MANDANTENINFORMATIONEN
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Nr. 07/2019
Altersentlastungsbetrag ist beim Verlustabzug zu berücksichtigen
Altersentlastungsbeträge sind im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auch verlusterhöhend zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag kann damit auch negative Einkünfte zum Zwecke des Verlustabzugs erhöhen.
Das Finanzgericht Köln begründete seine Entscheidung damit, dass der Altersentlastungsbetrag eingeführt wurde, um eine steuerliche Entlastung von Steuerpflichtigen zu erreichen, die nicht Versorgungsbezugs oder Rentenempfänger sind. Bei diesen Personengruppen ist ein Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen bzw. nur ein Besteuerungsanteil zu versteuern. Deshalb sei auch bei einer negativen Summe der Einkünfte eine Steuererleichterung durch die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags geboten.
Das letzte Wort wird hier der Bundesfinanzhof haben.
Tarifermäßigung für die Besteuerung von Abfindungen nur bei Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum
Abfindungen wegen des Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis können unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Dafür muss es in dem betreffenden Veranlagungszeitraum zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommen und in Folge eine erhöhte steuerliche Belastung entstehen.
Bei einer Aufteilung der Abfindung auf zwei oder mehrere Jahre wird die Tarifermäßigung grundsätzlich nicht gewährt. Unschädlich ist es jedoch, wenn im zweiten Jahr nicht mehr als 10 % der Gesamtentschädigung gezahlt werden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)
Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist steuerfrei
Der Rentenanspruch für eine Regelaltersrente kann erst nach einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren entstehen. Steuerpflichtige, die vorher verbeamtet werden, können bereits an die Deutsche Rentenversicherung gezahlte Beiträge zurückfordern.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Erstattung solcher Rentenversicherungsbeiträge einkommensteuerfrei sei. Auch eine Verrechnung des Erstattungsbetrags mit den geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen (Sonderausgaben) im Zuflussjahr der Erstattung sei nicht zulässig.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, bis zu 6.000 € je Kalenderjahr als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abzugsfähig.
Dagegen sind Aufwendungen für Aufbau- und Zweitstudiengänge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wirken sich die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung, z. B. wegen fehlender Einnahmen, nicht aus, sind sie vortragsfähig. Die steuermindernde Auswirkung ergibt sich dann in den Folgejahren.
Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und wie Stipendiumszahlungen zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall erhielt ein Student für seine Zweitausbildung ein Aufstiegsstipendium in Höhe von 750 € monatlich. Das Finanzamt zog diese bezogenen Leistungen in voller Höhe von den vom Studenten erklärten vorweggenommen Werbungskosten (Studienkosten) ab.
Das Gericht kürzte nur die für die Bildungsaufwendungen erhaltenen anteiligen Leistungen. Gelder aus dem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern demnach nicht die Werbungskosten für die Zweitausbildung.
Die nicht auf die Werbungskosten anzurechnenden Beträge (im entschiedenen Fall 70 % der monatlichen 750 €) ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.
Keine ermäßigte Besteuerung bei über mehrere Jahre angesparten JahresBoni bei einmaliger Auszahlung
Außerordentliche Einkünfte können ermäßigt besteuert werden. Hierzu gehören bspw. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.
In einem vom Finanzgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer seine jeweils in den Jahren 2004 bis 2010 verdienten BoniAnsprüche erst 2011 in einer Summe auszahlen lassen und beantragte die ermäßigte Besteuerung. Das Gericht lehnte dies ab, weil es für die Steuerbegünstigung nicht ausreicht, dass der Betrag in einer Summe ausgezahlt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Auszahlung auch ein zweckbestimmtes Entgelt für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit ist. Die Boni wurden aber in den einzelnen Jahren verdient und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers auf einmal ausgezahlt.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Sind Aufwendungen für die Nutzung eines Taxis für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig?
Ob Aufwendungen für die Nutzung eines Taxis für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig sind, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.
Während das Finanzgericht Düsseldorf und das Thüringer Finanzgericht die entsprechenden Aufwendungen als abzugsfähige Werbungskosten ansehen, lehnt das Niedersächsische Finanzgericht eine Anerkennung ab.
Es ist der Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale von 0,30 € für den Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig ist.
Verlust aus Kapitalvermögen bei Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf Darlehn
Das Finanzgericht RheinlandPfalz hat die Frage, ob der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf eine gegenüber der Gesellschaft bestehende Darlehnsforderung zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führt, dahingehend entschieden, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust nur insoweit vorliegt, als die Kapitalforderung nicht werthaltig ist. Soweit die Forderung werthaltig ist, kommt es zu einer verdeckten Einlage in das Vermögen der Gesellschaft. Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.
Der Verlust entsteht im Zeitpunkt des Verzichts und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden.
Hinweis: Der Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht Änderungen vor, die sich künftig auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen auswirken könnten.
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Die Gewährung eines zinslosen Darlehns führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehnsvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehns.
Ein Steuerpflichtiger nahm 2008 ein Bankdarlehn auf. Das Darlehn besicherte er durch Abtretung seiner Ansprüche aus einer seit 1987 bestehenden Rentenversicherung. Den Darlehnsbetrag erhielt seine Ehefrau als zinsloses Darlehn.
Das Finanzamt meinte, es läge zum Streitzeitpunkt eine steuerschädliche Verwendung der Darlehnsvaluta vor, weil es zum Erwerb einer Forderung verwendet worden sei. Die steuerschädliche Verwendung ergebe sich daraus, dass die Finanzierungskosten des Darlehns zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Nach Auffassung des Finanzamts waren daher die Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung steuerpflichtig. Das sah der Bundesfinanzhof anders.
Die Versicherung des Steuerpflichtigen diente zwar der Sicherung seines Darlehns. Es fehlte aber an der weiteren Voraussetzung, dass die Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Steuerpflichtige hatte aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich (zinslos) ein Darlehn gewährt. Mangels Einnahmen lag keine einkommensteuerbare Tätigkeit vor. Seine Refinanzierungskosten sind daher unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Hinweis: Das Urteil ist zur steuerschädlichen Verwendung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergangen.
Aufteilung der Finanzierungskosten auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte
Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer sog. SicherheitsKompaktRente sind anteilig auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte aufzuteilen.
Bei der SicherheitsKompaktRente handelt es sich um ein Vertragspaket, das den Abschluss einer Rentenversicherung mit sofort beginnender lebenslanger Rentenzahlung und dem Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung gegen Einmalbetrag umfasst. Der Einmalbetrag wird durch ein endfälliges Darlehen finanziert.
Bei dieser Konstruktion stellen nur die anteiligen Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Rentenversicherung Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar. Soweit sie anteilig auf die Finanzierung der Lebensversicherung entfallen, sind sie vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Allerdings gilt für diese Werbungskosten das zum 01.01.2009 für Kapitaleinkünfte eingeführte Abzugsverbot.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Besteuerungsrecht und Abzug ausländischer Steuern bei Arbeitnehmertätigkeit im Ausland
Ein Schweizer Staatsangehöriger arbeitete für einen schweizerischen Arbeitgeber auf dem französischen Territorium des trinationalen Flughafens BaselMulhouseFreiburg. Obwohl der schweizerische Arbeitnehmer seit 2003 seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und damit im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, verschwieg er das gegenüber den Finanzbehörden und wurde weiterhin nur in der Schweiz zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Aufdeckung der tatsächlichen Gegebenheiten erließ das deutsche Finanzamt entsprechende Einkommensteuerbescheide, über deren Rechtmäßigkeit sich Arbeitnehmer und Finanzamt stritten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA) das Besteuerungsrecht für die französischen Arbeitseinkünfte Frankreich zusteht. Die im DBA vorgesehene und zum deutschen Besteuerungsrecht führende Grenzgängerregelung greift nicht, da der Wohnort des Arbeitnehmers in Deutschland nicht in der GrenzgängerZone lag.
Letztendlich unterliegen die französischen Einkünfte doch der Besteuerung in Deutschland, da der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass Frankreich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dort auf diese Einkünfte Steuern gezahlt wurden. Der Arbeitnehmer darf auch die von ihm in der Schweiz entrichteten Steuern nicht „wie Werbungskosten“ in Deutschland abziehen, da er die schweizerischen Steuern durch seine fehlerhafte Deklaration in der Schweiz bzw. seine Nichtdeklaration in Frankreich verursacht hat.
Kein Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Versorgungsleistungen bei Aufgabe oder Verkauf des übergebenen Vermögens
Eine Mutter übertrug ihren Kindern je zur Hälfte ihren Kommanditanteil an einer Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftsanteil an einer GmbH, jeweils unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchsrechts. Jahre später gab sie ihre Nießbrauchsrechte vollständig auf. Noch am selben Tag veräußerten die Kinder ihre gerade vom Nießbrauch der Mutter befreiten Gesellschaftsanteile an einen fremden Dritten.
Als Gegenleistung für die Aufgabe des Nießbrauchsrechts der Mutter verpflichteten sich die Kinder zur Zahlung monatlich gleichbleibender Geldbeträge. Die Zahlungsverpflichtungen wurden als dauernde Last vereinbart und als Sonderausgaben geltend gemacht.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg sind die geltend gemachten Beträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Vermögensübertragung erfolgte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug vereinbarte Versorgungsleistungen wären als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens gezahlt werden können. Wird aber, wie im zu beurteilenden Fall, das Vermögen zeitgleich mit der Vereinbarung über laufende Geldzahlungen veräußert, entfällt die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Die Zahlung der zukünftigen Verpflichtungen aus dem Veräußerungserlös ist ein Verbrauch der Vermögenssubstanz und keine Zahlung aus einem „zukünftig zu erwirtschaftenden Nettoertrag“.
Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend.
Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.
Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen
Gegenstände des Umlaufvermögens sind üblicherweise mit (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Ist ihr Wert am Bilanzstichtag jedoch voraussichtlich dauernd gemindert, kann ein niedriger sog. Teilwert angesetzt werden.
Sind Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an einem offenen Immobilienfond endgültig eingestellt, kann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Börsenwert am Bilanzstichtag unter den Börsenwert im Zeitpunkt des Anteilserwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbHBeteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein
Hat ein Bilanzierender GmbHAnteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbHAnteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschüttenden Gewinn bereits ein unkündbares Darlehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüttung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsvermögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte.
Hinweis: Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.
Ausweis der Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „HeubeckRichttafeln“
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine im Jahr der Veröffentlichung neuer „HeubeckRichttafeln“ gebildete Rückstellung für die im gleichen Jahr erteilte Pensionszusage nicht dazu führt, dass ein Unterschiedsbetrag entsteht, der auf drei Jahre verteilt werden muss.
Grundsätzlich darf eine Pensionsrückstellung für steuerliche Zwecke höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden. Eine Erhöhung der Pensionsrückstellung ist höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen möglich. Beruht der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen, muss er auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Beim Übergang auf neue Richttafeln kann kein Unterschiedsbetrag in diesem Sinne entstehen und daher ist auch keine Verteilung auf drei Jahre notwendig.
Gerüstbauer kann für den Abtransport der Gerüste von der Baustelle keine Rückstellungen bilden
Für ungewisse Verbindlichkeiten sind in der Bilanz Rückstellungen zu bilden. Es muss sich hierbei um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten handeln, die dem Grunde nach feststehen (sog. Außenverpflichtung). Nur die Höhe und/oder die Fälligkeit der Verbindlichkeit sind ungewiss.
Ein Gerüstbauer kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster für die nach Abschluss seiner Arbeiten anfallenden Aufwendungen für den Abtransport seiner Gerüste keine Rückstellungen bilden. Im entschiedenen Fall hatte der Gerüstbauer zwar gegenüber dem jeweiligen Bauherrn die Verpflichtung, die Baustelle zu räumen. Diese Außenverpflichtung wurde allerdings durch das eigene Interesse des Gerüstbauers überlagert, die Gerüste abzuholen, weil er sie für weitere Baustellen verwenden konnte.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Keine Hinzurechnung der Mietzinsen für Messestandflächen bei der Gewerbesteuer
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird zur Ermittlung des (steuerpflichtigen) Gewerbeertrags u. a. ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (also 12,5 %) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzugerechnet. Berücksichtigt werden nur die Miet- und Pachtzinsen für die Anmietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen (des Vermieters) stehen. Ferner müssen sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sein. Von der Summe der insgesamt ermittelten Hinzurechnungsbeträge wird noch ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Mietzinsen für die Anmietung eines Messestands bei einer nur alle drei Jahre stattfindenden Fachmesse nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen seien. Für die Hinzurechnung komme es darauf an, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters gehörten, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei für den Aussteller wegen der nur gelegentlichen Messeteilnahme nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch im eigenen Betrieb vorzuhalten. Deshalb könne auch keine „fiktive“ Zuordnung zum Anlagevermögen des Ausstellers angenommen werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Einkünfteerzielungsabsicht: Prognosezeitraum bei Überprüfung mittels Überschussprognose
Ein Ehepaar übertrug seinem Sohn ein bebautes Grundstück. Der Sohn übernahm die noch bestehenden Belastungen und räumte seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Haus befindlichen Wohnung ein. Für die Ausübung des Wohnrechts verpflichteten sich die Eltern für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Zahlung eines monatlichen Entgelts von 500 €. Danach war das Wohnungsrecht unentgeltlich. Das Finanzamt erkannte den in der Einkommensteuererklärung des Sohns geltend gemachten Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Sohn hatte bereits im Zeitpunkt der Einräumung des dinglichen Wohnrechts zugunsten seiner Eltern die Absicht, diesen die Wohnung nur befristet entgeltlich und später zeitlich unbefristet unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. In diesem Fall war die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose begrenzt auf den Zeitraum der entgeltlichen Ausübung des dinglichen Wohnrechts zu überprüfen. Da die auf diesen Zeitraum bezogene Prognoseberechnung keinen Totalüberschuss ergab, war der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss nicht zu berücksichtigen.
Überschusserzielungsabsicht ist bei Ferienwohnungen objektbezogen zu prüfen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Miet- oder Pachtvertrag verlangt das Gesetz ein bestimmtes Objekt, z. B ein Grundstück oder Gebäude, auf das sich die Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen bezieht. Die steuerbare Vermietungstätigkeit ist stets objektbezogen.
Ebenfalls objektbezogen ist die Überschusserzielungsabsicht. Sie ist nur dann in Bezug auf mehrere Objekte oder das gesamte Grundstück zu prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit gleichzeitig auf mehrere Objekte oder auf das gesamte Grundstück richtet. Werden hingegen verschiedene, auf einem Grundstück belegene Gebäudeteile jeweils einzeln vermietet, bezieht sich die Überschusserzielungsabsicht nur auf das jeweilige Objekt.
Entschließt sich ein Vermieter, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung, etwa die Nutzung als Ferienimmobilie, aufzunehmen, ist die Überschusserzielungsabsicht in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweispflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden.
Belegnachweise sind in Versendungsfällen insbesondere der Frachtbrief, die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers. Auch der CMRFrachtbrief wird als Belegnachweis anerkannt.
Entgelte für die Überlassung einer Trauerhalle sind umsatzsteuerfrei
Die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sie liegt vor, wenn dem Mieter als Leistungsempfänger für eine bestimmte Zeit das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer.
Nicht umsatzsteuerfrei sind hingegen z. B. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Vermieter zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die bloße Überlassung von Leichenzellen und sog. Abschiedsräumen (Trauerhallen) an die Angehörigen Verstorbener umsatzsteuerfrei sei. Dass die Vermietung zeitlich begrenzt ist, spiele hier, anders als bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, keine Rolle. Umsatzsteuerpflicht tritt nach Auffassung des Gerichts nur dann ein, wenn über die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten hinaus weitere Leistungen erbracht werden.
Umsatzsteuerlicher Ort der sonstigen Leistung unabhängig von den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Aus einer Postanschrift kann nicht auf den „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens“ geschlossen werden. Die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden hat keine Bedeutung für die Frage, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Krankenkassenwahlrecht für Bezieher von Arbeitslosengeld II
Versicherungspflichtige in der Krankenversicherung dürfen, wenn ihre Mitgliedschaft nach Ablauf der Mindestbindungsfrist kraft Gesetzes endet, ohne Kündigung eine Krankenkasse wählen, auch wenn sich ein neuer Versicherungspflichttatbestand unmittelbar anschließt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Strittig war, welche Krankenkasse die Krankenhauskosten in Höhe von rd. 73.000 €, die für die Pflege eines Versicherungspflichtigen bis zu seinem Tode entstanden waren, tragen musste.
Der Versicherungspflichtige war zunächst bis 31. Januar 2010 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II bei der Krankenkasse A versichert, anschließend auffangversichert. Bei einem erneuten Bezug von Arbeitslosengeld II ab 8. November 2010 wählte der Versicherte die Krankenkasse B und erhielt auch eine Mitgliedsbescheinigung von ihr. Der Bezug von Arbeitslosengeld II endete am 30. April 2012. Als der Versicherungspflichtige am 5. Oktober 2012 wegen einer ernsthaften Erkrankung ins Krankenhaus kam, gab er an, bei der Krankenkasse B versichert zu sein.
Diese Auffassung teilte das Bundessozialgericht. Der Versicherte war durch den Bezug von Arbeitslosengeld ab 8. November 2010 versicherungspflichtig und zugleich aufgrund seines Beitritts Mitglied der Krankenkasse B geworden. Dem stand die frühere Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A nicht entgegen. Diese hatte mit dem Beginn der (erneuten) Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes geendet, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B hat über das Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II am 30. April 2012 hinaus bis zum Tod des Versicherten als Auffangversicherung fortbestanden.
Pflicht zur Ersten Hilfe für Sportlehrer
Ein Schüler war beim Aufwärmen im Schulsport plötzlich zusammengebrochen. Der Sportlehrer verbrachte ihn in eine stabile Seitenlage und wartete das Eintreffen des alarmierten Notarztes ab. Der Schüler erlitt irreversible Hirnschäden wegen mangelnder Sauerstoffversorgung aufgrund des eingetretenen Atemstillstands. Heute ist er zu 100 % schwerbehindert. Seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld richtete sich gegen das Land Hessen wegen unzureichender ErsteHilfeMaßnahmen durch das Lehrpersonal.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Sportlehrer die Amtspflicht haben, erforderliche und zumutbare ErsteHilfeMaßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, müssen Sportlehrer über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Für Lehrer gilt auch nicht das Haftungsprivileg für Nothelfer. Dieses schützt denjenigen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Es wäre unangemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zum Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen haftet.
Das Unterlassen weiterer ErsteHilfeMaßnahmen stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Ob die unterlassene Hilfeleistung ursächlich für die Behinderung des Schülers war, muss gutachterlich festgestellt werden. Nur ein bewiesener Zusammenhang zwischen der unterlassenen Reanimation und der Behinderung kann einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründen.