MANDANTENINFORMATIONEN
Informationen
Nr. 11/2019
Stolperfallen bei Geschenken an Geschäftsfreunde
Das Jahresende naht. Die Zeit der Geschenke - auch an Geschäftsfreunde. Um die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen zu können, sind insbesondere nachfolgende Punkte zu beachten:
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Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
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Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
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Es muss eine Rechnung vorliegen. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
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Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.
Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 €, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen weiterhin nicht einbezieht.
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.
Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:
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Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
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Sachzuwendungen bis 10 € (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der Bundesfinanzhof sieht dies anders.
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Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.
Da die Vorschriften äußerst komplex sind, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater.
Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags muss nicht beziffert werden
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu einer bestimmten Höhe von Amts wegen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs abzuziehen und können dort zu Steuererstattungen führen (sog. Verlustrücktrag). Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag betragsmäßig beschränken, sodass er nur teilweise oder gar nicht vorgenommen wird. Dies ist von Vorteil, weil sich dann im Vorjahr bspw. Sonderausgaben und der Grundfreibetrag noch steuermindernd auswirken, ohne dass der Verlustrücktrag in Anspruch genommen wird. Ein nicht in Anspruch genommener Verlustrücktrag kann als Verlustvortrag in künftigen Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Beschränkung des Verlustrücktrags nicht genau beziffert, sondern lediglich beantragt, ihn nur in der Höhe zu berücksichtigen, die zu einer Einkommensteuerfestsetzung des Vorjahrs von 0 € führt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Antrag ausreichend ist, weil er einer rechtschutzgewährenden Auslegung zugänglich ist. Im Urteilsfall waren die Einkünfte des Vorjahrs wegen eines anhängigen Rechtsbehelfs nicht endgültig bekannt, sodass dem Steuerpflichtigen eine bezifferte Beschränkung des Verlustrücktrags nicht möglich war.
Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten in einem Rechenzentrum
Steuerberater sind gesetzlich verpflichtet, die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung eines Auftrags aufzubewahren. Zur Handakte gehören nur solche Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für diesen erhalten hat. Briefwechsel zwischen Steuerberater und Mandant oder zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere gehören nicht dazu.
Bewahrt ein bilanzierender Steuerberater Mandantendaten, die aus der Handakte und weiteren Mandantenunterlagen bestehen, in einem Rechenzentrum auf, kann er für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung keine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Für die Aufbewahrung der weiteren Mandantenunterlagen besteht nämlich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den Steuerberater. Auch die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Mandanten führen nicht zu einer rückstellungsfähigen Verpflichtung des Steuerberaters.
Da der Steuerberater im entschiedenen Fall auch keine zivilrechtliche Aufbewahrungsvereinbarung mit seinen Mandanten getroffen hatte, kann er seine Aufwendungen nicht auf einmal als Rückstellung, sondern nur jährlich als laufende Betriebsausgaben geltend machen.
Zweitwohnungsmiete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten
Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die ihnen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten ansetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Ort dieser Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Angesetzt werden können u. a. die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort, höchstens 1.000 € im Monat bei einer inländischen Wohnung. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere Miete und Nebenkosten, Absetzung für Abnutzung für Einrichtungsgegenstände, laufende Reinigung und Pflege, Zweitwohnungsteuer, Miete für KfzStellplätze und Aufwendungen für die Gartennutzung.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.
Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war auch GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH. Für seine Geschäftsführungstätigkeit bezog er ein Gehalt und eine Tantieme. Da er als Rechtsanwalt auch Beratungsleistungen für die GmbH erbrachte, erhielt er zudem entsprechende Honorare.
Der Anwalt erklärte die Honorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während er die Geschäftsführerbezüge und die Tantieme seinen nichtselbständigen Einkünften zuordnete.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Teil des Geschäftsführergehalts, der Beraterhonorare und der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Einkünfte des Rechtsanwalts aus Kapitalvermögen um die festgestellte vGA erhöhte. Der Anwalt beantragte daraufhin die Anwendung der Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsbesteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies gilt auch, wenn erst später durch Außenprüfung festgestellt wird, dass vGA zu Kapitalerträgen geführt haben und der Steuerpflichtige zuvor unzutreffend annahm, keine Kapitalerträge aus Beteiligung erzielt zu haben.
Rückwirkende Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Lebensversicherungen
Erträge aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen wurden zunächst nicht besteuert, sondern lediglich der Zufluss von Zinsen. Steuerpflicht entstand jedoch für die Erträge, bei denen der Lebensversicherungsvertrag von der Versicherungsgesellschaft vor Ablauf von zwölf Jahren zurückgekauft wurde. Durch eine Gesetzesänderung ist die Veräußerung von Versicherungsverträgen nach dem 31. Dezember 2008 dem Rückkauf gleichgesetzt worden.
Ein Steuerpflichtiger verkaufte 2012 einen Lebensversicherungsvertrag, den er 2002 abgeschlossen hatte. Das Finanzamt besteuerte die Erträge aus dem Vertrag. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige. Er argumentierte, dass die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen Erträge steuerfrei geblieben wären, hätte er den Vertrag bis dahin veräußert. Eine spätere Gesetzesänderung führe zu einer steuerlich unzulässigen rückwirkenden Besteuerung.
Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Die Gesetzesänderung ist rechtmäßig. Die Erträge sind steuerpflichtig.
Negative Zwischengewinne aus Fondsanteilen grundsätzlich keine Verluste aus einem Steuerstundungsmodell
Um ungerechtfertigte Steuervorteile zu verhindern, hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle in den folgenden Jahren. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass negative Zwischengewinne grundsätzlich keine Verluste aus einem Steuerstundungsmodell darstellen. Bei dem Erwerb eines Investmentanteils ist Zwischengewinn das Entgelt, das der Erwerber dem Veräußerer für die diesem noch nicht zugeflossenen Zinserträge zahlt. Dieser Zwischengewinn führt beim Veräußerer zu positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen und beim Erwerber zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, jeweils unter der Voraussetzung, dass die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Dieses Ergebnis ist der zutreffenden wirtschaftlichen Zuordnung des Zinsanspruchs und nicht einer modellhaften Gestaltung, deren Ziel das Generieren von Verlusten ist, geschuldet.
Ein vorgefertigtes Konzept, das die Verlustverrechnung beschränkt, liegt auch dann nicht vor, wenn sich der Verlust im Rahmen des progressiven Steuersatzes auswirkt, während ein Gewinn lediglich dem Abgeltungsteuersatz unterliegt.
Hinweis: Es ist zu beachten, dass seit 2009 Verluste aus Kapitalvermögen unabhängig von einem Steuerstundungsmodell grundsätzlich nur noch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.
Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31. Dezember 2008
Der Bundesfinanzhof hat sich dazu geäußert, wie laufende Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31. Dezember 2008 zu besteuern sind. In dem entschiedenen Fall ging es um sog. BIP (Bruttoinlandsprodukt)gebundene Wertpapiere, die gegen Argentinienanleihen eingetauscht wurden.
2005 hatte die Republik Argentinien den Anlegern ein Umtauschangebot unterbreitet, wonach notleidend gewordene festverzinsliche Anleihen u. a. auch gegen BIP-gebundene Wertpapiere umgetauscht werden konnten. Zahlungen auf diese Wertpapiere waren dem Grunde und der Höhe nach abhängig von der Entwicklung des verfügbaren BIPÜberschusses des Staates Argentinien. Bei diesen Kapitalanlagen handelt es sich um sog. Vollrisikopapiere. Sie stellen keine Kapitalforderungen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar. Laufende Kapitalerträge aus solchen Papieren sind nach dem 31. Dezember 2008 nicht steuerpflichtig, wenn sie vor dem 15. März 2007 erworben wurden.
Kein Verlustausgleich mit KirchensteuerErstattungsüberhang
Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden. Ein solcher Überhang ist als Einkommen zu versteuern.
Kirchensteuern mindern als Sonderausgaben den in einem ersten Schritt ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte. Sind die Erstattungen von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer höher als die im laufenden Jahr gezahlten Beträge, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. Dieser Erstattungsüberhang führt seit 2012 zu einem sog. Hinzurechnungsbetrag. Der Kirchensteuererstattungsüberhang ist als negative Sonderausgabe zu berücksichtigen. Dadurch kann es zu einer Einkommensteuerschuld kommen, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0,00 € beträgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells
Ein geschlossener Fonds errichtete und betrieb Biogasanlagen an verschiedenen Standorten. Dafür legte er einen Emissionsprospekt auf, mit dem potentielle Anleger für einen Anlagebetrag ab 5.000 € gewonnen werden sollten. In den ersten drei Jahren erzielte der Fonds Verluste. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich um Verluste im Zusammenhang mit einem sog. Steuerstundungsmodell handele, die nur mit künftigen positiven Einkünften verrechnet werden könnten.
Der Bundesfinanzhof stellte klar: Ein Steuerstundungsmodell ist darauf angelegt, aufgrund einer modellhaften Gestaltung negative Einkünfte zu erzielen. Dabei wird auf Grund eines vorgefertigten Konzepts ermöglicht, zumindest in der Anfangsphase Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Der Initiator muss das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten. Die Steuervorteile müssen aber nicht ausdrücklich beworben werden. Es ist auch egal, warum die Verluste entstehen. Ein Steuerstundungsmodell kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden, z. B. durch degressive Absetzung für Abnutzung und Sonderabschreibungen, beruhen. Auch spielt es keine Rolle, ob es sich um eine betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvolle Investition handelt.
Auf dieser Grundlage muss das Finanzgericht nun prüfen, ob Anlegern die Möglichkeit der Verlustverrechnung „geboten“ werden sollte.
Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars nur für landwirtschaftliche Betriebe möglich
Bilanzierende Landwirte können zur Vereinfachung einer Bewertung unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aktivierung des Feldinventars verzichten. Der Verzicht ist antragsgebunden. Die bloße Nichtaktivierung ist kein konkludent gestellter Antrag, der im Billigkeitswege entsprechend auslegungsfähig wäre.
Hat das Finanzamt die Einkünfte nicht als landwirtschaftliche, sondern als solche aus Gewerbebetrieb bestandskräftig festgestellt, kann auf die Aktivierung des Feldinventars nicht mehr verzichtet werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter RiesterAltersvorsorgezulagen
Frau X hatte einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag („RiesterRente“) abgeschlossen. Der Anbieter hatte maschinell verschlüsselt angegeben, dass X unmittelbar zulageberechtigt sei. Daher zahlte die Deutsche Rentenversicherung 2008 bis 2010 Zulagebeträge an den Anbieter aus, die dieser dem Vertragskonto der X gutschrieb.
Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass X die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nicht erfüllt hatte. Sie forderte die Zulagen daher von X zurück.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar wurden X die Zulagen nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern dem Vertragskonto bei ihrem Anbieter gutgeschrieben. Entscheidend war aber, dass die Deutsche Rentenversicherung die Zulagen zur Erfüllung eines (vermeintlichen) Anspruchs der Klägerin geleistet hatte. Der Rückzahlungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung setzt kein schuldhaftes Verhalten der X voraus. Er ist vielmehr Ausdruck des Prinzips, dass derjenige, der vom Staat zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen.
Hinweis: Etwaige Auswirkungen durch die seit 2018 geltende Regelung des Gesetzgebers zu Rückforderungsansprüchen von zu Unrecht gezahlten Zulagen nach Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung hatte das Gericht nicht zu untersuchen, da der Streitfall diesen Zeitraum nicht betraf.
Werbungskosten bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehns
Ein Ehemann erwarb 2002 eine Eigentumswohnung für 54.000 €, die er mit seiner Frau bewohnte. Er finanzierte diese mit einem Bankkredit. Im Jahr 2005 erwarb er im selben Haus eine weitere Wohnung für 56.500 €. Er nahm hierfür ein Darlehn in Schweizer Franken zum Gegenwert von 105.000 € auf und verwendete es dazu, die 2002 erworbene Eigentumswohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die 2005 erworbene Eigentumswohnung zu entrichten. Das Ehepaar nutzte beide Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken.
Im Jahr 2011 schuldete der Ehemann das Fremdwährungsdarlehn um. Durch Veränderung des Wechselkurses erhöhte sich die Rückzahlungsverpflichtung auf 139.000 €. Über diesen Betrag nahm er ein Bausparkassendarlehn auf und verwendete die Valuta dazu, das Fremdwährungsdarlehn zurückzuzahlen. Im Frühjahr 2013 zog das Ehepaar um und der Ehemann vermiete die zuvor erworbenen Wohnungen. Er wollte 2014 u. a. die gezahlten Zinsen für das Bausparkassendarlehn als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte nur den Teil der Zinsen an, der auf das Darlehn von 105.000 € entfiel.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehn ausgeglichen werden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das Wechselkursrisiko ist nicht der Vermietung begründet. Nachdem schon der Fremdwährungsverlust nicht durch die Vermietung veranlasst war, galt dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlusts.
Bescheid für das Verlustentstehungsjahr ist nicht bindend für die Höhe des Verlustrücktrags im Bescheid des Rücktragsjahrs
Grundsätzlich ist zwischen einer Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung und einer etwaigen Verlustfeststellung zu unterscheiden. Im Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember des Verlustentstehungsjahrs ist ein Verlustrücktrag in der Höhe zu berücksichtigen, wie er im Festsetzungsbescheid für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Rücktragsjahrs angesetzt wurde. Über Grund und Höhe eines Verlustrücktrags wird ausschließlich im Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid des Rücktragsjahrs entschieden.
Der Körperschaftsteuerbescheid ist bezogen auf die für die Verlustfeststellung relevanten Besteuerungsgrundlagen trotzdem kein Grundlagenbescheid. Er bewirkt lediglich eine inhaltliche Bindung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids bei Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten
Die bestandskräftige Steuerfestsetzung eines Arbeitnehmers kann geändert werden, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitgeber ihm kostenlose Mahlzeiten gewährt hat.
Ein an Bord eines Schiffs tätiger Kapitän erhielt während seiner Einsätze kostenlose Verpflegung an Bord. Der Kapitän machte Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ohne Kürzungsbeträge geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß.
Nach Bestandskraft des Bescheids wurde durch eine Kontrollmitteilung bekannt, dass der Kapitän unentgeltlich durch den Arbeitgeber verpflegt wurde. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid wegen des nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Das Finanzgericht Bremen hat sich dieser Auffassung mit der Begründung angeschlossen, dass der Kapitän seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er hätte entsprechende Angaben in der Steuererklärung machen müssen.
Damit das Finanzamt erkennen kann, ob der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Verpflegungsaufwendungen geleistet hat, muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2019 hierzu Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das zuständige Finanzamt des Arbeitnehmers übermitteln.
Gesamtbetrag der Umsätze und nicht Handelsspanne zur Ermittlung der Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung maßgeblich
Kleinunternehmer brauchen ihre Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Wiederverkäufer, die z. B. Waren von Privatpersonen kaufen, können als steuerpflichtigen Umsatz die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, die Handelsspanne, ansetzen (sog. Differenzbesteuerung).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass zur Ermittlung der Kleinunternehmergrenze die Umsätze mit den vom Unternehmer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträgen, also dem vollen Kaufpreis, und nicht nur mit der Handelsspanne anzusetzen sind. Dies ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben.
Nachträgliche Umsatzsteuerpflicht für ungenutztes PrepaidGuthaben
Ein Provider machte von seinem Recht Gebrauch, einen PrepaidVertrag zu kündigen, den der Kunde nicht mehr nutzte. Da der Kunde weder die Möglichkeit in Anspruch genommen hatte, sich das Restguthaben erstatten zu lassen, noch eine Umbuchung auf eine neue SIMKarte beantragt hatte, buchte der Provider das Guthaben des Kunden in der Handels- und Steuerbilanz erfolgswirksam aus. Der Umsatzsteuer unterwarf er den Vorgang nicht.
Das Finanzamt war der Auffassung, das vorhandene Restguthaben erhöhe nachträglich die Bemessungsgrundlage für die von dem Provider erbrachte Leistung. Es setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, stellen umsatzsteuerbare Vorgänge dar. Das endgültig nicht zurückgeforderte Restguthaben aus einem PrepaidVertrag führte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu einem nachträglichen Entgelt für die eröffnete Nutzung der von dem Provider zur Verfügung gestellten Infrastruktur. Diese ermöglichte insbesondere die mobile Erreichbarkeit des PrepaidKunden.
Umsatzsteuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Diese Regelung führt bei Unternehmen häufig zu Liquiditätsproblemen, da die abzuführende Umsatzsteuer zunächst vorfinanziert werden muss und bis zur tatsächlichen Vereinnahmung der Entgelte längere Zeiträume vergehen können.
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung teilweise erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhält.
Im Urteilsfall erbrachte eine Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs. Bei erfolgreicher Vermittlung eines Spielers an einen Verein erhielt sie von diesem eine Provision. Nach den vertraglichen Vereinbarungen wurde die Provision halbjährlich an die Unternehmerin ausgezahlt. Die Provision wurde, solange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand, in Raten ausgezahlt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem speziellen Fall der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintrat, da die Provisionen über mehrere Jahre nach der Vermittlung in Raten gezahlt wurden. Die Unternehmerin konnte folglich die Provisionen erst bei Vereinnahmung versteuern.
Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet
Ein Wettbüro vermittelte Sportwetten und leitete diese an seinen belgischen Geschäftspartner B weiter. Bei Annahme des jeweiligen Wettangebots kam die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande. Das Wettbüro erhielt vom Wetthalter eine Provision, die es als nicht umsatzsteuerbar behandelte, weil es davon ausging, dass der Wetthalter in Belgien ansässig sei. Das Finanzamt stellte später fest, dass B keine Glücksspiellizenz in Belgien hatte und keine Lotteriesteuer zahlte; B übte seine Tätigkeit tatsächlich nur in Deutschland aus.
Das Finanzamt war der Meinung, dass die Vermittlungsleistungen nicht in Belgien, sondern am Sitz des Wettbüros in Deutschland steuerbar seien.
Das Finanzgericht BadenWürttemberg stellte klar, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort der Leistung nach dem Empfängerort richtet, ein inländischer Empfängerort zu unterstellen ist, wenn ein ausländischer Empfängerort nicht glaubhaft gemacht werden kann. Im entschiedenen Fall bezweifelte das Gericht, dass das Wettbüro überhaupt Vermittlungsleistungen erbracht hat. Es ging vielmehr davon aus, dass das Wettbüro selbst Wetten eingegangen war und nur vorgespiegelt habe, Sportwetten zu vermitteln.
Unter Umständen muss der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden.
Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Leistung muss tatsächlich bewirkt werden und der Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen.
Der Unternehmer hat bei offensichtlichen Zweifeln sachdienliche Auskünfte über seine Lieferanten einzuholen. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind und keine Scheinlieferung vorliegt.
Die Vorsteuerabzugsmöglichkeit entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Erwerb in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen wurde. Ob derartige Umstände vorliegen, haben die Finanzbehörden nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof muss womöglich abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)
Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht
Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuer und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden können. Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
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Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
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Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
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Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
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Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
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Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.
Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus.
Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung und Abtretung der Steuererstattungsansprüche kein Arbeitslohn
Ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns schloss mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen ab. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch einen von ihm beauftragten Steuerberater. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt meinte, die Übernahme der Steuerberatungskosten führe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Der Arbeitgeber übernahm die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Der Arbeitgeber war aufgrund der Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung des Steuerberaters wollte der Arbeitgeber eine möglichst geringe Einkommensteuer und damit geringe Lohnkosten erreichen. Da die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche abgetreten hatten, profitierte nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung. Bei einer derartigen Sachlage führt die Übernahme der Steuerberatungskosten daher nicht zu Arbeitslohn.
Onlinehändler müssen nicht telefonisch erreichbar sein
Onlinehändler sind nach EURecht nicht verpflichtet, ihren Kunden vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Amazon. Er war der Auffassung, dass Amazon seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Eine Telefonnummer sei nur schwer zu finden, eine Faxnummer werde überhaupt nicht angegeben. Den Kunden auf einen Rückrufservice oder einen InternetChat zu verweisen, sei nicht ausreichend. Diese Kommunikationswege verlangten vom Verbraucher zu viele Schritte, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten.
Der Gerichtshof stellte dazu fest, dass Unternehmen nach der EURichtlinie über die Rechte der Verbraucher weder einen Telefon- noch Faxanschluss oder ein E-MailKonto neu einrichten müssen. Onlinehändler haben jedoch Kommunikationsmittel bereitzustellen, über die Verbraucher schnell und verlässlich mit dem Händler Kontakt aufnehmen können. Damit können auch andere Kommunikationsmittel wie ein Rückrufsystem oder ein InternetChat angeboten werden. Die Informationen zu diesen Kommunikationsmitteln müssen dem Verbraucher aber in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden.