MANDANTENINFORMATIONEN
Informationen
Nr. 08/2019
SkyBundesligaAbo als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer ProfiFußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein SkyBundesligaAbo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TVInhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TVInhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des SkyBundesligaAbos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.
Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.
Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer KrankenhausStiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.
Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.
Erhalt von Falschgeld kann zum Werbungskostenabzug führen
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind dies alle Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts zum Werbungskostenabzug führen kann.
Im Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer geschädigt, der im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigt war. Ihm wurde im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben.
Der Arbeitnehmer, so das Gericht, habe das Geld in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Geldwechselgeschäft und der Provision liege vor. Für den Werbungskostenabzug spiele eine mögliche Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers und der fehlende ökonomische Sinn des Geldwechselgeschäfts keine Rolle. Der erlittene Verlust sei ausschließlich beruflich veranlasst und der Werbungskostenabzug deshalb möglich.
Aufwendungen für ein mit Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten
Eine Mutter vermietete ein Gebäude mit einer Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Ihr Sohn erwarb dieses gemeinsam mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich ein lebenslängliches Nutzungsrecht (Nießbrauch) vor. Später kaufte der Sohn seiner Schwester ihren Teil ab. Er wollte die Finanzierungskosten (Zinsen), die ihm im Rahmen des Erwerbs entstanden waren, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können auch schon vor der Erzielung der Einnahmen anfallen. Abziehbar sind sie nur dann, wenn zwischen Kosten und Einnahmen ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der zeitliche Zusammenhang ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück keine vorab entstandenen Werbungskosten, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. So lag der Fall auch hier. Der Nießbrauch bestand lebenslänglich.
Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.
Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.
Zuflusszeitpunkt für die Entschädigung der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines Flutungsrechts
Das Land RheinlandPfalz zahlte einem Bauern für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch einer von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Entschädigung. Zweck der Eintragung war die Zurverfügungstellung einer Überflutungsfläche zur Hochwasserrückhaltung.
Der Bauer beantragte, die Einmalzahlung als Einnahme aufgrund einer Nutzungsüberlassung auf zehn Jahre zu verteilen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung dagegen in voller Höhe als laufende Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung.
Der Bundesfinanzhof folgte mit seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um das Entgelt für eine zeitlich begrenzte Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks. Das ist eine rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes. Maßgeblich für diese Beurteilung war, dass ein Überflutungsfall statistisch nur fünfmal im Laufe eines Jahrhunderts anzunehmen ist, die landwirtschaftlichen Flächen unverändert weiter genutzt werden können und entstehende Verluste und Schäden an den landwirtschaftlich genutzten Flächen durch den Einsatz des Polders gesondert auszugleichen sind.
Mitunternehmerinitiative eines Kommanditisten als Voraussetzung der Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Tierhaltungskooperation
Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes können Tierhaltungskooperationen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, soweit ihre Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Dazu gehört unter weiteren Voraussetzungen auch die Tierhaltung u. a. von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war das Finanzamt der Ansicht, dass die Kommanditisten eines Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetriebs einer Kommanditgesellschaft nicht als Mitunternehmer anzusehen seien, da sie nach dem Gesellschaftsvertrag keinerlei Entscheidungskompetenz hätten. Eine Besteuerung der Umsätze der Kommanditgesellschaft nach Durchschnittssätzen sei danach ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof widersprach. Neben dem unstreitigen Tragen des Mitunternehmerrisikos entfalteten die Kommanditisten auch hinreichend Mitunternehmerinitiative. Zum einen wurde ihr Widerspruchsrecht nicht durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen. Zum anderen konnten sie nach der Zahl der übertragenen sog. Vieheinheiten die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft wesentlich bestimmen.
Keine Steuerermäßigung für Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersversorgung wegen Kündigung aus persönlichen Gründen
Außerordentliche Einkünfte können ermäßigt besteuert werden. Hierzu gehören z B. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.
In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber 2002 für seine Arbeitnehmerin eine betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse abgeschlossen. Die eingezahlten Beiträge minderten in vollem Umfang ihren steuerpflichtigen Arbeitslohn. Aufgrund einer schweren Erkrankung kündigte sie 2015 ihr Arbeitsverhältnis, so dass der Versicherungsvertrag auf sie überging und sie nun das Recht hatte, die Versicherung fortzuführen oder zu kündigen. Wegen ihrer Erkrankung und der daraus entstandenen prekären finanziellen Situation ließ sie sich den Rückkaufswert der Versicherung auszahlen. Die Auszahlung war wegen der sog. nachgelagerten Besteuerung unstrittig steuerpflichtig. Sie beantragte aber die ermäßigte Besteuerung, weil sie als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit einzustufen sei.
Das Gericht lehnte dies ab, weil die Steuerermäßigung nur dann zu gewähren sei, wenn die Auszahlung nicht dem vertragsmäßigen Ablauf des zugrundeliegenden Versicherungsvertrags entspräche. Die Arbeitnehmerin hatte aber nach den Versicherungsbedingungen von vornherein das Wahlrecht zwischen der Fortführung des Versicherungsvertrags und der Kündigung mit Einmalauszahlung. Ihre persönlichen Kündigungsgründe seien deshalb nicht zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei Übertragung auf eine Stiftung
Zwei Ehepaare errichteten im Jahr 2001 zusammen eine privatrechtliche Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke und wandten dieser ein im Miteigentum aller Stifter stehendes Grundstück zu. Die Stiftung erteilte eine Zuwendungsbestätigung und bescheinigte, dass die Zuwendung anlässlich der Neugründung der Stiftung in deren Vermögensstock bis zum Ablauf eines Jahrs nach der Gründung erfolgt sei. Erst im November 2003 erklärten die Stifter die Auflassung vor dem Notar und beantragten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005, eine Zuwendung in den Vermögensstock der Stiftung anlässlich deren Neugründung zu berücksichtigen. In den Jahren 2006 und 2007 machten sie weitere Beträge geltend. Das Finanzamt verwehrte den begehrten Sonderausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof gelangte zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für eine Vermögensstockspende nicht vorliegen, da die Stifter nicht innerhalb des maßgeblichen Zeitraums das wirtschaftliche Eigentum auf die Stiftung übertragen haben. Das Eigentum an dem Grundstück sowie Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten waren erst zum Zeitpunkt des notariellen Einbringungsvertrags übergegangen. Ein bloßer schuldrechtlicher Anspruch der Stiftung auf Übertragung des Grundstücks reicht für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums nicht aus.
Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für verzögerte oder mangelhafte Sanierung
Eine Wohnungseigentümerin klagte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Schadensersatz, weil deren Wohnung aufgrund von Sanierungsarbeiten über einen langen Zeitraum unbewohnbar war. Die Sanierung wurde auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, die Arbeiten wurden aber erst durch einen neuerlichen Beschluss in Auftrag gegeben und erst nach Verstreichen einer längeren Zeitspanne abgeschlossen. Die betroffene Eigentümerin warf der Gemeinschaft vor, den Sanierungsbeschluss mangelhaft umgesetzt zu haben.
Wird durch eine Gemeinschaft ein Sanierungsbeschluss getroffen, der nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, scheidet eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft aus. Ersatzpflichtig ist in einem solchen Fall der Verwalter, da eine Durchführungspflicht der Gemeinschaft für gefasste Beschlüsse nicht besteht. Diese haftet selbst dann nicht, wenn der Verwalter bei der Durchführung des Beschlusses pflichtwidrig handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft nur bei bedürftigen Eigentümern
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann ein Recht auf Prozesskostenhilfe, wenn weder sie noch die ihr angehörenden Wohnungseigentümer in der Lage sind, die Kosten aufzubringen. Verfügt die Gemeinschaft nicht über die erforderlichen Mittel, muss sie diese Lücke durch eine Umlage auf die Eigentümer oder durch eine Kreditaufnahme schließen. Können einzelne Eigentümer den auf sie entfallenden Anteil der Kosten nicht aufbringen, muss dies durch eine ergänzende Umlage bei den übrigen Eigentümern ausgeglichen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kostentragung für die anderen Eigentümer zumutbar ist.
Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheitsbeschluss einführen
Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen.
Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zustimmung des Verwalters vermieten, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchstens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchsüberlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustimmung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Monate) überlassen werden sollte.
Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig vermietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Verwalters fehlt. Damit kann die Gemeinschaft daraus keinen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümergemeinschaft mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ordnungsgeld begegnen.
Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes mit zeitnah erzieltem Verkaufspreis
Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist ein innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall veräußerter land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz mit dem Liquidationswert zu ermitteln. Dabei ist der Grund und Boden mit dem von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwert zu bewerten.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzamt geerbten Grundbesitz hiernach mit 190.000 € bewertet, obwohl er sechs Monate nach dem Erbfall für nur 123.000 € verkauft worden war. Während z. B. beim privaten Grundvermögen ein niedrigerer Wertansatz mit Verkaufspreisen möglich ist, die innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall erzielt worden sind, lässt das Gesetz dies beim land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz nicht zu.
Der Bundesfinanzhof entschied aber, dass der Grundbesitz auch in diesem Fall mit dem tatsächlichen Verkaufspreis bewertet werden kann, weil der vom Finanzamt angesetzte Wert mehr als 50 % über dem erzielten Verkaufspreis lag und damit das sich aus dem Grundgesetz ergebende Übermaßverbot verletzt wurde.
Keine Anfechtung einer KapitalertragsteuerAnmeldung durch Vergütungsgläubiger nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids
Behält der Vergütungsschuldner Kapitalertragsteuer (KapESt) ein (z. B. bei Zinszahlungen oder Gewinnausschüttungen), geschieht dies ähnlich wie bei einer Lohnsteueranmeldung für Rechnung des Vergütungsgläubigers, der Schuldner der KapESt ist. Der Vergütungsgläubiger ist deshalb berechtigt, die KapEStAnmeldung des Vergütungsschuldners anzufechten, wenn er den Steuerabzug für rechtswidrig hält (sog. Drittanfechtung).
Das Anfechtungsrecht entfällt allerdings, wenn die Kapitalerträge vor Klageerhebung aufgrund eines Antrags des Vergütungsgläubigers in dessen Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung einbezogen werden. Damit hat sich die KapEStAnmeldung erledigt. Auch eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des KapEStEinbehalts scheidet aus. Über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Kapitalerträge ist nur noch im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheids zu entscheiden.
Die vorgenannte Regelung des Rechtsschutzes gegen einen aus Sicht des Vergütungsgläubigers unberechtigten Einbehalt von KapESt verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch EURecht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ist Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei?
Unklar ist, ob Schwimmkurse für Kinder, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchführt, umsatzsteuerfrei sind. Umsätze aus Schul- und Hochschulunterricht sind nach EURecht steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob dies auch für Schwimmunterricht gilt. Auch muss geklärt werden, ob es eine Rolle spielt, dass der Schwimmunterricht von einer Personengesellschaft erteilt wird. 2014 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der von einem Einzelunternehmer erteilte Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei ist, da das höherrangige EURecht eine Befreiungsvorschrift für von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht vorsieht.
Aufgrund eines neuen EuGHUrteils hat der Bundesfinanzhof aber Zweifel an seiner Entscheidung aus 2014 und deshalb dem EuGH die eingangs erwähnten Fragen gestellt. Schwimmen dient nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als elementare Grundfähigkeit eines Menschen dem Gemeininteresse und der Unterricht müsse deshalb steuerfrei gestellt werden. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, ob er von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft erteilt wird. Der EuGH hat aber bisher unter dem Begriff „Schulunterricht“ nur solchen erfasst, der auf ein breites und vielfältiges Unterrichtsspektrum gerichtet ist. Spezialunterricht, wie z. B den von Fahrschulen, hat er ausgeschlossen.
Tipp: Betroffene Unternehmen sollten gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen Einsprüche einlegen oder Änderungsanträge stellen. Einsprüche ruhen bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH.
Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der AAG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der AAG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.
Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der AAG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der AAG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen
Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleichzeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kostspieligen Prozess vermeiden.
Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträgerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.
Umsatzsteuerbefreiung von Tangounterricht
Eine Tanzlehrerin erteilte an einer Volkshochschule sowie als Privatlehrerin Tangounterricht. Sie war der Auffassung, dass diese Leistung umsatzsteuerfrei sei. Sie berief sich dabei insbesondere auf eine Vorschrift der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Auf deren Wortlaut kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar berufen, wenn dies für ihn günstig ist.
Nach der europäischen Norm können von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei sein. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltungen haben. Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Freizeitgestaltung können sich etwa aus dem Teilnehmerkreis oder der thematischen Zielsetzung des Kurses ergeben.
Ermöglicht ein Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung später beruflich zu nutzen, kommt eine Steuerbefreiung in Betracht. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zum erfolglosen Unternehmer
Eine GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim steuerfrei betrieb, errichtete 2003 einen Anbau, in der eine Cafeteria für Besucher und Heimbewohner betrieben werden sollte. Hierfür wurde Vorsteuer geltend gemacht. Die Warenumsätze blieben jedoch wenige Jahre später aus und das Gewerbe wurde schließlich abgemeldet. Weil keine Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug mehr erzielt wurden, berichtigte das Finanzamt den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide wehrte sich das Unternehmen erfolglos.
Der Bundesfinanzhof hat sich an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt und gefragt:
Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt, den Vorsteuerabzug berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird das Verfahren ausgesetzt.
Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung
Ein Unternehmer vermietete im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in anderen EULändern zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Die Objekte mietete er von den jeweiligen Eigentümern an. Die Betreuung der untergebrachten Gäste erfolgte durch den Eigentümer der Immobilien oder deren Beauftragte. Neben der Unterkunftsgestellung wurden typische Nebenleistungen, wie z. B. Reinigung der Unterkunft und Wäscheservice, erbracht. Der vermietende Unternehmer war der Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz im Rahmen der Margenbesteuerung zum Tragen kommt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass grundsätzlich die Margenbesteuerung, aber nicht der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die unionsrechtliche Grundlage. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung in Ferienunterkünften, die von Reisebüros durchgeführt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können.
Wie ist der Begriff „Nummer der Rechnung“ im Vorsteuervergütungsantrag zu verstehen?
Steuererstattungen an nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige erfolgen auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In dem fristgerecht zu stellenden Antrag ist für jede Rechnung u. a. die Rechnungsnummer anzugeben.
Das BZSt versagte einem österreichischen Antragsteller die Steuererstattung, weil er bis zum Ablauf der Antragsfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vorsteuervergütungsantrag vorgelegt habe. Zwar erfolgte die Antragstellung fristgerecht, nur waren statt der Rechnungsnummern Referenznummern eingetragen.
In dem Rechtsstreit mit dem BZSt setzte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren aus, bis der Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden Fragen beantwortet hat:
-
Reicht es für den ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag aus, wenn in der Spalte „Beleg-Nr.“ nicht die Rechnungsnummer, sondern eine Referenznummer eingetragen ist?
-
Gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer angegeben wurde, trotzdem als vollständig und als fristwahrend vorgelegt? Ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der Gestaltung des elektronischen Portals in Österreich und des Antragsvordrucks in Deutschland annehmen konnte, es genüge für eine formell vollständige und fristgerechte Antragstellung die Eintragung einer anderen Kennziffer als der Rechnungsnummer?
Leistungsbeschreibung beim Kauf von Waren im Niedrigpreissegment
Ein Unternehmen handelte mit niedrigpreisigen Textilien. Der Einkaufspreis für die in großen Mengen eingekauften Waren bewegte sich fast ausschließlich im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich. Die Artikelbezeichnungen auf den Eingangsrechnungen beschränkten sich auf die Warengattung, z. B. Hosen, Blusen, T-Shirts, Pullover u. ä.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen nach seiner Meinung nicht hinreichender Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen. Die bloße Gattungsangabe sowie die aus den Lieferscheinen ersichtlichen zusätzlichen Angaben zur Anzahl, den Farben und zu Größen der Artikel reichten nicht aus. Erforderlich wären nähere handelsübliche Bezeichnungen sowie die Angabe, welche und wie viele Artikel in welchen Farben bzw. Farbkombinationen und in welchen konkreten Größen geliefert worden seien.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an den Forderungen des Finanzamts. Damit könnte auch gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen werden. Nach deutschem Recht ist die handelsübliche Bezeichnung für jeden Gegenstand erforderlich; die europäische Norm fordert aber lediglich Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände. Dies bestätigt ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewährte der Bundesfinanzhof daher die beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden
Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem ErneuerbareEnergienGesetz oder KraftWärmeKopplungsGesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.
Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, KraftWärmeKopplungsAnlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.
Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Hinweis: Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.
(Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)
Auskunftssperre im Melderegister bindet Gerichtsvollzieher
Der Gläubiger wollte gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung seine Forderung in Höhe von 1.500 € durchsetzen. Dazu beauftragte er einen Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung und Herausgabe der aktuellen Anschrift des Schuldners. Im Melderegister des Einwohnermeldeamts war zum Schutz des Schuldners eine absolute Auskunftssperre eingetragen. Diese soll verhindern, dass die Anschrift des Schuldners Dritten bekannt wird. Die Sperre wird behördlich eingetragen, wenn Tatsachen vorliegen, dass eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen des Schuldners darstellt.
Der Gerichtsvollzieher leitete die Auskunft darüber an den Gläubiger weiter, wobei er die Anschrift des Schuldners unkenntlich machte. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers auf Übermittlung der Anschrift klagte der Gläubiger.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Gerichtsvollzieher nicht befugt ist, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckung jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen gewahrt werden.