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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 04/2019

Aufwendungen für Herrenabende können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen

Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für jährlich stattfindende Herrenabende entscheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen, weil sie nach ihren Angaben mit diesen Veranstaltungen den Mandantenstamm festigen bzw. erweitern wollte. Die Veranstaltungen, zu denen ausschließlich Männer aus den Bereichen Mandantschaft, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden im Garten des Hauses eines Partners der Kanzlei statt.

Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herrenabende allerdings als gemischt veranlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwaltspartner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Rücknahme des Antrags auf ermäßigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns

Auf Antrag kann bei bilanzierenden Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, der nicht entnommene Gewinn ermäßigt mit einem Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen entnommen wird, ist eine Nachversteuerung zu einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Zuschlagsteuern) durchzuführen.

Der Steuerpflichtige kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert wählen, ob er auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz anwenden oder ob er die Begünstigung auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränken will. Es ist möglich, den Antrag auf ermäßigte Besteuerung bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Antrag auch zurückgenommen werden kann, wenn ein bestandskräftiger Bescheid des Folgejahrs geändert wird und dadurch für den Steuerpflichtigen nur eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit entsteht. Es entschied, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahrs zurückgenommen werden kann.

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht trotz mehrjähriger Auslandsabordnung

Für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland reicht es aus, dass der Steuerpflichtige einen Wohnsitz im Inland hat. Ob er daneben auch im Ausland einen Wohnsitz hat und welcher Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, ist unerheblich. Folge der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist, dass das sog. Welteinkommen in Deutschland der Besteuerung unterliegt, soweit nicht ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zuweist.

Einen Wohnsitz im Inland hat derjenige, der eine Wohnung innehat. Die Wohnung muss in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen und in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung bestimmt sein.

Der Bundesfinanzhof hat in Anwendung vorstehender Grundsätze einen inländischen Wohnsitz eines Piloten bejaht, der von seinem Arbeitgeber für einen mehrjährigen Zeitraum ins Ausland abgeordnet war und bei seinem Umzug die Familie mitnahm. Das bisher genutzte und weiterhin möblierte Einfamilienhaus war bis auf ein zeitweise vermietetes Zimmer im Obergeschoss frei. Der Pilot hielt sich in den einzelnen Jahren der Abordnung an 22 bzw. 26 Tagen und im letzten Jahr an einem Tag in dem Haus auf. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Mindestzahl von Tagen oder Wochen, in denen die Wohnung tatsächlich genutzt wird, zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes nicht erforderlich.

Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist auch dann nachzuweisen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt.

Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren nicht zwischen verschiedenen Krankheitskosten. Daher gilt auch in Fällen einer Behandlung, die als sog. „letzter Strohhalm“ eingesetzt wird, das Erfordernis des Nachweises. Folglich ist auch die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für eine schulmedizinisch/heilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier: Fern-Reiki-Behandlung)  auch wenn diese wegen eines regelmäßig tödlich endenden Krankheitsverlaufs aus einer „notstandsähnlichen Zwangslage“ aufgewendet worden sind  durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Kürzung von Betriebsausgaben bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Eine Ärztin betrieb eine Facharztpraxis. Sie richtete für zwei ihrer Sprechstundenhilfen eine betriebliche Altersversorgung mit einer Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr ein. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen an eine Unterstützungskasse für lebenslängliche Leistungen mitunter nur begrenzt abziehbar sind. Der abziehbare Betrag ist entsprechend den Grundsätzen für Pensionsrückstellungen (einschließlich der sog. Überversorgungsgrundsätze) nach dem Teilwert zu ermitteln. Eine höher bemessene Versorgung führt als Überversorgung zur anteiligen Kürzung der Pensionsrückstellung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit anderen Anwartschaften 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.

Liegt die zugesagte Versorgung bereits ohne Berücksichtigung der Dynamisierung im Grenzbereich von 75 % bzw. deutlich höher, ist eine Anwartschaftsdynamisierung nur in einem moderaten Umfang, d. h. bis max. 3 %, angemessen. Wirkt sich die Dynamisierung zudem erheblich auf das Versorgungsniveau aus, ist diese bei der Ermittlung der Überversorgung in voller Höhe einzubeziehen. Insoweit kann der Abzug von Betriebsausgaben eingeschränkt sein.

Vergütungsvorschuss für Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter können Anspruch auf einen Vorschuss auf die endgültige Vergütung haben. Ermittelt der Insolvenzverwalter seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, führt ein erhaltener Vorschuss noch nicht zur Gewinnrealisierung. Dazu kommt es erst, wenn der Insolvenzverwalter die geschuldete Erfüllungshandlung wirtschaftlich erbracht hat.

Weil der Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters dessen Gesamtleistung betrifft, tritt die Gewinnrealisierung erst mit Beendigung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren ein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Betriebsausgabenabzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen

Eine Produktions-GmbH von Filmen und Fernsehsendungen beauftragte ein Catering-Unternehmen mit der Versorgung aller an den Produktionen beteiligten Personen. Soweit Arbeitnehmer an dem Catering teilnahmen, erfolgte eine Lohnversteuerung. Die Catering-Aufwendungen für Nichtarbeitnehmer zog die GmbH als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt meinte, dass die Catering-Kosten, die zugunsten der Nichtarbeitnehmer aufgewandt wurden, nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Das organisierte Catering stelle eine Bewirtung dar. Hierunter sei jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr zu fassen. Die Bewirtung trete auch nicht als bloße Annehmlichkeit in den Hintergrund, da dazu nur übliche Gesten der Höflichkeit wie Kaffee, Tee oder Gebäck gehören. Vielmehr erfolge die Bereitstellung des Caterings, um die Produktionen stringent und zeitgerecht durchzuführen und Unterbrechungen durch Pausen zu verhindern. Es handele sich daher um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass. Diese dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen.

Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

Die Vermittlung von Kenntnissen über die Produkte eines spezifischen Auftraggebers gegenüber Fachhändlern ist keine unterrichtende Tätigkeit, wenn es sich nicht um eine Wissensvermittlung auf der Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms handelt.

Ein Einzelunternehmer war als freiberuflicher Mitarbeiter für eine GmbH tätig und führte schwerpunktmäßig Produktschulungen für Fachhandelskunden der GmbH durch. Seine Lehrtätigkeit erfolgte in organisierter und institutionalisierter Form durch Schulungen, die im Vorfeld durch die GmbH oder von Großhändlern geplant wurden. Die Schulungsunterlagen waren für alle Teilnehmer gleich und wurden begleitend zum Frontalunterricht in Papierform ausgegeben. Darüber hinaus wurde das vermittelte Produktwissen durch monatliche Newsletter ergänzt, die inhaltlich in Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt und gestaltet wurden. Der Unternehmer ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und machte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine produktspezifische Wissensvermittlung eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit und keine unterrichtende Tätigkeit darstellt. Auch eine schriftstellerische Tätigkeit kam nicht in Betracht, da u. a. nicht festgestellt werden konnte, ob und ggf. in welchem Umfang der Unternehmer die Newsletter selbst erstellt hatte. Das Gericht qualifizierte die Tätigkeit als gewerblich.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage kann im Einzelfall abweichend von der in der amtlichen AfATabelle genannten Nutzungsdauer geschätzt werden.

Der Betreiber einer Biogasanlage hatte in seinen Gewinnermittlungen 2010 bis 2012 für die verschiedenen Bestandteile dieser Anlage unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde gelegt.

Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Biogasanlage unzutreffend abgeschrieben worden sei, da nach den amtlichen AfATabellen der Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aller im Zusammenhang mit einer Biogasanlage genutzten Wirtschaftsgüter jeweils 16 Jahre betrage.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die in den amtlichen AfATabellen zugrunde gelegte Nutzungsdauer von 16 Jahren nicht mehr zeitgemäß sei, da sie die technische Weiterentwicklung der Biogasanlagen in den letzten 20 Jahren nicht ausreichend berücksichtige. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren für angemessen.

Generationenübergreifende Totalgewinnprognose bei Pferdepensionsbetrieb unter Nießbrauchsvorbehalt

 

Langjährige Verluste aus dem Betrieb eines Unternehmens werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn aus der Tätigkeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung ein positives Ergebnis angestrebt wird. Für die Berechnung dieses sog. Totalgewinns sind die in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinne und Verluste sowie der sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammenzurechnen. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und folglich mehr als eine Generation umfasst.

Haben Eltern den Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Kinder übertragen, sind beide während der Zeit der Nießbrauchsbestellung existierenden Betriebe in die Beurteilung einzubeziehen. Nach dem Wegfall des Nießbrauchsrechts fließen auch die Ergebnisse des vom Rechtsnachfolger geführten Betriebs in die Totalgewinnprognose ein. Der Beurteilungszeitraum ist nicht auf die Dauer der Nießbrauchsbestellung beschränkt. Insbesondere wirtschaftliche Aktivitäten des Rechtsvorgängers, die sich erst beim Rechtsnachfolger positiv auf das Betriebsergebnis auswirken können, sind in der Prognoseberechnung zu berücksichtigen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Betrieb eines Blockheizkraftwerks: WEG als gewerbliche Mitunternehmerschaft

Zu einer Wohnanlage gehörte ein Blockheizkraftwerk, mit dem der eigene Wärmebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist.

Das Finanzamt meinte, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sei mit der Stromeinspeisung gewerblich tätig. Die Eigentümer meinten, nur eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR könne gewerblich tätig sein.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Mitglieder einer WEG gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich dazu zusätzlich zu einer GbR zusammenschließen müssten. Die WEG sei zivilrechtlich ähnlich einer Personengesellschaft verselbstständigt und kann daher steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft angesehen werden, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Auch die Erzeugung und Vermarktung von Strom durch eine WEG kann innerhalb ihres Verbandszwecks liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Blockheizkraftwerk vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient und der zusätzlich erzeugte Strom ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist.

Von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichender Einzelfall-Beschluss der Wohnungseigentümer ist lediglich anfechtbar

Beschlüsse der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind auch bei vorhandenen Mängeln grundsätzlich gültig. Dies gilt, solange sie nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt werden. Nur ausnahmsweise sind Beschlüsse nichtig, ohne dass es einer Anfechtung bedarf.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall  bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung  von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist.

In der Teilungserklärung hatten die Wohnungseigentümer vereinbart, dass die Kosten für Wärme und Warmwasser zu 30 % gemäß Wohnfläche und zu 70 % gemäß verbrauchsabhängigen Kosten auf die Eigentümer umgelegt werden. Im März 2016 fassten die Eigentümer in ihrer Versammlung den Beschluss, die Energiekosten für das Jahr 2015 nur nach Wohnfläche zu verteilen. Hintergrund waren Zweifel an der Richtigkeit der Verbrauchsmessung, die sich nicht aufklären ließen.

Ein Eigentümer, der hierdurch höhere Energiekosten zu tragen hatte, wandte sich gegen diesen Beschluss. Da er allerdings die Klagefrist von einem Monat nach Beschlussfassung nicht eingehalten hatte, hätte er nur obsiegen können, wenn der Beschluss der Eigentümergemeinschaft nichtig gewesen wäre.

Anforderungen an Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Die Leistung, über die in einer Rechnung abgerechnet wird, muss so genau sein, dass eine Identifizierung eindeutig und leicht möglich ist. Eine grobe Beschreibung reicht nicht aus. Auch eine nur monatsweise zusammengefasste Abrechnung genügt in der Regel nicht. Zwar kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden. Diese steuerlich zulässige Erleichterung beschränkt sich allerdings vornehmlich auf Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. längere Wartungsverträge.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Es hatte über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Subunternehmern bei einem Containerentladedienst zu entscheiden. Der Vorsteuerabzug war in diesem Fall auch deshalb zu versagen, weil das Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelte.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus Fahrsicherheitstrainings

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die von einem gemeinnützigen Verein durchgeführten Fahrsicherheitstrainings als Kurse belehrender Art anzusehen sind. Die Kurse vermitteln den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel, sicheres und defensives Fahren zu fördern und Unfallrisiken zu verringern.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari bzw. Lamborghini Aventador

Eine Gesellschaft befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen. Zur Teilnahme an sog. „Netzwerktreffen" und um dort Verbindungen zu potenziellen Geschäftspartnern aufzubauen, erwarb die Gesellschaft im Mai 2012 einen gebrauchten Pkw des Typs Ferrari California zum Bruttokaufpreis von 182.900 €.

Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand. Es kürzte den Vorsteuerabzug 2012 um die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis für den Ferrari.

Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Zwar sei beim Erwerb eines Luxussportwagens grundsätzlich von einem privaten Affektionswert für seinen Nutzer auszugehen. Das Gericht war im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari im entschiedenen Fall zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe und nicht unangemessen war. Es ließ daher den Vorsteuerabzug zu.

Hinweis: In einem anderen Verfahren versagte das Finanzgericht Hamburg den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines gebrauchten Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein Gebäudereinigungsunternehmen. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.

Kein Einfluss des deutschen Lebensmittelrechts auf Einordnung von Waren als für den menschlichen Verzehr geeignet

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt u. a. die Lieferung von „genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen“. Ob es sich um „genießbare“ Waren handelt, ist allein nach objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu entscheiden. Auf Bestimmungen des nationalen (Lebensmittel-)Rechts oder auf hygienerechtliche Vorschriften kommt es nicht maßgeblich an. Stellungnahmen nationaler Behörden können deshalb allenfalls ergänzend zur Feststellung der objektiven Eignung der Waren für den menschlichen Verzehr herangezogen werden. Unerheblich ist auch, ob die Waren tatsächlich zum menschlichen Verzehr eingesetzt oder zu Tierfutter weiterverarbeitet werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuer bei Eismuseen

Ein Unternehmer veranstaltete während der Wintermonate Ausstellungen mit von internationalen Künstlern geschaffenen Eisskulpturen. Das Eintrittsgeld unterwarf er dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof feststellte. Eintrittsberechtigungen für Museen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie nicht steuerfrei sind. Unter den Begriff des Museums im Sinne der Ermäßigungsvorschrift fallen auch Sammlungen von Kunstgegenständen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. Damit weicht diese Definition des Museums von der Definition für die Umsatzsteuerbefreiung staatlicher Museen ab.

Keine pauschalen Kilometersätze für Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, können für die beruflich veranlassten Fahrten die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungkosten geltend machen.

Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. Pkw, Motorrad, Motorroller, Moped und Fahrrad) ein pauschaler Kilometersatz (höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz) für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass keine pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, wenn die Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Dann sind nur die tatsächlichen Aufwendungen  sofern nicht bereits seitens des Arbeitgebers erstattet  als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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