MANDANTENINFORMATIONEN
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Nr. 07/2018
Pauschalierung der Einkommensteuer für betriebliche Zuwendungen
Ein Großhändler vertrieb Kameras, Objektive und Blitzgeräte. Zur Verkaufsförderung führte er ein Bonusprogramm für Fachverkäufer und deren Arbeitnehmer durch. Diese Bonuspunkte konnten bei einem anderen Unternehmen gegen Sachprämien eingelöst werden, die dem Großhändler in Rechnung gestellt wurden. Die in Rechnung gestellten Prämien unterwarf der Großhändler mit 30 % der pauschalen Einkommensbesteuerung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erging wegen anderer Sachverhalte ein Nachforderungsbescheid. Daraufhin wandte sich der Großhändler gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.
Der Bundesfinanzhof gab dem Großhändler Recht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung lagen nicht vor. Diese erfordert u. a., dass die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Die Prämien sind jedoch nicht zu einem mit dem Großhändler bestehenden Grundgeschäft hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar.
Hinweis:Die Besteuerung musste bei den Fachverkäufern bzw. deren Angestellten erfolgen.
Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehn
Eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen liegt vor, wenn der Gesellschafter – unmittelbar oder mittelbar – zu mindestens 1 % beteiligt ist. Diese Beteiligung ist steuerverstrickt, das heißt, ein späterer Gewinn aus ihrer Veräußerung ist zu 60 % einkommensteuerpflichtig.
Wird eine wesentliche Beteiligung in ein Betriebsvermögen eingelegt und ist der Wert höher als die Anschaffungskosten, ist die Einlage mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Hierdurch wird eine vorzeitige Versteuerung stiller Reserven vermieden. Ist sie weniger wert als im Anschaffungszeitpunkt, ist die
Einlage trotz der Wertminderung ebenfalls mit den höheren Anschaffungskosten zu bewerten. Werden gleichzeitig der Kapitalgesellschaft gewährte kapitalersetzende Darlehn ins Betriebsvermögen eingelegt, sind auch diese nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit dem Nennwert zu bewerten, auch wenn der tatsächliche Wert niedriger ist.
Hinweis:Der Sachverhalt stellt einen Altfall dar. Die Rechtsprechungsgrundsätze sind für Fälle, die sich erst nach Aufhebung des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts ereignet haben, nicht mehr anzuwenden. Der Bundesfinanzhof gewährt aber aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2017.
Entschädigung für entgangene Einnahmen und steuerfreier Schadensersatz
Ein angestellter Geschäftsführer wurde bei einem Überfall schwer verletzt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich, in dem sich dieser verpflichtete, dem Geschäftsführer neben einer Altersrente eine Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie einen Schadensersatz zu zahlen. Der Geschäftsführer erhielt zweimal 400.000 €.
Auf die Zahlung der Abfindung behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. Die weitere Zahlung leistete er ohne Abzüge, da es sich seiner Meinung nach um einen steuerfreien Schadensersatz handelte. Das Finanzamt forderte auch für die zweite Zahlung Lohnsteuer. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung könne für die Schadensersatzzahlung nichts anderes gelten als für die vereinbarte Abfindung.
Der Bundesfinanzhof dagegen widersprach dem formellen Grundsatz der Einheitlichkeit. Es muss nicht nur für jede Teilzahlung geprüft werden, ob es sich um eine steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt, sondern auch, in welchem Rahmen Abfindungen üblicherweise vereinbart werden. Wird, wie im vorliegenden Fall, die übliche Entschädigung durch eine weitere Zahlung insgesamt verdoppelt, überschreitet die Zahlung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße. Es ist von einem steuerfreien Schadensersatz auszugehen.
Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen
Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist kein privates Veräußerungsgeschäft. Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind zwar börsenfähige Wertpapiere. Im Vordergrund steht jedoch, dass der Inhaber ein Recht auf Auslieferung jeweils eines Gramms Gold als Basiswert hat. Dieses Recht kann er jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen, gegenüber seiner Bank geltend machen.
Da der Inhaber der Schuldverschreibung damit lediglich seinen verbrieften Anspruch auf Lieferung des Golds einlöst und dieses gegen Rückgabe der Papiere an der angegebenen Lieferstelle empfängt, fehlt es an einem entgeltlichen Vorgang. Der Gläubiger erhält nicht mehr, als seinem Sachleistungsanspruch entsprach. Er trägt auch nach der Lieferung des Golds weiterhin das Risiko eines fallenden Goldpreises.
Hinweis:Anders verhält es sich, wenn der der Inhaberschuldverschreibung innewohnende ursprüngliche Sachlieferungsanspruch durch Zahlung eines Entgelts oder durch Umwandlung in einen Lieferungsanspruch eines Aliud (z. B. Goldmünzen) verwertet wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gilt das nur für die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf die Beiträge für Basisleistungen der privaten Krankenversicherung ist zulässig, auch wenn diese Beiträge den maßgeblichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten. Damit wird gewährleistet, dass nur die tatsächlich für die Basisabsicherung gezahlten Beiträge berücksichtigt werden.
Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse auch steuerlich nicht begünstigte Wahlleistungen versichert, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge. Die Höhe der abziehbaren Beiträge teilt die Krankenversicherung der Finanzverwaltung mit.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufwendungen zur Sanierung einer Grabstätte als außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, wie z. B. Krankheitskosten. Soweit Aufwendungen für die Beerdigung eines Angehörigen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind, kommt ebenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Diese Ausgaben können nach Abzug einer zumutbaren Belastung steuermindernd abgezogen werden.
Ist ein Erbe aufgrund einer Anordnung einer Behörde zur Sanierung oder Räumung einer seit 100 Jahren bestehenden Familiengruft verpflichtet, liegt eine außergewöhnliche Belastung vor. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass diese Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich aus den verbindlichen und verpflichtenden Regelungen der zuständigen Behörde oder aus der zu beachtenden Begräbnis- und Friedhofsordnung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters
Übungsleiter, die ihre nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausüben, können Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich geltend machen.
Ein Sporttrainer erzielte steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags. Seine Ausgaben (4.000 €) für die Tätigkeit überstiegen die Einnahmen (1.200 €) und den Freibetrag erheblich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen, als Verlust geltend gemacht werden können. Der Verlust beschränkt sich nicht auf den den Freibetrag (2.400 €) übersteigenden Betrag.
Im entschiedenen Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob angesichts eines so hohen Verlusts die Übungsleitertätigkeit auf Dauer gewinnbringend sein kann oder ob die Tätigkeit möglicherweise nur aus persönlichem Interesse ausgeübt wird. Die Verluste wären dann im Rahmen einer steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Liebhaberei nicht abziehbar.
Ermittlung einer doppelten Besteuerung bei Hinterbliebenenrenten
Ein Witwer meinte, die Besteuerung seiner Hinterbliebenenrente führe wegen der teilweise nicht abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen seiner verstorbenen Frau zu einer Doppelbesteuerung.
Der bei Rentenbeginn 44 Jahre alte Witwer erhielt die Rente drei Jahre bis zu seiner Wiederverheiratung. Der steuerpflichtige Rentenanteil betrug 62 %. Der steuerfreie Rentenbezug unterschritt die nicht abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen um 93 €.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies eine im Bagatellbereich liegende, hinzunehmende Doppelbelastung ist. Aufgrund der statistischen Lebenserwartung und der zu erwartenden steuerfreien Rententeilbeträge kann sich bei abstrakter Betrachtung keine Doppelbesteuerung ergeben.
Ob bei einer Hinterbliebenenrente eine doppelte Besteuerung zu prüfen ist, ist noch ungeklärt. Selbst wenn dies so wäre, hätte es im entschiedenen Fall nichts geändert. Aus Gründen der Vereinfachung und Vorhersehbarkeit wird bei der Prüfung des Vorliegens einer doppelten Besteuerung stets auf die durchschnittliche statistische Lebenserwartung abgestellt. Individuelle Besonderheiten, wie z. B. eine kürzere tatsächliche Bezugsdauer aufgrund Wiederverheiratung, bleiben außer Betracht.
Kein Sonderausgabenabzug für Studiengebühren an einer privaten (Fach‑)Hochschule
Als Sonderausgaben sind 30 %, höchstens jedoch 5.000 €, der Aufwendungen für den Besuch eines Kinds an bestimmten Privatschulen abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat. (Private) Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen fallen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht unter den Schulbegriff i. S. d. gesetzlichen Regelung.
Der Studierende erlangt einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und keinen Schulabschluss. Für den Sonderausgabenabzug ist aber entscheidend auf den durch eine Schule vermittelten Abschluss abzustellen. Ein Sonderausgabenabzug für Studiengebühren an einer Hochschule scheidet daher aus.
Zuschätzungen bei nicht nachvollziehbaren Zahlungseingängen
Die Finanzverwaltung hat die Besteuerungsgrundlagen u. a. insoweit zu schätzen, wie sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann.
Bei ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Bankkonto eines Steuerpflichtigen ist dieser verstärkt zur Aufklärung und Mitwirkung verpflichtet. Ist nicht feststellbar, woher die Zahlungseingänge stammen, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese Eingänge unversteuerte Einnahmen sind.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen zulässig ist, wenn Herkunft bzw. Bestimmung der Zahlungseingänge nicht angegeben werden.
Anerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs
Die Ermittlung des Privatanteils für die Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist an strenge Vorgaben geknüpft.
Zwar ist der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gesetzlich nicht näher bestimmt, jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dazu gehört, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird und dass nachträgliche Veränderungen des Datenbestands ausgeschlossen oder zumindest erkennbar sind.
Auch eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei muss diese Voraussetzungen erfüllen. Ein Nachweis der Privatanteile durch lose Ausdrucke eines Fahrtenbuchs ist nicht ausreichend, da es an der erforderlichen geschlossenen Form fehlt. Im entschiedenen Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die vorgelegten Aufzeichnungen, die mit Hilfe eines elektronischen Fahrtenbuch-Programms erstellt wurden, nachträglich nicht mehr verändert werden konnten bzw. Veränderungen kenntlich gemacht worden wären.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)
Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme
Bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen bestimmt sich bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks. Dies gilt auch dann, wenn dieses Grundstück vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn aber nicht erklärt wurde.
Im entschiedenen Fall übertrug ein Landwirt ein unbebautes Grundstück unentgeltlich auf seinen Sohn. Der Entnahmewert wurde mit dem Verkehrswert angesetzt. Als Buchwert setzte das Finanzamt lediglich einen pauschal ermittelten Wert an. Dabei wurde jedoch nicht beachtet, dass das Grundstück vor Jahren im Wege eines Tauschs erworben wurde.
Der Ansatz eines fiktiven Buchwerts kam daher nicht in Betracht. Vielmehr war der Buchwert in der Höhe anzusetzen, der sich bei einer ordnungsgemäßen Bilanzierung bei dem damaligen Tausch ergeben hätte. Denn wurden Einkünfte in einem Kalenderjahr nicht erfasst, in dem sie angefallen sind, kann dies nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten
Von einem gewerblichen Grundstückshandel ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Veräußerer innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – i. d. R. weniger als fünf Jahre – mindestens vier Objekte gekauft bzw. errichtet und veräußert hat. Trotz Überschreitens dieser sog. Drei-Objekt-Grenze ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Demgegenüber können bereits bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände zu dem Schluss führen, dass eine gewerbliche Betätigung vorliegt.
Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht Nürnberg die Veräußerung von drei errichteten Teileigentumseinheiten als gewerblichen Grundstückshandel eingestuft. Maßgeblich für diese Beurteilung waren gewichtige Indizien, die auf eine von Anfang an geplante Veräußerung des erworbenen und anschließend bebauten Grundstücks schließen ließen. Hierzu zählten u. a. die nur kurzfristig angelegte Finanzierung des Bauvorhabens, der Entschluss zum Verkauf bereits vor Fertigstellung der Teileigentumseinheiten sowie die Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des späteren Erwerbers im Zuge der baulichen Planungen und Ausgestaltungen.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Keine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Darlehn zu den Anschaffungskosten
Dient ein angeschafftes Gebäude nicht nur der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch eigenen Wohnzwecken, sind die für den Erwerb des Objekts aufgewendeten Darlehnszinsen nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig. Maßgebend ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen.
Die Zinsen sind in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehn mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt den Anschaffungskosten der vermieteten Wohnungen zuordnet und diese Anschaffungskosten tatsächlich mit den Beträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehn bezahlt.
Durch einen bloßen Willensakt kann der Steuerpflichtige die ursprüngliche Zuordnung nicht ändern. Das Finanzgericht Köln entschied, dass selbst eine Darlehnsrückabwicklung mit anschließender Neufinanzierung keine nachträglich abweichende Zuordnung rechtfertige, wenn ursprünglich eine einheitliche Kaufpreiszahlung vorlag.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Reiseveranstalter können sich beim Bezug von Reisevorleistungen auf das Unionsrecht berufen
Nimmt ein Reiseveranstalter Reisevorleistungen in Anspruch, bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen dem Reisepreis und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen. Reisevorleistungen sind bezogene Leistungen, die dem Reisenden direkt zugutekommen, wie beispielsweise der Flug oder die Unterkunft.
Im entschiedenen Fall bezog ein Reiseveranstalter Reisevorleistungen von einem Unternehmer aus Österreich. Das Finanzamt sah den Reiseveranstalter als Leistungsempfänger an, der die Umsatzsteuer für die bezogene Leistung schuldet (Reverse Charge). Nach den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung im Inland sind die erbrachten Reisevorleistungen abweichend von der nationalen Rechtslage jedoch nicht steuerbar.
Der Bundesfinanzhof entschied, der Reiseveranstalter kann sich bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen. Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht schuldet er dann keine Umsatzsteuer als Leistungsempfänger.
Betreutes Wohnen: Umsatzsteuerliche Behandlung gesondert vereinbarter Dienstleistungen
Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung liegt vor, wenn zu einer Hauptleistung weitere Leistungselemente als unselbstständige Nebenleistungen hinzukommen. Unselbstständige Nebenleistungen teilen üblicherweise das Schicksal der Hauptleistung. Ist die Hauptleistung umsatzsteuerfrei, ist die unselbstständige Nebenleistung ebenfalls steuerfrei.
Eine Unternehmerin betrieb zwei Alten- und Pflegeheime sowie eine Einrichtung „Betreutes Wohnen“. Neben dem Mietvertrag für die Überlassung der Wohnungen in dieser Einrichtung schlossen die Beteiligten einen Betreuungsvertrag. Dieser beinhaltete diverse Dienstleistungsangebote, wie Organisation von Freizeit und Geselligkeit, Hilfe bei Einkäufen, 24 Stunden‑Betreuung usw. Für die drei Bereiche ihrer unternehmerischen Tätigkeit nahm die Unternehmerin die Steuerbefreiung für Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen in Anspruch.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Steuerfreiheit komme nur für Einrichtungen in Betracht, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % (bis 30.06.2013 = 40 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferversorgung bzw. -fürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden.
Die Überlassung des Wohnraums und die verschiedenen Betreuungsleistungen im Bereich „Betreutes Wohnen“ sind nach diesem Urteil keine einheitliche Leistung. Die in dem Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. Folge: Die Entgelte für die Wohnraumvermietung sind umsatzsteuerfrei, die Entgelte für die Betreuungsleistungen steuerpflichtig mit 19 %.
Preisnachlässe eines pharmazeutischen Unternehmens nach dem Arzneimittelrabattgesetz mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Ein Preisnachlass, den der Hersteller eines Erzeugnisses dem Endverbraucher, mit dem er nicht vertraglich verbunden ist, gewährt, mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Herstellers.
Dies gilt nunmehr auch, wenn ein pharmazeutisches Unternehmen einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Preisnachlass für Medikamente gewährt, die es über Großhändler an Apotheken liefert. Die Apotheken wiederum liefern die Arzneimittel an privat Krankenversicherte, die sich die Kosten für den Bezug der Arzneimittel von der privaten Krankenversicherung erstatten lassen. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der Hersteller in die Leistungskette zum Endverbraucher eingebunden ist.
Hinweis:Preisnachlässe, die der Vermittler einer Leistung (z. B. ein Reisebüro) aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einem Endverbraucher gewährt, mindern demgegenüber nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Leistungserbringers. Der Vermittler einer Leistung steht außerhalb der Leistungskette.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen des Hauswasseranschlusses
Die Lieferung von Wasser unterliegt – mit Ausnahme von zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Fertigpackungen – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt auch das Legen eines Hausanschlusses an das Wasserverteilungsnetz. Dies gilt unabhängig davon, ob das Legen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen erfolgt, das das Wasser liefert, oder durch einen anderen Unternehmer.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)