundesfinanzhof widersprach. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt dann nicht, wenn und soweit der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde. Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Abschöpfungswillen des Bundeskartellamts, sondern nur darauf an, ob eine Abschöpfung tatsächlich erfolgt ist, also auf die objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße.
Im Streitfall lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Abschöpfung vor. Die Geldbuße orientierte sich am Bußgeldrahmen. Das Kartellamt hat nicht den kartellbedingten Gewinn, sondern lediglich den tatbezogenen Umsatz im Rahmen der Bestimmung der Bußgeldobergrenze ermittelt. Hinsichtlich des unrechtmäßig erlangten Mehrerlöses ist damit nicht automatisch und zwangsläufig eine Abschöpfungswirkung verbunden. Die Geldbuße war daher steuerlich nicht abziehbar.
Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft
Wenn ein Grundstück willentlich gegen Entgelt übertragen wird, kann ein steuerpflichtiges privates
Veräußerungsgeschäft vorliegen. Kommt es hingegen zu einem Verlust des Eigentums an einem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Eigentümers, sind die Voraussetzungen für eine Veräußerung nicht erfüllt. Bisher war es umstritten, ob Enteignungen auch Veräußerungen sein können.
Der Bundesfinanzhof weist in einer hierzu ergangenen Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut hin, wonach „Veräußerungsgeschäfte“ besteuert werden. Der Verlust am Eigentum an einem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers kann kein solches Veräußerungsgeschäft sein.
Ermäßigter Steuersatz auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus
Altersvorsorgeverträgen
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
Ein Mann hatte einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag als Banksparplan abgeschlossen. Darin war vorgesehen, die Kleinbetragsrente durch Kapitalabfindung auszuzahlen. 2013 erhielt der Mann dann eine Kapitalabfindung von 7.518 €. Davon beruhten 6.915 € auf geförderten Eigenleistungen sowie Zinsen. Das Finanzamt besteuerte diesen Teilbetrag in vollem Umfang.
Der Bundesfinanzhof stellte hingegen fest, dass eine ermäßigte Besteuerung in Frage kommen kann. Die einmalige Kapitalabfindung des Anspruchs auf laufende Altersbezüge ist als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Leistung von Beiträgen) anzusehen. Ferner müssen die Einkünfte außerordentlich sein. Hierfür ist entscheidend, dass eine solche Zusammenballung der Einkünfte atypisch ist. Ob in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht, hat für die Beurteilung nur indizielle Bedeutung. Unter diesem Gesichtspunkt muss das Finanzgericht nun die „Außerordentlichkeit“ prüfen.
Hinweis: Mit Wirkung ab 1. Januar 2018 wurde die Steuersatzermäßigung für Leistungen aus
Altersvorsorgeverträgen neu geregelt.
Abzinsung unverzinslicher Darlehn im Jahr 2010
Bilanzierende Unternehmer müssen ein erhaltenes unverzinsliches Darlehn für betriebliche Zwecke
gewinnerhöhend abzinsen. Der gesetzliche Zinssatz für die steuerrechtliche Abzinsung beträgt 5,5 % pro Jahr.
Einwände gegen die Höhe des Zinssatzes für das Jahr 2010 wies der Bundesfinanzhof nun zurück. Dem Gesetzgeber steht ein weitreichender Entscheidungsspielraum für Steuergegenstand und Steuersatz zu. Zwar müssen Typisierungen in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Belastungsgleichheit stehen und sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein Zinssatz, der sich evident von der realitätsgerechten Verzinsung am Markt entfernt, genügt dem nicht.
Für das Jahr 2010 hat sich aber noch kein strukturelles niedriges Marktzinsniveau verfestigt, das den Gesetzgeber verpflichtet hätte, von dem typisierenden Zinssatz von 5,5 % abzurücken. Damit ist das Verbot der Übermaßbesteuerung nicht berührt.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft ausdrücklich nur das Jahr 2010. Für spätere Jahre, in denen sich das Zinsniveau auf niedrigem Niveau verfestigt hat, könnte der Bundesfinanzhof anders entscheiden.
Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags
Steuerpflichtige können für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Das ist der sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB).
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte ein Wirtschaftsinformatiker gewerbliche Einkünfte. Bei seiner Gewinnermittlung 2009 machte er einen IAB von 70.000 € geltend. Er benannte mehrere anzuschaffende Wirtschaftsgüter mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 175.000 €.
Das Finanzamt erkannte den IAB nach einer Betriebsprüfung nicht an, weil die Investitionsabsicht nicht nachgewiesen wurde. Das Finanzgericht ließ den IAB hingegen zu.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs reichte die Benennung der Anschaffungen zwar zunächst für die Bildung des IAB aus. Das Finanzgericht hätte aber prüfen müssen, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich angeschafft wurden. Ansonsten hätte der ursprünglich zulässigen Bildung die Pflicht zur Rückgängigmachung entgegengestanden, weil der auf drei Jahre beschränkte Investitionszeitraum bereits vergangen war.
Diese Prüfung muss das Finanzgericht nachholen.
Hinweis: Seit dem Veranlagungszeitraum 2016 müssen Steuerpflichtige ihre Investitionsabsicht aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr nachweisen.
Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag
Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen zum Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
- Bei der sog. zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind anhand von Belegen oder Aufzeichnungen zuverlässig festzuhalten.
- Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
- Bei der sog. Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit Ein- und Auslagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind, ist diese Handhabung ggf. mit erhöhtem Aufwand verbunden.
- Das StichprobenInventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
- Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen.
- Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum
Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und
aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Sie sollten jedoch in diesem Fall unter besonderer Kennzeichnung aufgenommen werden.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können Hilfsmittel (z. B. Diktiergeräte) verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.
Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.
In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzzusammenhang erfolgswirksam nachholbar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sonderbetriebsausgaben, die privat durch den Gesellschafter bezahlt, aber nicht als Aufwand berücksichtigt worden sind, nicht über die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs korrigiert werden können.
Nach dem Bilanzzusammenhang müssen die Bilanzansätze der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahrs übereinstimmen. Kann ein Bilanzierungsfehler nicht mehr in dem betreffenden Wirtschaftsjahr korrigiert werden, ist der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten folgenden und noch offenen Schlussbilanz richtigzustellen.
Im entschiedenen Fall hatten sich zwei Gesellschafter einer bilanzierenden GmbH & Co. KG voneinander getrennt. Daher übernahm der eine Gesellschafter 2009 alle Anteile der KG und der KomplementärGmbH. Der Gesellschafter hatte sich bereits 2008 von einer Anwaltskanzlei bezüglich der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung beraten und vertreten lassen. Die Anwaltskanzlei stellte noch 2008 ihre Leistungen gegenüber dem Gesellschafter in Rechnung. Dieser bezahlte sie aus privaten Mitteln, was zu einer Einlage des Gesellschafters führte. Die Bezahlung der Rechnung wurde allerdings nicht als Sonderbetriebsausgaben in der
Steuererklärung für das Jahr 2008, sondern erst für das Jahr 2009 geltend gemacht.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Durch die Bezahlung aus privaten Mitteln war in der Bilanz der KG zum 31. Dezember 2008 kein Wirtschaftsgut zu bilanzieren. Diesbezüglich kann es also auch keine Bilanzberichtigung im Jahr 2009 geben. Auch sind die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs keine Grundlage einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.
Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen
Überlässt ein Landwirt, der seine Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, Grundstücke aus seinem Betriebsvermögen gegen ein vorausgezahltes Entgelt zur Nutzung für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, kann er das Gestattungsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen. Voraussetzung ist, dass der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen.
Der Vorauszahlungszeitraum muss anhand objektiver Umstände feststellbar sein. Hierfür kommt auch eine sachgerechte Schätzung in Frage.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufwendungen für gepachtete Jagd als Betriebsausgaben eines Landwirts
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) gehören auch die Einkünfte aus einer Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer LuF zusammenhängen. Aufwendungen hierfür sind steuerlich dann abzugsfähig, wenn sie dem LuFBetrieb zugutekommen.
Wird die Jagd in einem Eigenjagdbezirk ausgeübt, ist der Betriebsausgabenabzug unstreitig. Werden weitere Jagdflächen zugepachtet, sind die Ausgaben u. a. dann abzugsfähig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des LuFBetriebs erforderlich ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt in Niedersachsen mehrere LuFFlächen inklusive Jagdrecht gepachtet. Die Kosten hierfür machte er als Betriebsausgaben geltend. Einen Teil dieser Flächen hatte der Verpächter seinerseits von der Landesforstverwaltung gepachtet. Hierfür bestand ein Jagdrecht, das dem Verpächter aus Gründen der Jagdpflege als Eigenjagdbezirk angegliedert worden war. Während der größere Teil des Jagdbezirks vollständig von den Eigentumsflächen des Verpächters umschlossen war, lag ein kleinerer am Rand dieser Flächen. Für diese Flächen erkannte das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, weil sie außerhalb seiner Betriebsflächen lagen und deshalb nicht mehr zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des eigenen Betriebs erforderlich wären.
Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil der gesamte Eigenjagdbezirk vom Landwirt gepachtet und die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt worden war.
Keine erweiterte Grundbesitzkürzung des Gewerbeertrags bei Überlassung von
Betriebsvorrichtungen
Verpachtet ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann es auf Antrag den Teil des
Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verpachtung entfällt.
Werden allerdings neben dem eigentlichen Grundbesitz auch nicht mit dem Grundstück fest verbundene
Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen. Es wird nur die gesetzliche Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes berücksichtigt. Auf den Umfang der zusätzlich vermieteten Betriebsvorrichtungen kommt es nicht an.
Mit dieser Begründung wurde die erweiterte Kürzungsmöglichkeit beim Gewerbeertrag für die Verpachtung der zur Ausstattung eines Hotels gehörenden Bierkellerkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Büfettanlagen abgelehnt.
Gewerbesteuer: keine erweiterte Kürzung bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eines Unternehmens kann die sog. erweiterte Kürzung greifen, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet (Ausschließlichkeitsgebot). Einige Tätigkeiten darüber hinaus sind unschädlich, wie beispielsweise die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens.
Der Bundesfinanzhof hatte den Fall einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG zu entscheiden, die ihrerseits wieder an einer grundstücksverwaltenden, durch die Rechtsform gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), beteiligt war.
Die GmbH & Co. KG kann die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, da die Beteiligung gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Das Grundvermögen und die grundstücksverwaltende Tätigkeit derBeteiligungsgesellschaft sind nicht der GmbH & Co. KG zuzurechnen, da die Beteiligungsgesellschaft durch ihre gewerbliche Prägung eigenes Betriebsvermögen besitzt. Der Beteiligungsgesellschaft selbst kann allerdings die erweiterte Kürzung zustehen.
Hinweis: Die Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten, also nur vermögensverwaltenden
Personengesellschaft ist dagegen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlich. Hier greift die Bruchteilsbetrachtung, nach der die Wirtschaftsgüter anteilig den Beteiligten zuzurechnen sind.
Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie
Während Schuldzinsen für ein Darlehn zum Erwerb einer vermieteten Immobilie steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immobilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus angeschafft, in dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags und Finanzierungsgestaltung das eingesetzte Eigenkapital der eigengenutzten Wohnung zugeordnet werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und die Steuerlast mindern.
Hierfür ist es erforderlich, dass der Kaufpreis für die beiden Gebäudeteile im Notarvertrag getrennt vereinbart und bezahlt wird. Dabei muss der auf die vermietete Wohnung entfallende Kaufpreis nachweislich durch ein gesondertes Darlehn bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis allerdings in einer Summe von einem Bankkonto bezahlt, auf das vorher das Darlehn ausgezahlt wurde, kann das Darlehn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr ausschließlich der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, weil sich Eigen und Fremdkapital vermischt haben.
Tipp: Die Gestaltung sollte mit dem steuerlichen Berater frühzeitig abgesprochen werden. Sie ist auch bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie möglich.
Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2009 und früher,
- Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind,
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist,
- Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind,
- Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder
Geschäftsbriefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2019 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Ein Unternehmer hatte ein Blockheizkraftwerk bestellt und angezahlt. Er erhielt es jedoch nicht, weil der Verkäufer insolvent und wegen Betrugs verurteilt wurde. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks nicht an.
Der Bundesfinanzhof sah das anders. Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Wurde die Steuer vor Ausführung der Umsätze gezahlt, ist sie abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.
Zudem muss der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „sicher“ sein. Im entschiedenen Fall waren alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung, wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis und Lieferzeitpunkt, festgelegt. Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Lieferant im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen konnte und ob er das wollte.
Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht
Unmittelbar dem Schul oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer
allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach nationalem Recht von der Umsatzsteuer befreit; z. B., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Inhaberin einer Fahrschule war der Meinung, der von ihr angebotene Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 sei daher umsatzsteuerfrei.
Der Bundesfinanzhof widersprach. Die Fahrschulinhaberin konnte sich nicht auf die nationale Befreiungsnorm berufen, da die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag.
Auch die Berufung auf die europäische Norm, nach der „Schul und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sind, blieb erfolglos. Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht. Dieser kommt für sich allein nicht der für den „Schul und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich. Daher fällt Fahrunterricht in einer Fahrschule nicht unter den Begriff des „Schul und Hochschulunterrichts“.
Vorsteuerabzug aus Umzugskosten für Angestellte
Ein deutsches Unternehmen gehörte einer international tätigen Unternehmensgruppe an. Aufgrund einer Umstrukturierung wurden Mitarbeiter, die im Ausland tätig waren, ins Inland versetzt. Das Unternehmen unterstützte sie bei der Wohnungssuche, indem es z. B. die Maklerkosten übernahm, für die es auch ordnungsgemäße Rechnungen erhielt.
Das Finanzamt nahm in der Übernahme der Kosten einen tauschähnlichen Umsatz an und erhöhte die Umsätze des Unternehmens um die übernommenen Maklerkosten. Leistungen an Arbeitnehmer für deren private Zwecke unterlägen der Umsatzsteuer.
Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Durch die einmalige Vorteilsgewährung sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung für das Unternehmen erbringen können. Die persönlichen Vorteile der Mitarbeiter waren gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens untergeordnet. Daher handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für eine spätere Arbeitsleistung. Die Leistung unterlag nicht der Umsatzsteuer.
Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses an den bezogenen Maklerleistungen war das Unternehmen auch zum Vorsteuerabzug aus den Maklerrechnungen berechtigt.
Nachträgliche Erhöhung der Umsatzsteuer bei Verfall von Prämienpunkten im Kundenbindungssystem
Kundenbindungsprogramme sind teilweise so ausgestaltet, dass ein Unternehmer (Sponsor, Partnerunternehmen) an seine Kunden Prämienpunkte ausgibt, die diese bei einem anderen Unternehmer (Lieferer) einlösen können. Die Prämienpunkte kauft der Sponsor entweder bei dem Lieferer oder einem anderen Unternehmen (Programmmanager) ein. Der Sponsor zahlt dafür an den Programmmanager einen Betrag, der sich aus einem Festbetrag als Einlösewert der Prämienpunkte und einer Dienstleistungsgebühr (Servicefee) zusammensetzt. Die
Prämienpunkte verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer gewissen Zeit eingelöst werden.
Der Bundesfinanzhof hat für einen Fall, dass die Prämienpunkte verfallen, ohne dass der Sponsor gegenüber dem Programmmanager einen Erstattungsanspruch hat, entschieden, dass sich in Höhe des Werts der verfallenen Prämienpunkte nachträglich das Entgelt für die Servicefee erhöht. Dieses muss der Programmmanager im Zeitpunkt des Verfalls mit dem Umsatzsteuerregelsatz von derzeit 19 % versteuern. Ob der Programmmanager die Rechnung gegenüber dem Sponsor berichtigt, um diesem einen erhöhten Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ist für die Erhöhung der Umsatzsteuer beim Programmmanager unerheblich.
Unternehmerische Veranlassung von Rechtsanwaltskosten ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen ist nur dann als Vorsteuer abziehbar, wenn die Leistungen für das Unternehmen des Unternehmers ausgeführt wurden.
Unternehmensgegenstand einer GmbH & Co. KG war die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien aller Art. Eine Kommanditistin verkaufte ihre Anteile an verschiedene Personen. Zur Finanzierung der Anteile nahmen die neuen Kommanditisten Darlehn auf. Die Darlehn wurden durch Grundschulden an einer Immobilie der KG besichert. Da einige Kommanditisten ihre Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank nicht tilgen konnten, stellte die Bank besicherte Darlehn fällig. Zudem kündigte sie die Zwangsverwaltung bzw.
Zwangsvollstreckung der als Sicherheit dienenden Immobilie an. Nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei schloss die KG mit der Bank einen Vergleich.
Ein Prüfer des Finanzamts kürzte die in Anspruch genommene Vorsteuer aus den Rechtsanwaltskosten. Er war der Meinung, dass die Beratungsleistungen der Kanzlei nicht für das Unternehmen der KG ausgeführt worden seien. In erster Linie seien die Anwaltskosten entstanden, um die Kommanditisten von ihren Zahlungsschwierigkeiten zu befreien.
Das Finanzgericht Münster ließ den Vorsteuerabzug zu. Ohne den Abschluss des Vergleichs, zu dem die anwaltlichen Beratungsleistungen wesentlich beigetragen hätten, wäre die weitere Erzielung von Umsätzen durcheine umsatzsteuerpflichtige Vermietung durch die KG gefährdet gewesen. Deshalb seien die Rechtsberatungskosten unternehmerisch veranlasst.
- Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.