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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 08/2018

Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

 

Zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen an einem Bauwerk hat der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einen besonderen Steuerabzug vorzunehmen, wenn er selbst Unternehmer ist. Er darf nur 85 % der für die erhaltene Bauleistung vereinbarten Vergütung an den leistenden Bauunternehmer (Leistender) auszahlen. Die restlichen 15 % muss er für Rechnung des Leistenden an das für diesen zuständige Finanzamt anmelden und abführen.

 

Der Begriff „Bauwerk“ ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude. Die Annahme einer Bauleistung an einem Bauwerk setzt allerdings voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen.

 

Eine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf für den Begriff des Bauwerks nicht relevant. Es entschied, dass zu den abzugssteuerpflichtigen Bauleistungen auch das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört.

 

Hinweis: In bestimmten Fällen muss der Leistungsempfänger den Steuerabzug nicht vornehmen. Der Steuerabzug entfällt, wenn

•    der Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder

•    die Bauleistungen auf vom Leistungsempfänger vermietete Wohnungen entfallen und dieser nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet oder

•    die geschuldete Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich eine bestimmte Freigrenze nicht übersteigt.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

 

Ein Ehemann zahlte für seine schwerkranke Frau Behandlungskosten an eine Privatklinik. Die Krankenkasse übernahm nur einen Teil dieser Kosten. Die Ehefrau verstarb noch im selben Jahr. Den nicht von der Kasse übernommenen Teil der Klinikkosten sowie die Beerdigungskosten machte er als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung 2009 geltend. Das Finanzamt erkannte einen Teil der Kosten, u. a. für Reiki-Behandlungen, spezielle Schuhe und verschiedene Medikamente sowie die Beerdigungskosten nicht an.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es wurden weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung vorgelegt. Diese – 2011 rückwirkend eingeführten – formalen Nachweispflichten sind jedoch zur Bestätigung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen geboten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Auch die Beerdigungskosten konnte der Ehemann nicht abziehen, weil er sie aus dem Nachlass bestreiten konnte und er somit wirtschaftlich nicht belastet war.

 

 

 

Durch Kindesentführung entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

 

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als vergleichbaren Steuerpflichtigen, kann er diese zu einem bestimmten Teil als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen. Prozesskosten sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern regelmäßig nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen betreffen.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Fall eines Vaters, dessen frühere Ehefrau die gemeinsame 2 jährige Tochter nach einem Urlaub in Südamerika nicht nach Deutschland zurückgebracht hatte, anders entschieden. Der Vater bestritt den Rechtsweg gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und machte im Jahr 2014 die dadurch entstandenen Prozesskosten von 20.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

 

Nach der Auffassung des Finanzgerichts zu Recht. Die immaterielle Existenzgrundlage des Vaters war gefährdet, weil er ohne den Prozess keine legale Möglichkeit hatte, seine ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklung oder steuerpflichtige Veräußerung

 

Eheleute hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der aber nicht die versprochenen Renditen erwirtschaftete. Sie verklagten daher die Bank, die die Beteiligung vertrieben hatte, auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte die Bank eine Abfindung, die das Finanzamt als Veräußerungspreis für die Immobilie wertete. Es ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil die Beteiligung weniger als zehn Jahre bestanden hatte.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Abfindungsbetrag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immobilie übersteigt, ist er nicht Veräußerungspreis, sondern steuerfreier Schadensersatz.

 

 

 

Rentenzahlungen aus einer vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen, begünstigten privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

 

In der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des Einkommensteuergesetzes waren Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung begünstigte Sonderausgaben. Das Kapitalwahlrecht durfte nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden können. Die laufende Beitragszahlung musste für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart sein.

 

Wird bei einer solchen Rentenversicherung das Kapitalwahlrecht nicht in Anspruch genommen, sondern wird die Versicherung als Leibrente in monatlichen Beträgen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

 

Das Finanzgericht Baden Württemberg teilt diese Auffassung nicht. Es entschied, dass bei nach alter Rechtslage begünstigten Verträgen die gesamten Rentenzahlungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen seien. Dies habe die Steuerfreistellung zur Folge. Abgeltungsteuer sei folglich nicht zu entrichten.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Wird bei einer vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt, ist die Auszahlung in voller Höhe steuerfrei.

 

 

 

Zur Frage der Nebenberuflichkeit eines Arztes als „Lehrarzt“

 

Einkünfte eines Arztes als sog. „Lehrarzt“ gehören nicht zu den steuerbefreiten Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Ausbilder.

 

Ein Arztehepaar beteiligte sich an der praktischen Ausbildung von Medizinstudenten. Die Lehraufgaben richteten sich nach den Grundsätzen der Approbationsordnung. Für das für diese Tätigkeit gezahlte Honorar machten die beiden Ärzte jeweils die Steuerbefreiung in Höhe von jährlich 2.400 € geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht. Es läge hier keine begünstigte pädagogische Ausbildungstätigkeit als Nebentätigkeit vor.

 

Das Schleswig Holsteinische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Zwar handelt es sich um eine Ausbildungstätigkeit der Ärzte und auch die Universität als Vertragspartner gehört zum Kreis der Auftraggeber für solche begünstigten Tätigkeiten. Dennoch ist die Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit anzusehen, da sie inhaltlich, zeitlich und organisatorisch untrennbar mit der hauptberuflichen Tätigkeit verbunden ist.

 

 

 

Erwerb eines Rückdeckungsanspruchs als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

 

Ein Zahnarzt, der seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelte, erteilte seiner Arzthelferin zum Zweck der Altersversorgung eine Versorgungszusage. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung einer lebenslangen Altersrente ab Vollendung ihres 65. Lebensjahrs. Zur Absicherung der Zusage schloss der Zahnarzt eine Rückdeckungsversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags ab. Es handelte sich um eine bis zum Rentenbeginn der Mitarbeiterin aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Versicherungsnehmer war der Zahnarzt, versicherte Person die Arzthelferin. Den einmaligen Versicherungsbeitrag behandelte er im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe. Dies lehnte das Finanzamt ab.

 

Der Bundesfinanzhof gab dem Zahnarzt Recht. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben zum Erwerb betrieblichen Umlaufvermögens im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter ausdrücklich gesetzlich festgelegter Wirtschaftsgüter vorgesehen. Die Einmalzahlung für eine betriebliche Rückdeckungsversicherung gehört nicht dazu.

 

 

 

Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

 

Die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses setzt voraus, dass es ernsthaft vereinbart ist und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die Anforderungen an den Nachweis sind hoch. Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, dem sog. Fremdvergleich standhalten.

 

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke an den Arbeitnehmer-Ehegatten auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses üblich sein kann, wenn – wie im entschiedenen Sachverhalt – die gewährte Vergütung aus Bar- und Sachlohn nicht die Grenzen der Angemessenheit überschreitet.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer-Ehegatten offensichtlich nicht fremdüblich ist. Demnach würde ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in unkalkulierbare Höhen steigern könnte.

 

 

 

Steuerneutrale Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH nur bei Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen

 

Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ein, führt dies grundsätzlich zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und damit zu einem einkommensteuerpflichtigen Aufgabegewinn. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kapitalgesellschaft die Buchwerte des bisherigen Betriebs fortführen, sodass es zu keinem Aufgabegewinn kommt. Eine der Voraussetzungen ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden, d. h., dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum übergeht.

 

Der Begriff „wesentliche Betriebsgrundlage“ ist funktional zu verstehen. Als funktional wesentlich sind die Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein wesentliches Gewicht haben und damit für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben. Grundstücke, wozu auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück gehört, auf dem die Kapitalgesellschaft ihr Unternehmen betreibt, gehören fast immer zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelunternehmens. Wird das Grundstück bzw. der Miteigentumsanteil nicht auf die Kapitalgesellschaft mitübertragen, scheidet eine Buchwertfortführung aus und es kommt zu einem Aufgabegewinn.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gelten diese Grundsätze auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Eine solche liegt vor, wenn der Nutzungsberechtigte (im Regelfall der Eigentümer) zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH zur Nutzung überlässt (sog. sachliche Verflechtung) und die GmbH aufgrund seiner Beteiligung beherrscht (sog. personelle Verflechtung).

 

Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zur Rechtslage vor 2007 ergangen, gilt aber auch für die neue Rechtslage ab 2007.

 

 

 

Privatverkauf bei eBay ist dem Inhaber des eBay-Nutzernamens zuzurechnen

 

Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzverwaltung mittels spezieller Programme Verkäufe über Internetplattformen. Im Fokus stehen auch „Privatverkäufer“, die nur unter Angabe eines fiktiven Nutzernamens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erzielten Erlöse weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterwerfen.

 

Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Im entschiedenen Fall wurden auf der Plattform eBay über das Nutzerkonto eines Ehemanns über mehrere Jahre hinweg hunderte Verkäufe abgewickelt, die zu einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20.000 € führten. Damit lag eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor. Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und nicht abgeführt.

 

Das Finanzamt hatte zunächst Umsatzsteuerbescheide gegen den Ehemann und seine Ehefrau jeweils als Einzelunternehmer erlassen, weil auch Gegenstände der Ehefrau über den Benutzernamen veräußert wurden. Dagegen wehrten sich die Eheleute erfolgreich. Nunmehr nahm das Finanzamt nur noch den Ehemann in Anspruch, weil er das Nutzerkonto Jahre zuvor eröffnet hatte und damit zivilrechtlicher Vertragspartner des jeweiligen Verkaufsvorgangs war.

 

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

 

 

 

Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft bei mittelbarer Beteiligung über eine GbR

 

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organtochter organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Voraussetzungen müssen stets vollständig gegeben sein. Eine nur wirtschaftliche Betrachtungsweise genügt nicht.

 

Im entschiedenen Fall war ein Sohn zusammen mit seiner Mutter zu jeweils 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligt, die einer GmbH ein betriebsnotwendiges Grundstück verpachtete. In ihrem Testament hatte die Mutter ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Zudem hatte sie in einem Vorausvermächtnis geregelt, dass ihre Beteiligung an der Grundstücks-GbR und ihr Geschäftsanteil an der GmbH auf den Sohn übergehen sollen. Im Dezember 2012 verstarb die Mutter. Ihr GmbH-Geschäftsanteil wurde im Juli 2013 von der Erbengemeinschaft auf den Sohn übertragen.

 

Das Finanzgericht Baden Württemberg verneinte für diesen Zeitraum das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Sohn als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft. Bis zur Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils der Mutter konnte der Sohn seinen Willen bei der GmbH nicht durchsetzen, da ihm nicht mehr als 50 % der Stimmen an der GmbH zustanden. Die Stimmrechte des zunächst auf die Erben „zur gesamten Hand“ übergegangenen Geschäftsanteils konnten von den Erben nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die finanzielle Eingliederung lag erst ab Juli 2013 wieder vor, als der Sohn aufgrund der Abtretung Alleingesellschafter der GmbH wurde.

 

Hinweis: In Vollzug seines Vorausvermächtnisanspruchs hätte der Sohn den GmbH-Geschäftsanteil unmittelbar nach dem Ableben der Mutter ohne Beteiligung der Erbengemeinschaft formwirksam an sich selbst abtreten können. Dann wäre die GmbH bereits ab diesem früheren Zeitpunkt finanziell eingegliedert worden.

 

 

 

Vorsteuerabzug für Verzicht auf Pachtvertrag trotz steuerfreier Grundstücksveräußerung möglich

 

Verzichtet ein Pächter gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag, kann der Verpächter die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er das Grundstück steuerpflichtig verpachtet hatte. Eine anschließende umsatzsteuerfreie Veräußerung des Grundstücks ist jedenfalls dann unschädlich für den Vorsteuerabzug, wenn die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrags zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und zu diesem Zeitpunkt die Absicht einer steuerfreien Grundstücksveräußerung nicht festgestellt werden kann.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

 

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf des Inventars eines Cafés und Neuabschluss des Mietvertrags

 

Veräußert ein Unternehmer sein Unternehmen, unterliegt dies als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist u. a., dass der Erwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen übernimmt und das Unternehmen fortführt.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf reicht bei einem Café, das in angemieteten Räumen betrieben wird, für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, wenn das bewegliche Inventar übertragen wird und der Erwerber unter Beteiligung des bisherigen Mieters mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließt.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Keine umsatzsteuerliche Lieferung bei Zurückbehalten wesentlicher Rechte

 

Eine der Umsatzsteuer unterliegende Lieferung eines Gegenstands liegt nur dann vor, wenn die Verfügungsmacht auf den Leistungsempfänger übergeht. Entscheidend ist nicht der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums. Entscheidend ist, dass der Leistungsempfänger faktisch so über den Gegenstand verfügen kann, als wäre er Eigentümer.

 

Behält der Leistende wesentliche Rechte zurück, kann es an der Verschaffung der Verfügungsmacht und damit an einer umsatzsteuerbaren Lieferung fehlen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger nicht über die Nutzung des Gegenstands frei entscheiden und diesen auch nicht frei weiterveräußern kann. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls.

 

(Quelle: Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg)

 

 

 

Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Pensionspferdehaltung und Weideüberlassung

 

Leistungen im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur Landwirtschaft unterliegen weder der Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte, noch dem ermäßigten Steuersatz. Die Leistungen dienen keinen landwirtschaftlichen Zwecken und sind somit auch nicht als landwirtschaftlich einzustufen. Auch fällt das Einstellen und Betreuen von Reitpferden zur Ausübung des Freizeitsports nicht unter den Begriff „Viehhaltung“, was die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen würde. Diese Argumentation hatte der Pferdehofbetreiber bereits ausdrücklich aufgegeben.

 

Eine Steuerbefreiung wegen der Vermietung von Grundstücksflächen scheidet ebenfalls aus. Anders als bei der Vermietung landwirtschaftlicher Weideflächen ist die Inobhutnahme der Pferde weiterreichend und unterliegt damit dem Regelsteuersatz.

 

Hierzu muss der Bundesfinanzhof möglicherweise abschließend entscheiden.

 

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Nürnberg)

 

 

 

Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand

 

Eine GmbH schloss mit ihrem Geschäftsführer, der nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt war, eine Wertguthabenvereinbarung. Durch diese Vereinbarung sollte sein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand finanziert werden. Der Geschäftsführer verzichtete auf monatlich 6.000 € brutto. Das so angesparte Guthaben sollte ihm in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde von den einbehaltenen Bezügen nicht abgeführt.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Er sieht keine Rechtsgrundlage dafür, bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer andere Maßstäbe anzusetzen als bei sonstigen Arbeitnehmern. Damit widerspricht er der Auffassung der Finanzverwaltung, die Zeitwertkonten als mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft für nicht vereinbar hält und bereits auf die einbehaltenen Beträge den Lohnsteuerabzug fordert.

 

Hinweis: Beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer können bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit über die geschuldete Vergütung verfügen. Bei ihnen ist weiterhin bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto Lohnsteuer einzubehalten.

 

 

 

Abgrenzung einer steuerbegünstigten Entschädigung zu laufendem Arbeitslohn bei Verlust des Arbeitsplatzes

 

Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, z. B. wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind u. a. dann einkommensteuerlich begünstig, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer in einem einzigen Veranlagungsjahr geballt zufließen. Darüber hinaus muss der Ausfall der Einnahmen von dritter Seite veranlasst worden sein (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber) oder der Arbeitnehmer muss unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben. Laufende Zahlungen bis zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind nicht tarifbegünstigt.

 

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber geschlossen. Danach sollte sie bis zum Ende des Kalenderjahrs, dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ihre vollen laufenden Bezüge sowie eine einmalige Abfindung erhalten. Mit Wirkung zum 31. Mai kündigte die Arbeitnehmerin diesen Vertrag vorzeitig. Gemäß Vereinbarung sollte sich der Abfindungsbetrag in diesem Fall um den bis Dezember eingesparten Arbeitslohn erhöhen. Für die zugesagte Abfindungszahlung und den sich aus der vorzeitigen Kündigung ergebenden zusätzlichen Abfindungsbetrag beantragte die Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung (sog. Fünftelregelung).

 

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass es sich bei den Vergütungen für die Monate Juni bis Dezember nicht um Einkünfte handelte, die ermäßigt zu besteuern sind. Die Arbeitnehmerin habe bei Abgabe der Kündigungserklärung aus eigenem Antrieb und ohne Druck gehandelt.

 

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

 

 

 

Nachbarschaftshilfe: Haftung im Schadensfall?

 

Hilft jemand einem anderen unentgeltlich und verursacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häufig davon aus, dass beide stillschweigend die Haftung ausgeschlossen haben, also gegenseitig nicht für Schäden haften.

 

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg gilt dies allerdings nicht, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass jemand zwar einen helfenden Freund von privater Haftung freistellen will. Nicht anzunehmen sei hingegen, dass er auch dessen Haftpflichtversicherung freistellen will.

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