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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 11/2018

Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

 

Schuldzinsen für ein Darlehn, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen wurde, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt werden.

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2002 gegen einen nach einer Betriebsprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Zur Begleichung der sich ergebenden Steuernachzahlung nahm er einen Kredit auf. Der Einspruch war erfolgreich. Der Steuerpflichtige erhielt die gezahlten Steuern nebst Erstattungszinsen im Jahr 2004 zurück. In seiner Steuererklärung 2004 setzte er die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen an und machte den Zinsaufwand für das aufgenommene Darlehn als Werbungskosten geltend.

 

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Steuerpflichtigen. Es handelte sich insoweit um eine erzwungene Kapitalüberlassung an den Fiskus. Die Aufnahme des Darlehns stand in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den späteren Zinseinnahmen, da es ausschließlich zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, die (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen. Die gezahlten Zinsen waren daher als Werbungskosten abzugsfähig.

 

 

 

Auszahlung einer bei einem berufsständischen Versorgungswerk vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steuerfrei

 

Ein Zahnarzt zahlte seit 1994 Pflichtbeiträge für eine Renten- sowie eine Kapitalversorgung zum Versorgungswerk der Zahnärzte. Die Kapitalversorgung war als Lebensversicherung ausgestaltet, deren Anwartschaften grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar waren. Die Lebensversicherung bildete beim Versorgungswerk einen eigenen von der die Basisversorgung sicherstellenden Rentenversorgung getrennten Abrechnungsverband. Beide Versorgungen waren auch satzungsmäßig getrennt geregelt. Die 2011 ausgezahlte Lebensversicherung unterwarf das Finanzamt als Teil der Basisversorgung teilweise mit einem Besteuerungsanteil von 62 % und teilweise nach der Öffnungsklausel mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Auszahlung insgesamt steuerfrei ist. Die Lebensversicherung war u. a. vor 2005 abgeschlossen worden und bestand mindestens zwölf Jahre. Für das Gericht war es unerheblich, dass die Lebensversicherung beim Versorgungswerk abgeschlossen worden war. Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine von der Basisversorgung getrennte Leistung des Versorgungswerks handelte.

 

 

 

Steuerermäßigung auch für Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts?

 

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird auf Antrag eine Einkommensteuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich, gewährt. Die Tätigkeiten müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalts erbracht werden. Begünstigt sind nur die in Rechnung gestellten Arbeits- und Fahrkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Handwerkerleistung eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt. Für Barzahlungen wird keine Ermäßigung gewährt.

 

Umstritten ist, wie der Begriff „Haushalt“ auszulegen ist. Die Grenzen des Haushalts werden regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen jenseits der Grundstücksgrenzen begünstigt sein. Es muss sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

 

Das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt hat entschieden, dass Leistungen eines Schreiners vollständig als Handwerkerleistung im Haushalt zu berücksichtigen sind, auch wenn Teilleistungen, wie z. B. die Anfertigung und Verzinkung einer Tür, in der Werkstatt des Schreiners durchgeführt wurden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

 

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage.

 

Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze   inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen)   im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag gebucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder ausgebucht werden.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen.

 

Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die   zumindest zeitweise   Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit).

 

 

 

Geschenke an Geschäftsfreunde

 

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sind die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

  • Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.

 

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

 

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 €, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründung weiterhin nicht einbezieht.

 

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

  • Sachzuwendungen bis 10 € (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der Bundesfinanzhof sieht dies anders.

  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

 

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.

 

Die Norm begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

 

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

 

 

 

Wirtschaftliches Eigentum kann vor zivilrechtlicher Übertragung eines Personengesellschaftsanteils begründet werden

 

Beim Erwerb von Personengesellschaftsanteilen kann der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs   und damit der Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns   vor dem zivilrechtlichen Übertragungsstichtag liegen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Erwerber eine geschützte Rechtsposition zum Anteilserwerb eingeräumt wird, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Außerdem müssen das Mitunternehmerrisiko und die der Mitunternehmerstellung entsprechenden Initiativrechte vollständig auf ihn übergegangen sein. Damit ist der Erwerber in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Begrenzung der 1 % Regelung auf 50 % der Fahrzeugkosten ist nicht möglich

 

Im Betriebsvermögen eines Immobilienmaklers befand sich ein gebraucht erworbener Pkw. Für diesen fielen im Streitjahr Gesamtkosten von rund 11.000 € an. Nach der 1 % Regelung errechnete sich ein privater Nutzungswert von 7.680 €. Da die 1 % Regelung nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, deren betriebliche Nutzung mindestens 50 % beträgt, ging der Immobilienmakler davon aus, dass die Privatnutzung mit nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten anzusetzen sei. Er setzte in seiner Steuererklärung daher nur die Hälfte der Gesamtkosten, also 5.500 € an.

 

Der Bundesfinanzhof lehnte diese Argumentation ab. Die 1 % Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Regelung, die der Praktikabilität und Steuervereinfachung dient. Individuelle Besonderheiten, z. B. hinsichtlich der Art und der Nutzung des Fahrzeugs, bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat damit aber nicht die verfassungsmäßigen Grenzen überschritten. Zudem ist es möglich, durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Anwendung der 1 % Regelung zu vermeiden.

 

 

 

Nicht abziehbare Schuldzinsen: Berücksichtigung von Verlusten

 

Betriebliche Schuldzinsen können als nicht abziehbar qualifiziert werden. Dies ist der Fall, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Berechnungsformel der Finanzverwaltung zur Feststellung der Überentnahmen unzutreffend. Vielmehr ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen.

 

Für die Berechnung der Überentnahmen ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser umfasst grundsätzlich auch Verluste, es sei denn diese führen für sich genommen zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs. Die gesetzliche Regelung will den Schuldzinsenabzug (nur) für den Fall einschränken, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

 

Die Überentnahme darf in einem Verlustjahr nicht höher sein als die Entnahme bzw. der Entnahmenüberschuss. Dies gilt auch bei der periodenübergreifenden Berechnung der Überentnahmen: Hierbei sind etwaige Verluste bei der Ermittlung der zu addierenden Über- und Unterentnahmenbeträge in die Berechnung einzubeziehen. Sie gehen damit rechnerisch sowohl in die Überentnahmen des einzelnen Wirtschaftsjahrs als auch in die Bemessungsgrundlage der Totalperiode (von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr) ein. Sodann ist die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen des aktuellen Jahrs auf den kumulierten Entnahmenüberschuss der Totalperiode zu begrenzen. Schuldzinsen für Überentnahmen sind so lange nicht abziehbar, bis die Überentnahmen durch Gewinne und Einlagen wieder ausgeglichen sind.

 

 

 

Keine zwingende Buchwertaufstockung wegen Überentnahmen im Rückwirkungszeitraum

 

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), kann die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen in ihrer Steuerbilanz zum Buchwert ansetzen. Übersteigen jedoch die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktiv- und Passivposten ausgleichen. Das Eigenkapital ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Wert mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.

 

In „anderen Fällen der Sacheinlage“ darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht (sog. Rückwirkungszeitraum). Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf das eingebrachte Betriebsvermögen auch während dieses Rückwirkungszeitraums durch Entnahmen nicht negativ werden, weshalb insoweit ggf. eine Wertaufstockung vorzunehmen sei, was beim Einbringenden zu einem entsprechenden Veräußerungsgewinn führt.

 

Dem folgt der Bundesfinanzhof nicht. Seiner Auffassung nach kann die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum auch zu einem negativen Wert führen. Dies widerspricht nicht dem gesetzgeberischen Ziel, dass sich selbige bei einer späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht erfolgswirksam auswirken sollen.

 

 

 

Fondsetablierungskosten sofort abziehbar

 

Die Kosten für die Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften sind grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Eine GmbH & Co. KG investierte als geschlossener Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften (sog. Zielfonds). Das Finanzamt sah die Kosten für die Fondsetablierung als Anschaffungskosten der erworbenen Zielfonds-Beteiligungen an und erhöhte entsprechend den Gewinn.

 

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Zwar waren derartige Aufwendungen in der Vergangenheit nach ständiger Rechtsprechung in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln. Dies beruhte jedoch auf der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Danach waren geschlossene Personengesellschaftsfonds so konzipiert, dass sie ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuwiesen und so zu einer Steuerstundung führten. Dem ist der Gesetzgeber jedoch entgegen getreten. Nunmehr dürfen solche Verluste nur noch die Einkünfte mindern, die in den Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt werden.

 

Folglich kann auch die frühere Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung für Jahre seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2006 nicht mehr angewendet werden.

 

 

 

Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen

 

Solange der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, darf er nicht aktiviert werden. Vielmehr sind solche Provisionsvorschüsse als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

 

Ein Ehepaar betrieb ein Reisebüro als Franchiseunternehmen. Für alle tatsächlich ausgeführten Buchungsgeschäfte erhielten sie eine Provision in Höhe von 10 % des Reisepreises. Die Provision wurde bereits im Monat nach der Buchung ausgezahlt. In Fällen von Umbuchung oder Stornierung wurden die Provisionsansprüche mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Die Provisionsvorschüsse wurden bis zum Reisedatum zunächst auf dem Konto „passive Rechnungsabgrenzung“ erfasst.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, soweit hinsichtlich der erhaltenen Provisionen noch keine Gewinnrealisierung (Zeitpunkt der Ausführung der Reise) eingetreten ist, können die Ansprüche nicht aktiviert werden. Auch mit den Provisionsvorschüssen im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nicht als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren. Voraussetzung hierfür wäre, dass ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wird. Laufende Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zuordnen lassen, stellen jedoch kein selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar.

 

 

 

Tonnagebesteuerung: Abzugsfähigkeit von Verlusten vor Ausübung der Option

 

Vor Indienststellung eines Handelsschiffs sind durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne nicht zu besteuern sowie Verluste weder ausgleichsfähig noch verrechenbar, wenn im Jahr der Indienststellung wirksam zur Tonnagebesteuerung optiert wird. In diesem Fall sind bereits erlassene Steuerbescheide zu ändern, auch wenn sie bereits unanfechtbar geworden sind. Der Gesetzgeber wollte insoweit ausdrücklich die Änderung von Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr der Indienststellung ermöglichen.

 

Voraussetzung dafür, dass Gewinne bzw. Verluste „durch den Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr erwirtschaftet“ wurden, ist jedoch, dass die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffes bereits getroffen wurde. Die Gründung einer Gesellschaft zählt indes noch nicht zum Betrieb von Handelsschiffen. Vielmehr gehören (auch) Hilfsgeschäfte nur dann zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn sie unmittelbar mit deren Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängen. Bei der bloßen Gründung einer Gesellschaft fehlt es an einem solchen besonderen, engen Zusammenhang, sodass hierbei entstandene Verluste regelmäßig noch zu berücksichtigen sein dürften. Entscheidend sind jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalls.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Im Rahmen von Unternehmenskäufen erhaltene „Break Fee“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

 

Bei geplanten Unternehmenskäufen werden häufig mit dem potentiellen Käufer sog. „Break Fee“-Vereinbarungen getroffen, die pauschal die entstandenen Kosten des Verkäufers, z. B. für Rechts- und Steuerberatung, beim Scheitern der Verhandlungen abdecken sollen.

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bot ein Mehrheitsaktionär seine Aktien öffentlich zum Verkauf an. Ein Interessent wollte die Aktiengesellschaft aber noch im Rahmen einer sog. Due Diligence intensiv überprüfen und bat den Aktionär, innerhalb eines bestimmten Zeitraums weitere Verhandlungen mit Dritten zu unterlassen. Er war bereit, dem Aktionär eine „Break Fee“ von 160.000 € zu zahlen, sollte er innerhalb dieses Zeitraums kein Angebot abgeben. Der Interessent ließ die Frist verstreichen und zahlte den vereinbarten Betrag an den Aktionär, den das Finanzamt als sonstige Einkünfte versteuerte.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die „Break Fee“ nicht der Einkommensteuer unterliegt, weil der Aktionär keine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung des Interessenten gehabt hatte, ob dieser ein Angebot abgab oder nicht. Da der Aktionär nicht aktiv in den Geschehensablauf eingreifen konnte, fehlte der für die Steuerbarkeit notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

 

 

 

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

 

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind u. a. gewinnmindernd verbuchte Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, anteilig hinzuzurechnen, soweit der insgesamt ermittelte Hinzurechnungsbetrag 100.000 € übersteigt.

 

Eine Baugesellschaft war der Auffassung, dass Mietzahlungen für von ihr angemietetes Zubehör für Baustelleneinrichtungen, wie Betonpumpen und -geräte, Kräne und Gerüste, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift unterliegen. Zur Begründung führte sie an, dass die Mietaufwendungen   ähnlich wie Bauzeitzinsen   in die Herstellungskosten des Umlaufvermögens einfließen. Dadurch verlören sie ihren Aufwandscharakter und führten nicht zu einer Gewinnminderung.

 

Dem widersprach das Schleswig Holsteinische Finanzgericht. Einer Hinzurechnung stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Mieten um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele. Die Aufwendungen haben allein hierdurch den Charakter von Miet- und Pachtzinsen nicht verloren, da es im entschiedenen Fall nicht zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts in der Bilanz gekommen sei. Vielmehr sei das hergestellte Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb

 

Auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer Immobilie führen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.

 

Baumaßnahmen, die ein Immobilienerwerber innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Objekts durchführt, führen regelmäßig zu Anschaffungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % des Gebäudewerts ausmachen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Hierunter zählen auch Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Beseitigung von durch vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters verursachten Mängeln bzw. zur Beseitigung verdeckter   d. h. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebener, jedoch bereits vorhandener   Mängel durchgeführt werden.

 

Ausdrücklich nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen lediglich Aufwendungen für Erweiterungen sowie Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

 

Hinweis: Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der nachweislich erst nach dem Erwerb des Objekts durch schuldhaftes Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, unterliegen nicht der Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Einheitsbewertung: Maßgebliche Mieten für die Bewertung von Grundstücken im Ertragswertverfahren

 

Der Wert eines Grundstücks ist grundsätzlich im Ertragswertverfahren, in Ausnahmefällen im Sachwertverfahren, festzustellen. Das Ertragswertverfahren findet regelmäßig für die Bewertung von Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilien- und Zweifamilienhäusern Anwendung. Grundlage des Verfahrens ist die am 1. Januar 1964 tatsächlich gezahlte Miete, soweit es sich um Mietobjekte handelt, die zu diesem Zeitpunkt bereits vermietet waren. Andernfalls ist eine Schätzung der üblichen Miete unter Heranziehung der auf den 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel zulässig, wenn nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren. Eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist hingegen nicht zulässig.

 

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die im Streitfall anwendbaren Vorschriften über die Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 aufgefordert. Die beanstandeten Regelungen dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter angewandt werden.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten: Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung

 

Hat eine zuständige Gemeindebehörde bescheinigt, dass die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen für ein Gebäude vorliegen, hat das Finanzamt diese Entscheidung ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung förmlich zurückgenommen oder widerrufen wird bzw. nichtig (unwirksam) ist.

 

Die Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses beantragten unter Vorlage der erforderlichen Bescheinigung der Gemeindebehörde die Berücksichtigung erhöhter Absetzungen. Das Gebäude wurde zwar saniert und modernisiert. Die baulichen Maßnahmen erfolgten jedoch nicht aufgrund einer konkreten Anordnung der Gemeinde. Das Finanzamt erkannte die erhöhten Absetzungen nicht an.

 

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die Bescheinigung ist   unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit   bindend. Allein die Gemeinde prüft, ob die gesetzlich bestimmten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden und entscheidet wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ auszulegen sind. Das Finanzamt muss diese Entscheidung hinnehmen, auch wenn es sie für unzutreffend hält.

 

Hinweis: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung muss die Bescheinigung   mangels gesetzlicher Regelung   keine Angaben zur Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen enthalten.

 

 

 

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

 

Ein Vater und sein Sohn gründeten eine GmbH, in die der Vater sein Einzelunternehmen einbrachte. Der Vater war an der GmbH zu 51 % beteiligt, der Sohn zu 49 %. Schenkungsteuer fiel aufgrund des persönlichen Freibetrags des Sohns von 400.000 € nicht an. Im folgenden Jahr starb der Vater. Der Sohn erbte die GmbH-Anteile des Vaters. Jetzt fiel Erbschaftsteuer an. Zwei Jahre später veräußerte der Sohn sämtliche Anteile an der GmbH. Dadurch erzielte er einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt minderte die Einkommensteuer aber nicht in dem vom Sohn beantragten Umfang wegen der Belastung der Vorerwerbe mit Erbschaftsteuer.

 

Unterliegen Einkünfte der Einkommensteuer, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen durch einen Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuer belastet waren, kommt eine Ermäßigung der Einkommensteuer in Betracht. Nicht begünstigt sind hingegen solche Einkünfte, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben. Im entschiedenen Fall gingen die Anteile jedoch teils durch Schenkung, teils von Todes wegen auf den Sohn über. Zur Ermittlung der begünstigten Einkünfte und der hierauf entfallenden anteiligen (begünstigten) Einkommensteuer ist der Veräußerungsgewinn in einem solchen Fall, ebenso wie der Freibetrag, aufzuteilen, so der Bundesfinanzhof.

 

 

 

Umsatzsteuerbefreiung: Fahrschulerlaubnis als erforderliche Bescheinigung

 

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Fahrschule. Die Entgelte aus seiner Fahrschullehrertätigkeit erfasste er in seinen Umsatzsteuererklärungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, die Umsätze unterlägen der Steuerbefreiung. Die Fahrschulerlaubnis und die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte würden die inhaltlichen Vorgaben der einschlägigen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift erfüllen. Die erklärten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz seien deshalb zu stornieren.

 

Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Schulen/Einrichtungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten. Dies muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Eine Fahrschulerlaubnisurkunde oder eine Erlaubnis zur Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat unlängst dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Klärung vorgelegt, ob Leistungen von Fahrschulen zur Erlangung der Führerscheinklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei sind.

 

 

 

Rechnungsberichtigung bei falscher Angabe des Lieferorts führt zur Vorsteuervergütung

 

Enthält eine Rechnung den fehlerhaften Hinweis, dass die Waren ins Ausland geliefert worden sind, obwohl sie im Inland verbleiben, kann die Rechnung berichtigt werden. Bei der Angabe des Lieferorts handelt es sich um eine notwendige Angabe.

 

Die berichtigte Rechnung berechtigt den ausländischen Unternehmer sodann zur Vorsteuervergütung im Jahr der Rechnungsberichtigung. Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist auf elektronischem Weg zu stellen und die Rechnungen auf elektronischem Weg beizufügen.

 

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Köln)

 

 

 

Zur Umsatzsteuerfreiheit eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei einem Reihengeschäft nur hinsichtlich derjenigen Lieferung vor, der der Warentransport in das Drittland zuzuordnen ist. Der Warentransport sei dabei demjenigen Abnehmer zuzuordnen, der ihn veranlasst hat.

 

Beispiel:

Unternehmer D aus China bestellt bei Unternehmer C in den USA Waren. Dieser bestellt die Waren wiederum bei Unternehmer B aus Belgien, der diese von Unternehmer A aus Deutschland bezieht. C beauftragt eine Speditionsfirma, die Waren unmittelbar nach China zu transportieren und trägt auch die Transportkosten.

 

In diesem Fall sei der Umsatz für A in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Es liege weder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, da die Ware nicht physisch in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht werde, noch liege eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor, da nicht A oder B, sondern C die Versendung der Ware nach China veranlasst habe. Damit sei Ort der „ruhenden“ (nicht warenbewegten) Lieferung von A an B der Ort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, hier also Deutschland. Diese Lieferung erfülle nicht die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller

 

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer im Besitz einer alle Pflichtangaben enthaltenen Rechnung ist. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Der Rechnungstext muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der erbrachten Leistung ermöglichen.

 

Bestehen Zweifel, ob der unbekannt verzogene Rechnungsaussteller die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat, sind zusätzliche Nachweise, wie z. B. Auftragsunterlagen oder Abnahmeprotokolle, vorzulegen.

 

Im entschiedenen Fall akzeptierte das Finanzgericht Bremen die Vorlage von Kopien der Gewerbeanmeldung, einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen sowie eine Kopie des Passes des Rechnungsausstellers nicht als Nachweis. Das Gericht hielt es ferner für erforderlich, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung den leistenden Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift erreichen kann. Ein Vorsteuerabzug war demnach nicht möglich, weil der Rechnungsaussteller bei Rechnungserstellung bereits unbekannt verzogen war und die neue Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

 

Hinweis: Dem Bundesfinanzhof reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

 

 

 

Werbungskosten für das an den Arbeitgeber vermietete Homeoffice

 

Ein Vertriebsleiter vermietete die Einliegerwohnung in seinem selbst bewohnten Haus als Homeoffice an seinen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war an den Arbeitsvertrag des Vertriebsleiters gebunden. In seiner Einkommensteuererklärung machte er einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung von rund 30.000 € geltend. Ein Großteil der Kosten entfiel auf die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers der Einliegerwohnung. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht.

 

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass in diesem Fall eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vorliegt. Anders als bei der Vermietung von Wohnungen ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien jedoch nicht typisierend davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Vielmehr ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine einzelfallbezogene Überschussprognose zu prüfen. Nur wenn diese insgesamt zu einem positiven Ergebnis führt, ist das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen und die Werbungskosten können in der beantragten Höhe abgezogen werden.

 

Hinweis: Damit widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesministerium der Finanzen, das auch bei der Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.

 

 

 

Außerordentliche Einkünfte: Abfindungszahlung als Entschädigung

 

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Druck stand.

 

Ein Verwaltungsangestellter hatte mit der Stadt A einen Auflösungsvertrag geschlossen. Danach wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Der Angestellte erhielt eine Abfindung von 36.250 €, die die Stadt mit der letzten Gehaltsabrechnung auszahlte. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

 

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Einschätzung. Eine Entschädigung ist eine Leistung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. Sie gehört zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen ist und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht.

 

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist davon auszugehen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb des Arbeitnehmers erfolgte. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber keinen Grund, eine Abfindung zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand.

 

Hinweis: Das Gericht hatte ausdrücklich offengelassen, ob es an dem Erfordernis der Druck /Zwangssituation bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Über /Unterordnungsverhältnisses festhält.

 

 

 

Verteilung der einmaligen Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die einmalige Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des Kraftfahrzeugs zu verteilen ist. Die Zuzahlung mindere den monatlichen geldwerten Vorteil, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Zuzahlung im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert des Fahrzeugs angerechnet werden. Danach verbleibende Zuzahlungsbeträge können entsprechend in den darauf folgenden Kalenderjahren angerechnet werden.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sowie für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt.

 

Mit dem Rundfunkbeitrag wird ein individueller Vorteil abgegolten, der in der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht. Ob ein Bürger tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereithält bzw. diese tatsächlich nutzt, ist unerheblich.

 

Wohnungsinhaber, die schon für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag bezahlen, dürfen jedoch nicht noch einmal für die Zweitwohnung herangezogen werden. Das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen.

 

Bis zum 30. Juni 2020 muss eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Bis dahin sind Personen, die als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.

 

 

 

Grundrechtsverletzungen bei Fixierungen in der Psychiatrie

 

Das Bundesverfassungsgericht hat den baden württembergischen und den bayerischen Gesetzgeber verpflichtet, alsbald verfassungsgemäße Rechtsgrundlagen für Fixierungen zu erlassen.

 

Zwei Patienten hatten Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sie während einer richterlich angeordneten Psychiatrieunterbringung körperlich fixiert wurden. Dabei wurde in einem Fall die Fesselung an ein Krankenbett an beiden Armen, Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn (sog. 7-Punkt-Fixierung) vorgenommen. Im anderen Fall wurde der Patient über mehrere Tage wiederholt an Bauch und Extremitäten (sog. 5-Punkt-Fixierung) gefesselt.

 

Das Gericht urteilte, dass es sich hierbei um Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht handelte, für die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strenge Anforderungen gelten. Demnach ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die abermals den Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht.

Darüber hinaus muss die Anordnung und Überwachung der Fixierung durch einen Arzt erfolgen. Während der Durchführung muss eine Eins-zu-eins-Betreuung gewährleistet sein und es bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten. Soweit die Fixierung zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung angeordnet wurde, ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

 

 

 

Haftung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem Pkw

 

Auch wenn die Ampel für Autofahrer Grün zeigt, hat die Straßenbahn Vorfahrt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

 

Im konkreten Fall musste ein Autofahrer bei einem sog. U-Turn-Wendemanöver die Gleise in der Straßenmitte überqueren. Seine Ampel zeigte für Linksabbieger Grün. Dennoch erfasste ihn auf den Gleisen die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn. Bei dem Unfall wurde das Auto beschädigt. Der Autofahrer zog sich zudem erhebliche Verletzungen zu. Er forderte daher von den Verkehrsbetrieben und dem Straßenbahnfahrer den Ersatz des Unfallschadens am Fahrzeug und Schmerzensgeld.

 

Das Gericht entschied, dass der Autofahrer zu 100 % unfallverantwortlich war. Er hätte sich beim Wenden seines Fahrzeugs so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Trotz grüner Ampel hätte er erst die in seine Fahrtrichtung fahrende Straßenbahn passieren lassen müssen, bevor er auf die Schienen hätte fahren dürfen. Das gleichzeitige Grünlicht für Linksabbieger und Straßenbahn ist rechtlich zulässig. Insoweit greift der in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrang des Schienenfahrzeugs. Zwar ist eine Ampelschaltung, die das gleichzeitige Befahren der Gleise von Bahn und Auto verhindert, sicherer. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

 

 

 

Untermieter einer Wohnung haftet für Energieverbrauch

 

Ein Mieter hatte seine Wohnung vollständig untervermietet. Eine Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung lag nicht vor und der Untermietvertrag war nur mündlich abgeschlossen worden. Der Energieversorger forderte vom Mieter die Vergütung der für die Wohnung erbrachten Gaslieferungen.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass im Fall der (vollständigen) Untervermietung nicht der Mieter für die Gaskosten aufzukommen hat, sondern der Untermieter als alleiniger Vertragspartner des Energieversorgers in Anspruch zu nehmen ist. Die Lieferung des Versorgungsunternehmens richtet sich als sog. Realofferte an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt. Da der Untermietvertrag die gesamte Wohnung umfasste, übte der Untermieter die alleinige Verfügungsgewalt über den Gasanschluss in der Wohnung aus. Mit Übergabe der Wohnungsschlüssel an den Untermieter hatte der Mieter seine tatsächliche Herrschaft über die Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse verloren. Auf eine Berechtigung zur Untervermietung kommt es hierbei nicht an.

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