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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 06/2019

Parteispende durch Verzicht auf Reisekostenerstattung

Ein Verzicht auf Reisekostenerstattung kann nicht als Parteispende geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sowohl in der Reisekostenordnung der Partei als auch in deren Reisekostenformularen deutlich darauf hingewiesen wird, dass Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend gemacht werden sollen. Daraus lässt sich schließen, dass eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, nicht angenommen werden kann.

Ein Parteimitglied hatte seine Reisekosten aufgezeichnet und in seiner Einkommensteuererklärung als Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als Spende ab. Voraussetzung hierfür sei der nachweisliche Eintritt einer tatsächlichen Vermögenseinbuße beim Spender sowie eine ernstlich gewollte, klare und eindeutige Vereinbarung zwischen Spender und Empfänger, die zudem entsprechend durchgeführt worden sei. Dies war hier nicht der Fall. Das Finanzgericht BerlinBrandenburg bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Die Vereinbarung muss insoweit einem „Fremdvergleich“ standhalten. Auch muss die Einräumung des Erstattungsanspruchs durch Vertrag oder Satzung erfolgt sein, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist.

Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten im Krankheitsfall

Krankheitskosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse, ersetzt worden sind.

Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden nur anerkannt, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird. In bestimmten Fällen (z. B. bei einer Bade- oder Heilkur, einer psychotherapeutischen Behandlung oder bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden) ist ein vor dem Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Unter dem Begriff „amtsärztliches Gutachten“ versteht das Finanzgericht RheinlandPfalz nicht ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstelltes Gutachten. Auch ein amtsärztliches Attest reicht nach diesem Urteil aus, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachzuweisen.

Ganztägige außerhäusliche Hundebetreuung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird auch für die laufende Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hunds gewährt. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört neben den im Haushalt selbst erbrachten Leistungen wie das Füttern, die Fellpflege und sonstige Beschäftigung des Tiers auch das „Gassi gehen“, wenn der Hund für ein bis zwei Stunden abgeholt und anschließend wieder zurückgebracht wird.

Wird ein Hund allerdings morgens im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und erst am Nachmittag bzw. Abend wieder zurückgebracht, liegt keine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung mehr vor. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts BerlinBrandenburg.

Im entschiedenen Fall wurde der Hund eines Ehepaars morgens von einem selbstständigen Hundebetreuer abgeholt, zusammen mit anderen Hunden im Rudel ausgeführt und anschließend im Auto des Betreuers herumgefahren bzw. auf dem Gelände des Betreuers versorgt. Erst am Abend wurde das Tier wieder im Haushalt der Eheleute abgeliefert.

Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Herr A kaufte 2005 ein Grundstück in den neuen Bundesländern. Im Jahr 2008 führte die Gemeinde ein Bodensonderungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie A gegen Zahlung einer Entschädigung enteignete. Den Unterschiedsbetrag zwischen der Entschädigung und den Anschaffungskosten behandelte das Finanzamt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, weil A das Grundstück weniger als zehn Jahre besessen hatte.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Eine Enteignung sei keine Veräußerung. Vielmehr beruhe die Enteignung auf einem hoheitlichen Akt und werde gegen den Willen des Eigentümers durchgeführt. Dieser verliere aufgrund der staatlichen Zwangsmaßnahme gegen seinen Willen das Eigentum an dem betreffenden Grundstück.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Besteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2009 beitragsfrei gestellt ist

Eine private Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

Ein Versicherter zahlte von 1996 bis 2010 Beiträge in eine kombinierte Lebens- und Rentenversicherung mit Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit ein. Im Juni 2009 wurde er berufsunfähig. Seither bezog er die Berufsunfähigkeitsrente und musste entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen keine Versicherungsbeiträge mehr leisten. Das Finanzamt unterwarf die Rente mit dem Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung.

Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Dass eine (private) Berufsunfähigkeitsrente eine abgekürzte Leibrente ist, die mit dem Ertragsanteil besteuert wird, galt bereits vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes, sofern nach den vertraglichen Bedingungen die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch bei Ablauf der Prämienzahldauer oder Wegfall der Berufsunfähigkeit erlöschen.

Steuerliche Behandlung der Leistungen einer vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Direktversicherung in Form einer sog. Aufbauversicherung

Ein hauptberuflich bei einer Versicherung tätiger Generalagent hatte mit seinem Arbeitgeber einen Versorgungsvertrag geschlossen. Es handelte sich um zwei Direktversicherungsverträge als sog. Aufbauversicherungen gegen jährliche Einmalbeträge in variabler Höhe. Diese errechneten sich aus dem Bestandszuwachs gemäß einer vertraglich vereinbarten Berechnungsmethode. Beitragszahler war beim ersten Vertrag die Versicherung. Beim zweiten Vertrag wurden die Beiträge jeweils hälftig von der Versicherung und dem Generalagenten geleistet. Die Verträge wurden 1982 mit einer Laufzeit bis 2011 abgeschlossen. Für die Kapitalwerte der von der Versicherung finanzierten Versicherungsleistungen wurde zwischen den Beteiligten ein Handelsvertreterausgleichsanspruch ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zahlungen aus beiden Aufbauversicherungen zum Ablaufzeitpunkt steuerfrei waren. Es handelte sich um Leistungen der sog. externen Altersversorgung, zu denen auch die Direktversicherung gehört. Die Zahlungen gehörten auch nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die eventuelle Verrechnung mit dem Ausgleichsanspruch spielt für die Beurteilung keine Rolle.

Keine Pauschalversteuerung für den Einsatz betrieblicher Werbemittel bei einer vom Unternehmen durchgeführten Veranstaltung

Ein Unternehmen führte eine Party für ausgewählte eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter verbundener Unternehmen und Mitarbeiter selbstständiger Einzelhändler durch. Es vertrat die Auffassung, die Besteuerung habe nach den Grundsätzen für Betriebsveranstaltungen zu erfolgen. Das Finanzamt hingegen ermittelte die Einkommensteuer pauschal mit einem Steuersatz von 30 % für sämtliche im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehende Aufwendungen.

Das Finanzgericht Münster folgte weitestgehend der Auffassung des Finanzamts. Demnach handele es sich nicht um eine der besonderen Besteuerung unterliegenden Betriebsveranstaltung, da diese nicht der gesamten Belegschaft unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Stellung und Leistung im Betrieb angeboten wurde. Vielmehr seien die Aufwendungen, soweit sie nicht die Kosten für Werbemittel betreffen, in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die 30 %ige Pauschalversteuerung einzubeziehen, da sie auf Seiten der Veranstaltungsteilnehmer zu einem geldwerten Vermögensvorteil geführt haben.

Die Kosten der Werbemittel hingegen seien Aufwand, der aus Sicht des Veranstalters im Hinblick auf die eigene Einkommenserzielung getätigt werde. Dieser sei grundsätzlich nicht geeignet beim Teilnehmer einen Vorteil hervorzurufen, welchen dieser zu bezahlen bereit sei.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Firmenwagen für den Ehepartner als Minijobber

Ein Einzelhändler stellte seine Frau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten Pkw auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzungsmöglichkeit ermittelte der Einzelhändler anhand der 1 %Regelung und zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch von 15 € monatlich aus. Das Finanzamt erkannte

das Arbeitsverhältnis nicht an.

Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Typischerweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, wenn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismäßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahrten oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehepartner-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Kein Verbrauch der Ermäßigung bei fehlendem Veräußerungsgewinn

Hat ein Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, können auf Antrag Gewinne (höchstens fünf Millionen Euro), die aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmerschaften entstehen, als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Diese Begünstigung kann ein Unternehmer nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.

Das SchleswigHolsteinische Finanzgericht musste entscheiden, ob die antragsgebundene Steuervergünstigung auch dann als „verbraucht“ gilt, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Im Urteilsfall hatte ein Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis in seiner Einkommensteuererklärung 2006 außerordentliche Einkünfte (Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung für mehrere Jahre) erklärt. Das Finanzamt ging fehlerhaft von einem Veräußerungsgewinn aus und gewährte dafür die Vergünstigung. Der fehlerhafte Bescheid wurde bestandskräftig.

2016 veräußerte der Gesellschafter seinen Anteil an der Gemeinschaftspraxis, erzielte einen Veräußerungsgewinn und beantragte die ermäßigte Besteuerung. Das Finanzamt gewährte die Ermäßigung nicht, weil sie schon 2006 berücksichtigt wurde.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Durch die fehlerhafte Gewährung in 2006 sei die Ermäßigung nicht „verbraucht“, weil es 2006 kein „verbrauchsfähiges Objekt“ und damit keinen Veräußerungsgewinn, gegeben habe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte unlängst entschieden, dass eine antragsgebundene, einem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewährende Vergünstigung für die Zukunft auch dann als „verbraucht“ gilt, wenn das Finanzamt die Vergünstigung (ohne Antrag) zu Unrecht gewährt hat. Das SchleswigHolsteinische Finanzgericht ist jedoch der Meinung, dass dies nicht für Steuerpflichtige gelten könne, die keinen Veräußerungsgewinn erzielten und die Ermäßigung deshalb nicht in Anspruch nehmen konnten.

Fremdvergleich eines mit dem Ehepartner geschlossenen Arbeitsvertrags über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Schließen Ehepartner untereinander Arbeitsverträge, müssen diese dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Ein ITBerater beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für monatlich 400 € inkl. Firmenwagennutzung. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Teile des Gehalts sollten durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Sie wurden jedoch zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt.

Weil das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhielt, versagte das Finanzgericht Münster den Betriebsausgabenabzug. Demnach hätten fremde Dritte die Arbeitszeit nicht ohne Angabe eines Stundenkontingents vereinbart und gleichzeitig den Abbau von Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeitausgleich vorgesehen. Nicht fremdüblich sei zudem, wenn dem als Bürokraft beschäftigten Ehepartner ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen werde, ohne die Fahrzeugüberlassung genau zu regeln oder die Fahrzeugklasse zu vereinbaren. Auch die Einzahlungen in die Direktversicherung und Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Gehalt statt im Wege der Gehaltsumwandlung seien unter Fremden unüblich.

Hinweis: Auch der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehepartnern nicht fremdüblich ist.

Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf einen anderen Betrieb

Ein Ehepaar ermittelte den Gewinn für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2003 gründeten die Eheleute eine Kommanditgesellschaft (KG) zur Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern.

Die Sonderbilanz der Eheleute bei der KG wies zum 31. Dezember 2006 eine Reinvestitionsrücklage aus, die sie aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb übertragen hatten. Außerdem war in der Sonderbilanz ein Grundstück enthalten, auf dem sie ein auf den 5. Juli 2007 bilanziertes Mehrfamilienhaus errichtet hatten. Die Eheleute zogen die Rücklage in voller Höhe von den Herstellungskosten des Gebäudes ab. Grundstück und Gebäude überließen sie der KG unentgeltlich.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Übertragung der Rücklage ab. Zwar durften die Eheleute die in ihrem Betrieb gebildete Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer Wirtschaftsgüter in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG abziehen. Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2006 befand sich dort jedoch noch kein (Reinvestitions-)Wirtschaftsgut, von dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten sie die Rücklage hätten abziehen können. Das Gebäude wurde erst 2007 fertiggestellt. Die bloße Übertragung der Rücklage oder die Übertragung auf ein unfertiges Gebäude ist ausgeschlossen.

Tonnagesteuer: Verändertes Systemverständnis des Bundesfinanzhofs

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs „ersetzt“ die Tonnagegewinnermittlung als eigenständige Gewinnermittlung in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Der Wechsel der Besteuerungsmethode stellt eine Zäsur dar, die wie eine fiktive Entnahme der betroffenen Wirtschaftsgüter (u. a. das Handelsschiff) wirkt. Die hierdurch bedingte Gewinnrealisierung wird „vergleichbar einer Stundung“ auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Eine weitere Zäsur bildet der Rückwechsel von der Tonnagegewinnermittlung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Danach sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen  so auch das Handelsschiff selbst  mit dem Teilwert anzusetzen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Abschreibung auf deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer.

Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % gekürzt werden.

Hinweis: Es handelt sich damit um eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Danach war die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Tonnagegewinnermittlung ausgeschlossen.

An Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtig

Die an Verwaltungsratsmitglieder gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtige Einnahmen.

Ein Rechtsanwalt war Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erhielt Zahlungen sowohl für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und dessen Ausschüssen als auch für die Tätigkeit außerhalb dieser Sitzungen. Er vertrat die Auffassung, die pauschalen Entschädigungen für Zeitaufwand gehörten nicht zu seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, da z. B. auch eine an ehrenamtliche Richter gezahlte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht steuerbar sei.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Die Verwaltungsratstätigkeit des Rechtsanwalts sei mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar und damit steuerpflichtig. Ein ehrenamtlicher Richter hingegen solle nur pauschal für die entstandene Zeitversäumnis entschädigt werden. Die an ihn geleisteten Entschädigungen für Zeitversäumnis lägen auch der Höhe nach weit unter den an den Rechtsanwalt gewährten Entschädigungen.

Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer selbstgenutzten Wohnung

Renovierungskosten der eigenen Wohnung während der Selbstnutzung können steuerlich nur eingeschränkt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Beabsichtigt der Eigentümer die dauerhafte Vermietung dieser Wohnung, sind die nach seinem Auszug entstandenen Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn die Vermietungsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hat er sich noch nicht endgültig zur Vermietung entschieden, sind die Renovierungskosten erst dann abzugsfähig, wenn eine endgültige Vermietungsabsicht besteht. Diese kann z. B. durch Zeitungsanzeigen oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)

Schätzung der ortsüblichen Marktmiete bzw. -pacht

Eine Frau erwarb ein mit einem historischen Gebäude bebautes und als Gaststätte genutztes Grundstück. In den folgenden Jahren sanierte sie das Gebäude sowie die Außenanlagen umfangreich und verpachtete es an ihren Ehemann. Das Finanzamt ging von einer verbilligten Überlassung aus und kürzte den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend.

Im Zuge des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der die ortsübliche Marktpacht durch eine von ihm entwickelte Methode unter Heranziehung des sog. EOP-Verfahrens ermittelte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die dem Gutachten zugrunde gelegte „Vergleichsmethode“ (sog. ertragsorientierte Pachtwertermittlung  EOP-Methode) nicht geeignet ist, die ortsübliche Marktpacht zu bestimmen und schließt sich damit der Auffassung des Bundesgerichtshofs an. Grundlage der Wertermittlung nach der EOP-Methode ist der voraussichtlich zu erwirtschaftende Ertrag aus dem vermieteten oder verpachteten Objekt. Darauf kommt es jedoch auch bei einem Gaststättenobjekt nicht an. Nur durch Angebot und Nachfrage lässt sich die gesetzlich zu bestimmende Marktmiete ermitteln.

Hinweis: Bei der ortsüblichen Marktmiete ist grundsätzlich die Nettokaltmiete anzusetzen. Lediglich bei der Überlassung von Wohnungen zu Wohnzwecken ist Maßstab die Warmmiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Buchwertfortführung oder Anschaffungskosten durch zivilrechtliche Nachlassspaltung

Der Nachlass eines verstorbenen Vaters bestand im Wesentlichen aus drei in den „alten“ Bundesländern gelegenen Grundstücken und einem Grundstück auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Nach dem Erbschein beerbte die Mutter ihren verstorbenen Ehemann zu ½ und die vier Kinder zu je 1/8. Bezüglich des in den „neuen“ Bundesländern gelegenen Grundstücks wurde die Mutter zu ¼ und ihre Kinder zu je 3/16 beerbt. Die Beteiligten setzten sich anschließend durch Realteilung des Nachlasses auseinander.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt zivilrechtlich eine Nachlassspaltung vor. Sie ist jedoch für die ertragsteuerliche Beurteilung unbedeutend. Diesbezüglich ist für die Frage, ob der Buchwert für ein Grundstück fortzuführen ist oder ob neues AfA-Volumen schaffende Anschaffungskosten vorliegen, entscheidend darauf abzustellen, ob der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils übersteigt und dadurch Ausgleichszahlungen an die Miterben geleistet werden müssen.

Im Urteilsfall sind durch den Erbfall zwei unterschiedliche Erbengemeinschaften entstanden. Die Erben hatten die Möglichkeit, sich hinsichtlich jeder Gemeinschaft einzeln oder  wie vorliegend der Fall  unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem Vorgang auseinanderzusetzen. Für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob es sich dabei um eine neutrale Realteilung handelte oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge vorlagen, war sodann auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen.

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmerin sein. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden.

Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen. Denn die Gemeinschaft ist unfähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. Folglich sind bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung die einzelnen Gemeinschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im entschiedenen Fall hatten ein Forscher und mehrere weitere Erfinder zusammen eine Erfindung gemacht, sodass ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zustand. Da die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen hatten, war bei der Erfindergemeinschaft aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit von einem Gemeinschaftsverhältnis als Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Daher war der Forscher als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil.

Entgelte für Garantiezusagen eines Gebrauchtwagenhändlers sind umsatzsteuerfrei

Ein Gebrauchtwagenhändler bot im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fahrzeuge auch eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an. Der Käufer konnte im Garantiefall wählen, ob er die Reparatur beim Händler oder in einer anderen Werkstatt ausführen ließ. Der Händler hatte für den Garantiefall bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rückversicherung abgeschlossen. Über die Zusatzgarantie stellte er gegenüber den Käufern eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit 19 % Versicherungsteuer aus und behandelte die Entgelte in seinen Umsatzsteuererklärungen als steuerfrei. Das Finanzamt meinte, die Garantiezusage sei eine unselbstständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf und daher umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Händler recht, weil er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft hatte, der der Versicherungsteuer unterlag. Hierdurch soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer vermieden werden.

Umsatzsteuerliche Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, so ist die Organgesellschaft kein eigenständiges Umsatzsteuersubjekt und damit beispielsweise nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft den Organträger.

Eine Kapitalgesellschaft ist Organgesellschaft, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in den Organträger eingegliedert ist.

Das Finanzgericht BerlinBrandenburg hatte den Fall des Steuerberaters B zu entscheiden, der als Einzelunternehmer in Finanzgerichts- und Strafverfahren beriet. Darüber hinaus war er zu 100 % an der C GmbH (Steuerberatungskanzlei) beteiligt, deren alleiniger Geschäftsführer er auch war. Die C GmbH war damit finanziell und organisatorisch in das Unternehmen des B eingegliedert.

Aufgrund der bestehenden Leistungsbeziehungen bejahte das Gericht auch die wirtschaftliche Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die C GmbH hatte nämlich die gesamte IT-Ausstattung und sechs Pkw zum Betrieb der Steuerberatungskanzlei von B gemietet. Diese Wirtschaftsgüter waren für die C GmbH nicht nur von geringer Bedeutung, weil der Betrieb einer Steuerberatungskanzlei ohne spezifizierte IT gar nicht möglich ist. Darüber hinaus umfasste die Miete für die IT/Pkw ca. 10 % des Jahresumsatzes der C GmbH. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die C GmbH die Wirtschaftsgüter auch von einem anderen Anbieter hätte beziehen können.

 

Billigkeitserlass bei fehlerhaften Rechnungen

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer aus, schuldet er gleichwohl die Umsatzsteuer. Von der Schuldnerschaft kann er sich grundsätzlich nur dadurch befreien, dass er die fehlerhafte Rechnung korrigiert und die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt etwas anderes nur, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuer bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Voraussetzung ist weiterhin, dass die umsatzsteuerliche Behandlung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist ein Billigkeitserlass z. B. in sog. Sale-and-Lease-backFällen für Zeiträume vor der höchstrichterlichen Klärung zu bejahen.

Vorsteuerabzug: Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

Ein Unternehmer betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die in seiner Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen zweier Unternehmen u. a. wegen falscher Rechnungsangaben nicht abzugsfähig seien. Denn die Unternehmen hatten unter der angegebenen Anschrift weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung.

Dies beurteilte der Bundesfinanzhof anders. Zwar muss eine Rechnung nach den gesetzlichen Regelungen u. a. die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird.

Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Pkw-Rabatten an Beschäftigte eines Vertragspartners

Ein Automobilwerk gewährte den Mitarbeitern seines Vertragspartners, einem auf die Herstellung von Getrieben spezialisierten Unternehmen, Rabatte beim Kauf von jährlich bis zu vier Fahrzeugen aus seiner Produktion. Getriebehersteller und Automobilwerk waren gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Produkte des Getriebeherstellers wurden auch an das Automobilwerk geliefert. Voraussetzung für die Nachlassgewährung war der Kauf eines Kraftfahrzeugs bei einem örtlichen herstellergebundenen Händler. Das Finanzamt behandelte die Rabatte bei den Arbeitnehmern des Getriebeherstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hiergegen wandte sich ein Mitarbeiter des Getriebeherstellers. Er vertrat die Auffassung, das Automobilwerk verfolge mit der Gewährung der Preisnachlässe vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitarbeiter verbundener Unternehmen wären wichtige Markenbotschafter mit Multiplikator-Effekt, um die Fahrzeuge des Automobilwerks bekannter zu machen. Die Initiative für die Preisnachlässe gehe vom Automobilwerk aus. Sein Arbeitgeber, der Getriebehersteller, wirke an der Preisgestaltung des Automobilwerks nicht mit.

Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation des Mitarbeiters. Es sah keinen Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

Der Betreuer eines Kirchenkreises war von zwei von ihm betreuten Frauen des sexuellen Missbrauchs beschuldigt worden. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kam es nicht zur Anklageerhebung. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt. Die dem Betreuer für das Ermittlungsverfahren entstandenen Anwaltskosten von rund 12.000 € machte er als Werbungskosten geltend.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Danach sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die vorgeworfenen Handlungen einen Bezug zum Beruf haben und sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden. Ob der strafrechtliche Vorwurf zutrifft, ist nicht relevant.

Im entschiedenen Fall war die Betreuertätigkeit nur der äußere Rahmen für die vorgeworfenen Handlungen. Körperliche oder sexuelle Kontakte gehören auch nicht nur ansatzweise zum Pflichtenkreis als Betreuer. Bei einem derartigen Vorwurf kann bezweifelt werden, ob ein unmittelbarer und ausschließlicher Zusammenhang zu irgendeinem Beruf hergestellt werden könnte.

Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen „Schulhund“, der im Rahmen eines Schulhund-Konzepts an allen Schultagen hauptsächlich in Inklusionsklassen eingesetzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der privat angeschaffte und speziell ausgebildete Hund begleitete in Abstimmung mit der Schulleitung die Lehrkraft an jedem Unterrichtstag in die Schule. Der Hund wurde in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule warb aktiv mit dem „Schulhund-Konzept“.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Hund  anders als ein im Eigentum des Dienstherrn stehender Polizeihund  nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Insbesondere sei der Polizist per dienstlicher Weisung verpflichtet, den Hund nach Dienstschluss mit nach Hause zu nehmen und sich auch außerhalb seiner Dienstzeiten um ihn zu kümmern.

Der Schulhund hingegen werde sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken genutzt. Da jedoch keine schlichte „Nichtnutzung“ möglich sei, sondern der Hund stets gepflegt und betreut werden müsse, hielt das Gericht einen Werbungskostenabzug in Höhe von 50 % der angefallenen Kosten für sachgerecht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Werbungskosten eines nebenberuflichen Skilehrers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Steht jedoch für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein bis zu 1.250 € jährlich begrenzter Abzug möglich. Die Aufwendungen können in vollem Umfang abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.

Aufwendungen für Kleidung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Dazu gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit bzw. dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Außerdem muss die private Nutzung ausgeschlossen sein.

Bei einem nebenberuflich tätigen Skilehrer hat das Finanzgericht München Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt, weil es sich um einen gemischt genutzten Raum handelte, der in nicht unerheblichem Umfang auch zu privaten Zwecken genutzt wurde.

Ebenfalls nicht anerkannt hat das Gericht die Aufwendungen für Skibekleidung, Reinigung, Rückenprotektor, Skipass und Skilehrerverband. Diese Aufwendungen seien den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen und nicht abzugsfähig.

Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängert

Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgeben müssen, etwa weil sie andere Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen oder weil sie als Eheleute Arbeitslohn beziehen und sich für die Steuerklassenkombination III/V entschieden haben, können sich für die Steuererklärung 2018 mehr Zeit lassen als bisher.

Sofern sie nicht steuerlich beraten sind, verlängert sich ihre Abgabefrist um zwei Monate und endet für Steuererklärungen des Jahrs 2018 grundsätzlich am 31. Juli 2019.

Auch für beratene Steuerpflichtige wurde die Frist nach hinten geschoben. Bislang musste die Erklärung bis zum Jahresende des Folgejahrs ans Finanzamt; jetzt ist Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahrs. Konkret heißt das, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2018 endet für Beratene am 29. Februar 2020. Da dieser auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist sogar bis zum 2. März 2020.

Hinweis: Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, können dies weiterhin freiwillig tun. Dafür haben sie wie bisher vier Jahre Zeit.

(Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens)

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