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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 09/2019

Steuerermäßigung wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim fallen nicht unter die Vergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.

Ein Sohn beteiligte sich finanziell an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter. Er hatte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung entfielen, steuermindernd geltend gemacht.

Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Eine Steuerermäßigung wird nur für Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege gewährt. Aufwendungen für die Unterkunft oder Pflege einer dritten Person fallen nicht unter die Begünstigungsregelungen.

Renovierungsleistungen zugunsten von Teilnehmern der Fernsehshow „Zuhause im Glück“ unterliegen der Einkommensteuer

Gewinne aus einer Fernsehshow sind einkommensteuerpflichtig, wenn die Teilnahme und der Gewinn oder Vorteil ein gegenseitiges Leistungsverhältnis darstellen. Dann ist der Gewinn wie eine Entlohnung oder ein Erfolgshonorar zu beurteilen. Überwiegt bei einer Fernsehshow der Faktor Glück, sind die Gewinne nicht einkommensteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Teilnehmer an der Fernsehshow „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern muss.

Bei dieser Show werden Eigenheime bedürftiger Personen umgebaut und renoviert. Die Leistungen der Teilnehmer bestehen u. a. in der Überlassung des Hauses, dem Geben von Interviews und der Kamerabegleitung. Für diese Leistungen erhält der Teilnehmer zwar kein Geld, er muss aber die Renovierungskosten nicht zahlen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Renovierung kein Glücksmoment sei, sondern in einem Veranlassungszusammenhang mit den Leistungen des Teilnehmers stehe. Es stellt aber klar, dass nur die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig seien.

Aus einer Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Betreuer

Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer aus der Landeskasse eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit, ist diese nach Auffassung des Finanzgerichts BadenWürttemberg nur in Höhe des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 € pro Jahr steuerfrei. Die entsprechende einschränkende Spezialvorschrift gehe der allgemeinen Vorschrift zur Steuerbefreiung für aus Bundes oder Landeskassen gezahlte Bezüge für Aufwandsentschädigungen vor, so das Gericht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind  soweit notwendig  unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gewerbliche Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay

Wer kostengünstig oder kostenlos Gegenstände erwirbt, um sie anschließend über eBay in Form von Versteigerungen mit Gewinn zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts.

Die Klägerin will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine reine Vermögensverwaltungstätigkeit gehandelt habe. Ihre Verkaufsaktivitäten habe sie nur zufällig, unprofessionell und ungeplant vorgenommen. Es habe sich um einen Zeitvertreib bzw. ein Hobby gehandelt.

Ob diese Argumentation Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Preisgelder aus Turnierpokerspielen können Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein

Einnahmen aus reinen Glücksspielen, beispielsweise Rennwetten oder Lotteriespielen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof sieht das Turnierpokerspiel allerdings als Mischung aus Glücks und Geschicklichkeitsspiel an. Damit kann die Teilnahme an solchen Pokerspielen als Gewerbebetrieb einzustufen sein.

Im entschiedenen Fall hatte ein Pokerspieler sogar sein Arbeitsverhältnis gekündigt, um professionell und umfangreich an Pokerturnieren im In und Ausland teilzunehmen. Daher war der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten.

Ob der Pokerspieler auch mit Gewinnen aus anderen Kartenspielen der Einkommen und Gewerbesteuer unterliegt, muss das Finanzgericht erneut prüfen. Der Spieler hatte nämlich außerhalb von Pokerturnieren in Casinos „Black Jack“ und andere „Cash Games“ gespielt. Der Bundesfinanzhof hat bereits darauf hingewiesen, dass „Black Jack“ nicht mit dem Pokerspiel vergleichbar ist.

Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der Zweitwohnung

Ein Ehepaar unterhielt einen gemeinsamen Hausstand. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns hatte es zudem eine Wohnung am Beschäftigungsort des Manns erworben und hierfür ein Darlehn aufgenommen. Nach Beendigung der Beschäftigung veräußerte das Ehepaar die Wohnung und zahlte das Darlehn vorzeitig zurück. Die hierbei angefallene Vorfälligkeitsentschädigung machte es in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten (Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung des Ehemanns) geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Aufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Hierzu zählen u. a. die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, wie z. B. der Mietzins oder die Finanzierungskosten. Letztere umfassen grundsätzlich auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehns gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Im entschiedenen Fall war die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Damit hatte das Darlehn hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Nutzen verloren. Die Mehraufwendungen waren vielmehr das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehnsvertrags. Sie waren daher dem  vorliegend  nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

Erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich auch bei längerer Auswärtstätigkeit nur nach deren voraussichtlicher Dauer

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten anzusetzen. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer solchen Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fahrten zu Einsatzstellen, die keine erste Tätigkeitstätte sind, können bei Benutzung eines Pkw pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Dienstreise angesetzt werden, also dem doppelten Betrag der Entfernungspauschale.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall war die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers streitig, der bereits seit mehr als 48 Monaten ununterbrochen bei einem Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt war. Mit dem Kunden waren aber weder Verträge über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten geschlossen worden, noch konnte bei Beginn des jeweiligen Auftrags prognostiziert werden, ob er länger dauern würde. Der Arbeitnehmer konnte folglich nicht davon ausgehen, dass er länger als 48 Monate beim Kunden eingesetzt wird. Das Gericht entschied deswegen, dass er beim Kunden keine erste Tätigkeitsstätte hatte und die Fahrtkosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer ansetzen konnte.

Einkommensteuer auf Urlaubsabgeltungsanspruch

Ein Arbeitnehmer konnte seinen Urlaubsanspruch für zwei Jahre wegen Krankheit und späterer Schwerbehinderung nicht einlösen. Den entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer meinte, der Abgeltungsanspruch sei ein Schadensersatzanspruch, der nicht einkommensteuerbar sei.

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Der Arbeitnehmer hat die Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs wegen seiner geleisteten Arbeit vom Arbeitgeber erhalten, nicht wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung. Unerheblich ist, wie die Zahlung bezeichnet wird. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann daher auch als Entschädigungsanspruch bezeichnet sein. Es lagen auch keine außerordentlichen Einkünfte vor. Weder war es eine Entschädigung, noch handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Urlaubsabgeltungsansprüche für zwei Jahre flossen nur in einem Jahr zu. Sie waren aber kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit.

Steuerpflicht für den zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Pkw

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung, liegt darin ein als Lohnzufluss zu erfassender geldwerter steuerpflichtiger Nutzungsvorteil. Er ist monatlich entweder mit 1 % des BruttolistenNeupreises oder nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen. Auf eine tatsächliche private Nutzung kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit zur Privatnutzung reicht aus.

Für den Arbeitnehmer liegt die Bereicherung nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg in den ersparten Aufwendungen für die private Unterhaltung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht nutzen sollte, erspart er sich die für das Fahrzeug anfallenden nutzungsunabhängigen Kosten.

 

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind regelmäßig laufender Arbeitslohn

Werden auf der Grundlage eines Transferarbeitsverhältnisses von einer Transfergesellschaft Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld gezahlt, handelt es sich in der Regel um laufenden Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Wesentliche Faktoren für diese Beurteilung waren die folgenden Umstände:

  • Das zum Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen einer Sozialplanregelung aufgehoben und gleichzeitig ein befristetes sozialversicherungspflichtiges Transferarbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet.

  • Die Vereinbarung enthielt u. a. Regelungen zur Wochenarbeitszeit, für den Krankheitsfall, zur Urlaubsgewährung, zu Nebentätigkeiten.

  • Der Transfergesellschaft stand das Weisungsrecht zu.

  • Der Vertrag enthielt für den Arbeitnehmer weitere Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten.

Steuerliche Zuordnung der Erträge aus einem vermögensverwaltenden Lebensversicherungsvertrag

Kapitalerträge aus einem vermögensverwaltenden Lebensversicherungsvertrag sind dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar zuzurechnen. Ein derartiger Vertrag liegt vor, wenn in dem Vertrag die gesonderte Verwaltung speziell für diesen Vertrag zusammengestellter Kapitalanlagen vereinbart wurde. Hinzukommen muss, dass der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann.

Diese Voraussetzungen liegen bei einer Kapitalversicherung mit Sparanteil nicht vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte lediglich aus standardisierten Anlagestrategien auswählen kann, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten wird, die konkrete Anlageentscheidung aber dem Vermögensverwalter vorbehalten bleibt, der sie auch ausübt.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Wann liegt ein steuerlich zu berücksichtigendes Finanzplandarlehn eines GmbHGesellschafters vor?

Hat ein wesentlich beteiligter GmbHGesellschafter bis zum 27. September 2017 seiner GmbH eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe in Form eines sog. Finanzplandarlehns gegeben, gehört dies zu den Anschaffungskosten der GmbHBeteiligung. Fällt das Darlehn z. B infolge einer Insolvenz der GmbH aus, kann der Verlust steuerlich zu 60 % einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neuen Entscheidung nochmals dargestellt, wann ein Finanzplandarlehn vorliegt. Maßgebend sind die zwischen dem Gesellschafter und der GmbH getroffenen Vereinbarungen, denen zufolge die eingesetzten Mittel einlageähnlichen Charakter haben sollen, obwohl sie als Darlehn bezeichnet werden. Für ein Finanzplandarlehn sprechen etwa

  • eine fehlende Kündigungsmöglichkeit des Darlehnsgebers,

  • unter Fremden unübliche Konditionen der Darlehnsgewährung,

  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung und Darlehnsvertrag sowie

  • eine langfristige, den Geldbedarf der GmbH abdeckende Darlehnsüberlassung.

Hinweis: Finanzplandarlehn, die nach dem 27. September 2017 gegeben wurden, sind nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ keine Anschaffungskosten der GmbHBeteiligung mehr. Sie können zwar nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gegebenenfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Jedoch liegen bereits Pläne des Gesetzgebers vor, dies zu unterbinden.

Auflösung einer § 6bRücklage erfolgt bei der übertragenden Kapitalgesellschaft

Die DAG wurde zum 31. Dezember 2012 auf die AGmbH verschmolzen, wobei deren Buchwerte fortgeführt wurden. In der Bilanz der DAG war eine sog. § 6bRücklage ausgewiesen. Diese kann bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter gebildet werden, um die steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Die Rücklage wird dann bei bestimmten Neuinvestitionen innerhalb einer festgesetzten Reinvestitionsfrist erfolgsneutral abgezogen. Diese Reinvestitionsfrist war am Verschmelzungsstichtag abgelaufen. Die AGmbH erklärte den Auflösungsgewinn in ihrer Steuererklärung. Das Finanzamt hingegen erfasste den Gewinn noch in der Schlussbilanz der DAG.

Das Finanzgericht BerlinBrandenburg stimmte dem Finanzamt zu. Werde die Verschmelzung unter Fortführung der Buchwerte vorgenommen, seien Rücklagen so fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätten fortgeführt werden können. Eine § 6bRücklage, deren Reinvestitionsfrist am Bilanzstichtag abgelaufen sei, könne in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht ausgewiesen werden. Damit müsse die Rücklage nach Auffassung des Gerichts bei der übertragenden Gesellschaft aufgelöst und von ihr versteuert werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Schätzung beruflich veranlasster Aufwendungen einer Firmenfeier

Der Bundesfinanzhof musste sich zum wiederholten Mal mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für „Herrenabende“ beschäftigen:

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils über 300 Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Dabei entstanden Aufwendungen für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung von rund 64 € pro Teilnehmer. Streitig war die Berücksichtigung als steuermindernde Betriebsausgabe.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Steht fest, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, ist der Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests Mandanten, potenzielle NeuMandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden und nicht mehr rekonstruierbar ist, wer tatsächlich erschienen ist. Ferner gilt dies auch, wenn aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen nicht abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Steuerliche Behandlung eines vom Grund und Boden abgespaltenen Milchlieferrechts nach Ende der Verpachtung

Ein Landwirt hatte sein Milchlieferrecht verpachtet, das sich auf Flächen bezog, deren Buchwert zum 30. Juni 1970 in einem pauschalen Verfahren festgestellt worden war. Das Lieferrecht war 1984 mit Einführung der sog. Milchquotenregelung vom Grund und Boden als immaterielles Wirtschaftsgut „Milchlieferrecht“ mit 15.000 € abgespalten und bilanziert worden. Bei Ende des Pachtvertrags 2008 wurden 33 % der sog. Referenzmenge zugunsten der Landesreserve entschädigungslos eingezogen. 67 % der Referenzmenge veräußerte der Landwirt. Den Buchwert des Milchlieferrechts setzte er in voller Höhe als Betriebsausgabe ab, weil er kein Milchlieferrecht mehr besaß.

Der Bundesfinanzhof erkannte den Betriebsausgabenabzug nur in Höhe von 67 % des Buchwerts an, weil nur dieser Teil der Referenzmenge veräußert worden war. Die Behandlung des restlichen Buchwerts hängt davon ab, ob sich der Grund und Boden bei Wegfall des Milchlieferrechts noch im Betriebsvermögen befindet. Sollte dies der Fall sein, ist der Restbuchwert dem Buchwert des Grund und Bodens hinzuzurechnen. Falls nicht, handelt es sich um einen Verlust, der wegen einer Sonderregelung für zum 30. Juni 1970 bewertete landwirtschaftliche Flächen steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Hinweis: Die Milchquotenregelung ist zum 31. März 2015 ersatzlos weggefallen.

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen als sonstige Einkünfte

In der betrieblichen Altersversorgung wird eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sind keine solchen Hinterbliebenen vorhanden, wird ein sog. Sterbegeld an die Erben geleistet.

Ein Elternpaar erhielt als Gesamtrechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohns Sterbegeld. Der Arbeitgeber des Sohns hatte für diesen eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Bezugsberechtigt waren im Todesfall die Hinterbliebenen. Der Sohn hatte keine Hinterbliebenen. Daher zahlte die Pensionskasse die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld an die Eltern als Erben aus. Das Finanzamt erfasste das Sterbegeld als sonstige Einkünfte.

Zu Recht, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen seien gesetzlich explizit als sonstige Einkünfte erfasst. Die vorliegend geleistete Zahlung erfolge aus der Versicherung. Nur und gerade der Altersvorsorgevertrag hätte die Versicherung veranlasst, das Sterbegeld auszuzahlen. Dem Rechtsnachfolger zufließende nachträgliche Einkünfte seien ihm zuzurechnen; die vom Rechtsvorgänger (Erblasser) erzielten Einkünfte würden nicht nachträglich erhöht. Daraus resultierende Doppelbelastungen mit Einkommen und Erbschaftsteuer würden durch eine besondere Steuerermäßigung abgemildert.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leasingraten auch bei refinanzierten Leasinggeschäften

5 % der Leasingraten für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sind auch bei refinanzierten Leasinggeschäften dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Diese grundsätzliche Aussage traf der Bundesfinanzhof. Danach sind Leasingraten nach dem

Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich in die Hinzurechnungsvorschrift des Gewerbesteuergesetzes einbezogen worden. Eine gesetzeskonforme „Benutzung“ der geleasten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens liegt auch vor, wenn die Wirtschaftsgüter zum Zweck der Erzielung von Einkünften an weitere Personen verleast oder vermietet werden.

Geklagt hatte eine als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz anerkannte Leasinggesellschaft. Sie veräußerte die Leasinggüter an eine weitere Leasinggesellschaft, leaste sie von dieser Gesellschaft zurück, um sie anschließend an Endkunden weiter zu verleasen.

Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Gewerbeimmobilie

Verluste aus einer Vermietung sind steuerlich anzuerkennen, wenn der Vermieter beabsichtigt, über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird hiervon grundsätzlich typisierend ausgegangen, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist. Bei Gewerbeimmobilien gilt diese Vermutung jedoch nicht. Vielmehr muss die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festgestellt werden. Dabei wird auf einen Zeitraum von 30 Jahren abgestellt.

Eine GbR erzielte Einkünfte aus der Verpachtung eines HotelGasthofs, den sie 1993 erworben hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrags nahm die GbR umfangreiche Umbauten und Erweiterungen vor und verpachtete den neuen Hotel- und Gaststättenkomplex an eine BetriebsGmbH. Das Finanzamt ermittelte für einen 30jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Es erkannte in Folge geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse für Vorjahre nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied, dass durch Umbau und Erweiterung ein anderes Objekt entstand. Für dieses begann ein neuer Prognosezeitraum, für den die Überschusserzielungsabsicht neu zu beurteilen ist.

Keine Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

Jeder, der ernsthaft erklärt, selbstständig tätig werden zu wollen, hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Dies gilt jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige diese Steuernummer in betrügerischer Absicht verwenden wird. So entschied das Finanzgericht BerlinBrandenburg.

Ein dem Finanzamt bereits seit längerer Zeit bekannter Steuerpflichtiger hatte wegen Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit eine Steuernummer beantragt. In der Vergangenheit wurden mehrfach Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben und die geschätzte Umsatzsteuer nicht bezahlt. Das Finanzamt sah deshalb den Steuerpflichtigen als unzuverlässig an und versagte die Erteilung der Steuernummer.

Der Bundesfinanzhof wird hier endgültig zu entscheiden haben.

Umsatzsteuerliche Behandlung einer vermieteten Zahnarztpraxis

Eine GmbH vermietete ein Gebäude zum Betrieb einer Zahnarztpraxis an eine Ärztegemeinschaft. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH war der Ansicht, dass dies eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung darstelle. Das Finanzamt widersprach.

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag überlassen. Dieser sah keine Aufteilung des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vor. Das Finanzgericht kam daher im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung handelt, da die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Es handelt sich im Ergebnis um eine eigenständige und einheitliche Leistung besonderer Art. Diese ist dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Umsatzsteuerbefreiung von Supervisionsleistungen eines Privatlehrers

Eine Steuerpflichtige hatte Supervisionen für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe geleistet. Gegenstand der Supervisionseinheiten war die Vermittlung der im beruflichen Alltag erforderlichen Kenntnisse der Mitarbeiter der Einrichtungen. Das Finanzamt meinte, die entsprechenden Einnahmen seien umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Supervisionen, die als Unterrichtseinheiten von Privatlehrern erteilt werden, umsatzsteuerfrei sein können. Entscheidend war, dass es bei den Supervisionsgesprächen nicht um die privaten Probleme der Teilnehmer gegangen sei, sondern um Handlungs- und Verhaltenskompetenz im Umgang mit der jeweiligen zu betreuenden Person. Diese Erkenntnisse seien bei der künftigen Arbeit der Betreuer und Erzieher anwendbar. Es habe sich deshalb um eine Lehrtätigkeit im Rahmen der beruflichen Fortbildung gehandelt, und diese sei umsatzsteuerfrei.

Das Gericht stellt weiterhin fest, dass die umsatzsteuerfreien Umsätze der Supervisionsleistungen nicht bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Rahmen der Kleinunternehmerregelung zu berücksichtigen seien.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

DENIC muss bei einer Domainpfändung neuen Inhaber eintragen

Der Kläger hatte gegen einen Schuldner einen Pfändungsbeschluss über eine *.deInternetdomain beim Amtsgericht erwirkt. Die Domain wird vom Deutschen Network Information Center (DENIC) verwaltet und betrieben.

Die Pfändung erstreckte sich auf die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der DENIC abgeschlossenen Registrierungsvertrag. Daraufhin verlangte der Kläger von der DENIC die Eintragung als neuer DomainInhaber, was diese jedoch ablehnte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die DENIC bei einer Domainpfändung eine sog. Drittschuldnerin ist. Die Pfändung des Klägers greift in das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und der DENIC ein. Die Inhaberschaft an einer InternetDomain bezieht sich auf alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber gegenüber der Registrierungsstelle zustehen. Durch die Pfändung gingen diese Ansprüche auf den Kläger über. Er ist als neuer Domain-Inhaber einzutragen. 

Dem stehen auch die schutzwürdigen Interessen der DENIC nicht entgegen. Sie ist durch ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geschützt. Dieses greift etwa bei Pflichtverletzungen des Klägers oder bei in dessen Person liegenden besonderen Umständen.

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