MANDANTENINFORMATIONEN
Informationen
Nr. 02/2019
Job‑Ticket ab 2019 steuerfrei
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ab 2019 den Weg zur Arbeit steuerlich schmackhaft machen. Zuschüsse und Sachbezüge für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, etwa mittels Job‑Ticket, sind seit Jahresbeginn von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung umfasst auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Ziel ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten und mittelbar auch Umwelt- und Verkehrsbelastungen zu senken.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Sie gilt daher nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden.
Für Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass sie das Job‑Ticket nicht mehr in die monatliche 44‑€ Freigrenze für ihre Mitarbeiter einbeziehen müssen. Auch eine etwaige pauschale Besteuerung fällt weg.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass die steuerfreie Leistung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Ihr Werbungskostenabzug mindert sich ggf. entsprechend.
Zinszahlungen als Abschlagszahlungen einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen sind steuerpflichtig
Erträge aufgrund von Zinszahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) sind steuerpflichtig. Das gilt auch für Zinsbestandteile in Abschlagszahlungen. Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Besteuerung erfolgt nach dem für diese Einkunftsart geltenden gesonderten Steuertarif.
Die Steuerfreiheit der eigentlichen Entschädigungszahlung schlägt nicht auf die Zinszahlung durch.
(Quelle: Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts)
Berechnungsgrundlagen für den Spendenabzug beziehen sich auf das Kalenderjahr
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Dabei ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes bei der Berechnung der „Summe der gesamten Umsätze“ für den Sonderausgabenabzug auf die insgesamt im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze und nicht auf die Umsätze eines möglicherweise abweichenden Wirtschaftsjahrs abzustellen. Etwaige hierdurch erforderliche Nebenrechnungen sind hinzunehmen.
Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung
Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens betrifft. Nur eine daraus ableitbare Zwangslage, die eine Rechtsverfolgung trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich macht, kann die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn dem Erben ausreichend andere nicht streitbefangene Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und eine Schuldübernahme aus dem Nachlass, z. B. durch eine Ausschlagung der Erbschaft, hätte vermieden werden können.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Nürnberg)
Aufwendungen des Opfers eines Schneeballsystems aus dem fehlgeschlagenen Ankauf eines Blockheizkraftwerks
Ist der Erwerber eines Blockheizkraftwerks Opfer eines Anlagebetrugs geworden, führt dies nach Auffassung des Finanzgerichts München nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu sonstigen Einkünften.
Ein Freiberufler investierte rd. 44.500 € in ein Blockheizkraftwerk und erteilte einer Firma den Auftrag, einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen und das Blockheizkraftwerk für ihn zu verwalten. Der Kaufpreis wurde bezahlt, das Blockheizkraftwerk aber nicht geliefert. Der Investor erhielt eine Zeit lang Pachtzahlungen. Über das Vermögen der Betreibergesellschaft wurde nachfolgend jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet. Er erklärte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Buchwertverlust des Blockheizkraftwerks.
Das Gericht entschied, dass dieses Verpachtungsmodell nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, da die Vermietung von Maschinen nach ständiger Rechtsprechung zu den sonstigen Einkünften zählt. Zudem kann eine Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs nur angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gibt. Hieran scheiterte es vorliegend. Allein die Anmeldung eines Gewerbebetriebs führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.
Kein rückwirkender Wegfall der Besteuerung einer verdeckten Einlage von GmbH-Anteilen bei späterer Anteilsveräußerung und nachfolgender Rückübertragung
Der Alleingesellschafter A gründete die A-GmbH und legte dort seine Gesellschaftsanteile an drei Kapitalgesellschaften ein. Die A-GmbH veräußerte die Gesellschaftsanteile an den Kapitalgesellschaften an B.
Das Finanzamt sah in der Anteilsübertragung von A auf die A-GmbH eine verdeckte Einlage und besteuerte einen Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen dem Nominalwert der Anteile und dem späteren von der A-GmbH erzielten Veräußerungspreis). Aufgrund eines Rechtsstreits wurde der Kaufvertrag über die Anteilsveräußerung von der A-GmbH an B zehn Jahre später Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises rückabgewickelt. Darin sah A auch ein rückwirkendes Ereignis mit Auswirkung auf seinen die verdeckte Einlage besteuernden und bereits bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid.
Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg entschied, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags über die Veräußerung der GmbH-Anteile keine Auswirkungen auf die Besteuerung der vorherigen verdeckten Einlage dieser Anteile durch A in die GmbH hatte. Es sei nicht die verdeckte Einlage wieder rückgängig gemacht, sondern der Kaufvertrag zwischen der A-GmbH und B rückabgewickelt worden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Pauschal ermittelte Nutzungsentnahme für Kfz vielleicht doch begrenzbar?
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) kann pauschal nach der sog. 1 %‑Regelung besteuert werden. Dies setzt seit 2006 voraus, dass das Kfz zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hatte erst kürzlich entschieden, dass es nicht geboten sei, im Umkehrschluss die nach der 1 %‑Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.
Diese Entscheidung könnte nun das Bundesverfassungsgericht kippen. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde erhoben worden.
Hinweis: Betroffene Streitfälle sollten mit Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.
Bewertung von Fremdwährungsdarlehn
Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit am Bilanzstichtag von mehr als zehn Jahren sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der sich aus dem Währungskurs zum Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme ergibt.
Ein Darlehnsschuldner hatte in seiner Bilanz ein Darlehn über 3,48 Mio. Schweizer Franken mit dem höheren Kurswert angesetzt. Die Differenz zum Nennwert hatte er als Aufwand verbucht. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die Verbindlichkeit weiterhin mit dem ursprünglichen Nennwert zu erfassen sei, da keine als dauerhaft anzusehende Wertminderung vorliege.
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Bei Darlehn mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Hieran ändere nach Auffassung des Gerichts auch die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011 über die Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Franken pro Euro nichts.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Kein Abzug für von der Gesellschaft in Rechnung gestellte Gewerbesteuer als Sonderbetriebsausgaben
Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern nachzuzahlende Gewerbesteuer in Rechnung, führt dies bei den Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben.
Eine Personengesellschaft, die zur Tonnagegewinnermittlung optiert hatte, wurde für Gewerbesteuern in Anspruch genommen. Entsprechend einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung stellte sie diese Steuern den Gesellschaftern in Rechnung und beantragte gleichzeitig, dass die Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass nach der Tonnagegewinnermittlung die zu zahlende Gewerbesteuer abgegolten sei.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Bei der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung der Gesellschafter zur Erstattung handelte es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zum Sonderbetriebsausgabenabzug führt. Lediglich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang mit Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft, z. B. für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehn bezogen hat, stehen, sind als (Sonder-)Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Kein wirtschaftliches Eigentum eines Sondernutzungsberechtigten
Ein Landwirt teilte ein ihm gehörendes Grundstück in zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile, um es mit einem Doppelhaus zu bebauen. Wohneinheit 1 war verbunden mit dem Sondereigentum an der einen Hälfte des Wohnhauses und an allen landwirtschaftlichen Gebäuden. Wohneinheit 2, verbunden mit dem Sondereigentum an der anderen Hälfte des geplanten Wohnhauses, übertrug der Landwirt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Den Entnahmegewinn erklärte er nur für den Miteigentumsanteil der Tochter, bezogen auf den zu Wohnzwecken genutzten Grundstücksteil.
Das Finanzamt berechnete den Entnahmegewinn auf den Anteil der Tochter an der gesamten Grundstücksfläche inkl. landwirtschaftlicher Fläche.
Dem stimmt der Bundesfinanzhof zu. Betriebsvermögen sind nur solche Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsinhaber als eigene zuzurechnen sind. Da die Übereignung des Miteigentumsanteils auf außerbetrieblichen (familiären) Gründen beruhte, wurde das Grundstück entsprechend der Miteigentumsquote der Tochter entnommen. Daran ändert auch das Sondernutzungsrecht nichts. Es führt nicht zu wirtschaftlichem Eigentum, das dem zivilrechtlichen Eigentum gleich zu behandeln wäre. So erlaubt es keine baulichen Veränderungen, dauerhaften Umgestaltungen oder Veränderungen des Erscheinungsbilds der Gesamtanlage. Es hat nur schuldrechtlichen Charakter und wirkt damit einem Rechtsnachfolger gegenüber nur bei Eintragung im Grundbuch.
Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist
Mit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert kann aufgrund der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes die Besteuerung der stillen Reserven im Einbringungszeitraum ganz oder teilweise vermieden werden. Bei einer Veräußerung dieser sog. einbringungsgeborenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach der Einbringung sind die im Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung aufzudeckenden stillen Reserven allerdings bei der Einkommensteuer des Einbringenden zu versteuern.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll der im Fall der Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums rückwirkend entstehende Einbringungsgewinn dann auch der Gewerbesteuer unterliegen, wenn nicht alle erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden.
Das Finanzgericht Köln widersprach dieser Auffassung. Auch die teilweise Veräußerung erhaltener Anteile innerhalb der Sperrfrist unterliege nicht der Gewerbesteuer, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben habe.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Konzernklausel zum gewerbesteuerlichen Verlustabzug gilt nicht für Anteile an Personengesellschaften
Die A GmbH (A) war alleinige Kommanditistin der B GmbH & Co. KG (B), die zum 31. Dezember 2013 gewerbesteuerliche Verlustvorträge hatte. Die A übertrug 2014 im Rahmen einer Abspaltung ihren KG-Anteil auf die C GmbH (C). Alleingesellschafter der A und der C war die Konzernmutter D. Das Finanzamt verwehrte der B für 2014 den Abzug der gewerbesteuerlichen Verlustvorträge wegen fehlender Unternehmeridentität. Diese liege nur dann vor, wenn der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Verlust zuvor auch selbst erlitten hat. Durch das Ausscheiden der A sei der gesamte Verlustvortrag entfallen.
Die B meinte, hier sei die sog. Konzernklausel anzuwenden, die eine Verlustverrechnung bei Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften innerhalb eines Konzerns zulässt. Die Unternehmeridentität sei durch die D als gemeinsame Konzernmutter von A und C gewahrt.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt recht, weil die Konzernklausel nur bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sei. Sie gelte nicht für Personengesellschaften. Das Gericht sah hierin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Vermietung eines sich in einem Hotelkomplex befindlichen Apartments an die Hotelbetriebsgesellschaft
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer im Privatvermögen gehaltene Vermögensgegenstände (z. B. Wohnungen, Häuser) gegen Entgelt einem anderen zeitlich begrenzt zur Nutzung überlässt. Es muss beabsichtigt sein, auf die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Bei Gewerbeimmobilien ist dagegen die Einkünfteerzielungsabsicht stets im Einzelfall zu prüfen und festzustellen.
Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, welcher Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb) die Vermietung eines sich in einem Hotelkomplex befindlichen Apartments an die Hotelbetriebsgesellschaft zuzuordnen ist. Der Mietvertrag war im Urteilsfall mit einem nutzungsabhängigen Entgelt ausgestaltet. Streitig war, ob in einem solchen Fall typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden konnte.
Das Gericht entschied, dass es sich um die Vermietung einer Wohnung und um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Die Vermietung einer Ferienwohnung kann die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllen, wenn die Wohnung in einer Ferienwohnanlage „hotelmäßig“ angeboten wird.
Keine Änderung eines fehlerhaften Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag wegen Hinzurechnung von nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerfrei bleibenden Erträgen
Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft sind dem Einkommen der empfangenden Gesellschaft nicht hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer bei einer Beteiligung ab 15 %.
In einem durch das Finanzgericht Hamburg zu beurteilenden Fall hatte das Finanzamt eine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer vorgenommen, obwohl die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft 25,2 % betrug. Dadurch kam es zur gewerbesteuerlichen Belastung bei der ausschüttenden und der empfangenden Gesellschaft. Da sämtliche Steuerbescheide bereits rechtskräftig waren, beantragte die empfangende Gesellschaft eine Änderung ihrer Bescheide wegen „doppelter“ Gewerbebesteuerung desselben Sachverhalts bei beiden Gesellschaften.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Antrag mit der Begründung ab, dass kein identischer Sachverhalt vorgelegen habe. Die ausschüttende Gesellschaft habe ihren Gewinn zu versteuern. Die gewerbesteuerliche Kürzung bei der empfangenden Gesellschaft hänge aber von der Höhe ihrer Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft ab. Da die Gesetzessystematik eine „doppelte“ Besteuerung sowohl bei der ausschüttenden Gesellschaft als auch beim Empfänger gerade nicht generell ausschließt, sondern nur bei Überschreiten einer bestimmten Beteiligungshöhe, liege allein aus diesem Grund keine widerstreitende Steuerfestsetzung vor.
Korrektur einer unzutreffenden Steuerschuldnerschaft des Bauträgers
Wer als Bauträger fälschlicherweise davon ausgegangen ist, als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer der von ihm bezogenen Bauleistung zu schulden, kann ohne weitere Voraussetzungen geltend machen, dass die unzutreffende Besteuerung entfällt.
Damit stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Diese ging bislang davon aus, dass sie zur Verhinderung von Steuerausfällen dem Verlangen nach Erstattung der Umsatzsteuer des Bauträgers für Leistungsbezüge vor dem 15. Februar 2014 nur dann nachkommen muss,
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soweit dieser die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweist oder
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für das Finanzamt eine Aufrechnungsmöglichkeit dadurch besteht, dass der leistende Unternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger an das Finanzamt abtritt.
Diese einschränkende Auffassung ist entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht durch das Gesetz gedeckt.
EuGH-Vorlage zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Bootsliegeplätze
Ein Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports unterhielt in seinem Hafen Liegeplätze, die er zur Hälfte fest an die Mitglieder des Vereins vergeben hatte. Waren die Mitglieder abwesend, mussten sie die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste dulden. Die restlichen Liegeplätze standen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung. Der Verein unterwarf die Entgelte aus der Überlassung von Liegeplätzen an Gäste dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Der Bundesfinanzhof hält die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Bootsliegeplätze grundsätzlich für denkbar. Nach den unionsrechtlichen Regelungen bestehe die Möglichkeit eines ermäßigten Steuersatzes für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Dies könne auch für Bootsliegeplätze gelten. Auch nach nationalem Recht ermögliche die Auslegung des Gesetzeswortlauts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
Hinweis: Um letzte Zweifel auszuräumen, hat der Bundesfinanzhof die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Bis zu dessen Entscheidung sollten entsprechende Fälle offengehalten werden.
Keine Umsatzsteuer bei Erwerb des Inventars einer Gaststätte und Anmietung des Grundstücks
Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Der Veräußerer darf deshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und der Erwerber hat keinen Vorsteuerabzug. Eine solche Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn der Erwerber mit den übernommenen Gegenständen das Unternehmen fortführen kann und dies auch beabsichtigt. Veräußert der Unternehmer hingegen nur einzelne Gegenstände, liegen umsatzsteuerbare Umsätze vor.
Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn der Inhaber einer auf einem fremden Grundstück betriebenen Gaststätte das gesamte Inventar der Gaststätte veräußert und der Erwerber gleichzeitig das Grundstück vom Eigentümer pachtet. Zwar ist insbesondere beim Erwerb einer seit vielen Jahren bestehenden Gaststätte erforderlich, dass der Erwerber über dasselbe Geschäftslokal wie der Veräußerer verfügt. Dazu reicht es aber aus, dass der Erwerber das Grundstück aufgrund eines eigenen Mietvertrags mit dem Eigentümer nutzen kann. Unerheblich ist, ob zeitlich zuerst die Anmietung des Geschäftslokals oder die Veräußerung des Inventars erfolgt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderung mittels Pferdekutschen
Eine Pferdekutsche ist kein Taxi im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Eine GmbH betrieb auf der autofreien Insel Juist ein Speditionsunternehmen, das Beförderungsleistungen von Personen, Gepäck und sonstigen Waren mittels Pferdekutschen anbot. In diesem Zusammenhang unterhielt sie auch ein sog. Inseltaxi, das auf individuelle Bestellung Gäste vom Flughafen der Insel zu ihrem Feriendomizil und auch wieder zurück brachte. Die Erlöse aus allen Personenbeförderungen unterwarf die Gesellschaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Es würden zwar Personen befördert, nicht aber mit Kraftfahrzeugen oder Taxen.
Das Finanzgericht bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Der ermäßigten Umsatzbesteuerung unterliegen u. a. Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen. Diese Beförderungen unterscheiden sich jedoch bereits aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers deutlich von der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz. Darüber hinaus bedürfen Taxiunternehmer der behördlichen Genehmigung und müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungsentgelte beachten.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit bei Vereinnahmung nach Insolvenzeröffnung einer vor Insolvenzeröffnung ausgeführten Leistung
Hat ein Unternehmer, der der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) unterliegt, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ausgeführt, wird das Entgelt aber erst nach Insolvenzeröffnung gezahlt, gilt Folgendes:
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Die Umsatzsteuer für den vor Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum ist zu berichtigen und bei der Ermittlung der Umsatzsteuerinsolvenzforderung des Finanzamts mindernd zu berücksichtigen.
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Die Vereinnahmung nach Insolvenzeröffnung führt zu einer zweiten Berichtigung der Umsatzsteuer; die sich daraus ergebende Umsatzsteuer stellt eine Masseverbindlichkeit dar.
Die vorgenannten Grundsätze gelten gleichermaßen für ein Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter wie für ein Verfahren im Rahmen der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regelung für Saisonarbeiter bleibt bestehen
Der Bundesrat hat Mitte Dezember 2018 das sog. Qualifizierungschancengesetz gebilligt und damit den Weg dafür frei gemacht, dass u. a. die derzeit befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung dauerhaft (d. h. über den 31. Dezember 2018 hinaus) beibehalten werden. Demnach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Damit werden insbesondere Betriebe, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat, wie in der Landwirtschaft sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe, entlastet.
Obacht:Eine kurzfristige Beschäftigung unterliegt grundsätzlich keiner Verdienstbeschränkung. Übersteigt das Entgelt jedoch 450 € im Monat, muss der Arbeitgeber prüfen, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. D. h. die Beschäftigung darf für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter Bedeutung sein. Anderenfalls liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.