top of page

MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 06/2018

Hälftiges Miteigentum an außerhäuslichem Arbeitszimmer

 

Ein Ehepaar kaufte zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, die dann jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehepartner standen. Dafür nahm das Ehepaar gemeinsam ein Darlehn auf. Zins und Tilgung zahlten sie von ihrem gemeinsamen Konto. Eine der Wohnungen nutzte die Ehefrau als steuerlich anerkanntes außerhäusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt berücksichtigte die nutzungsabhängigen Kosten wie Energie- und Wasserkosten in voller Höhe als Werbungskosten, während es Abschreibung und Schuldzinsen nur zur Hälfte zum Abzug zuließ.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Bei gemeinschaftlichem Erwerb einer Wohnung ist davon auszugehen, dass jeder Miteigentümer die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Grundstücksorientierte Kosten wie Abschreibung, Grundsteuern, Versicherungen und Schuldzinsen können daher nur entsprechend den Miteigentumsanteilen zu Werbungskosten führen.

 

 

 

Bewertung des privaten Nutzungswerts von Importfahrzeugen

 

Wird der private Nutzungswert eines mehrheitlich betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs nach der 1 % Methode ermittelt, ist dessen inländischer Bruttolistenpreis zugrunde zu legen. Bei Importfahrzeugen, für die es keine inländischen Bruttolistenpreise gibt, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie folgt vorzugehen:

 

Ist das Fahrzeug mit einem bau  und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar, ist dessen Bruttolistenpreis anzusetzen. Andernfalls kann man sich an den inländischen Endverkaufspreisen freier Importeure orientieren. Im entschiedenen Fall wurde der tatsächlich in Rechnung gestellte Bruttopreis zugrunde gelegt.

 

Ein ausländischer Listenpreis kann nicht angesetzt werden. Dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den inländischen Neuwagenmarkt gilt.

 

 

 

Honorar für rechtspolitische Vorträge eines vollzeitbeschäftigten Professors sind keine Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit

 

Mit der sog. Übungsleiterpauschale sollen Bürger, die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, entlastet werden. Erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, ist diese bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr von der Einkommenssteuer befreit.

 

Das Finanzgericht Köln versagte einem hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Universitätsprofessor diese Begünstigung. Er übte neben seiner Professur selbstständige Tätigkeiten aus, u. a. rechtspolitische Vortragstätigkeiten und als Dozent im Rahmen der Fortbildung von Fachanwälten.

 

Eine dem Übungsleiter vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit muss durch seine besondere pädagogische Ausrichtung definiert sein, was das Gericht bei rechtspolitischen Vorträgen und der Fortbildung von Fachanwälten als nicht gegeben ansah. Weiterhin fehlte es an der Nebenberuflichkeit. Die Vortragsveranstaltungen waren vielmehr Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise des Professors. Sie standen mit seiner Lehrtätigkeit an der Universität in einem hinreichenden Zusammenhang. Schließlich waren die Nebentätigkeiten zeitlich und wirtschaftlich so umfangreich, dass nicht von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden konnte.

 

 

 

Dienstwagen für Ehepartner mit Minijob

 

Ein Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Den betrieblichen Pkw, den er ihr dafür zur Verfügung stellte, durfte die Ehefrau auch privat fahren. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, da es einem Fremdvergleich nicht standhielte. Infolge versagte es die Berücksichtigung des Lohnaufwands sowie der Pkw Kosten für das der Ehefrau überlassene Fahrzeug als Betriebsausgaben.

 

Das Finanzgericht Köln widersprach dem Finanzamt. Obwohl die vorliegende Gestaltung im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses ungewöhnlich sei, hielten Vertrag und Durchführung dem Fremdvergleich stand. Zwar sei die gewährte Vergütung in Gestalt eines Bar- und Sachlohns angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses selten. Dennoch hielt sie das Gericht deshalb nicht automatisch für unüblich.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

National und international tätiger Fußballschiedsrichter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fußballschiedsrichter selbstständig, also nicht als Arbeitnehmer tätig sind und auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer. Damit war ein deutscher Schiedsrichter, der im Ausland auch Spiele der internationalen Fußballverbände FIFA und UEFA geleitet hatte, mit seiner Anfechtung der vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide nicht erfolgreich.

 

Der Bundesfinanzhof urteilte darüber hinaus, dass der Schiedsrichter an ausländischen Spielorten keine Betriebsstätte begründet hatte. Einzige Betriebsstätte war allein die inländische Wohnung des Schiedsrichters als Ort der Geschäftsleitung. Damit unterliegen auch die ausländischen Einkünfte der deutschen Gewerbesteuer.

 

Obwohl sich der Schiedsrichter während der von ihm geleiteten Fußballspiele körperlich betätigte, erkannte ihn das Gericht nicht als Sportler im Sinne der Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen an. Somit liegt das Besteuerungsrecht seiner Einkünfte bei der Bundesrepublik Deutschland und nicht bei dem Staat, in dem das Fußballspiel stattgefunden hat.

 

 

 

Keine Steuerbefreiung für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit bei schädlichem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit

 

Aufwandsentschädigungen für

•    nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,

•    nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder

•    die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei.

 

Eine Tätigkeit wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil einer Hauptleistung anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn für denselben Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird, beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Hauptleistung ausgeübt wird. Eine Steuerbefreiung kommt dann nicht in Betracht. Für die Befreiung ist es zudem schädlich, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt.

 

 

 

Steuerbarkeit der den Arbeitgebern gewährten Eingliederungszuschüsse zur Beschäftigung von Arbeitnehmern

 

Ob die den Arbeitgebern gewährten Zuschüsse für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als steuerpflichtige oder steuerfreie Einnahmen zu behandeln sind, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen bleiben. Bei einer unterstellten Steuerfreiheit wären die im Zusammenhang mit steuerfreien Zuschüssen stehenden Lohnzahlungen (Betriebsausgaben) um die Zuschüsse zu kürzen. Bei einer unterstellten Steuerpflicht wären die damit im Zusammenhang stehenden Lohnzahlungen in vollem Umfang ergebniswirksam. Das Ergebnis wäre in beiden Fällen gleich.

 

 

 

Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag

 

Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug wird ergänzt um eine progressionsunabhängige Altersvorsorgezulage. Damit das im Rahmen der geförderten Altersvorsorge aufgebaute Altersvorsorgevermögen auch tatsächlich im Alter zur Verstärkung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur Aufstockung der Pension zur Verfügung steht, ist genau festgelegt, auf welche Weise es zu einer Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen kommen darf. Das Altersvorsorgevermögen darf nicht schädlich verwendet werden.

 

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Abfindung einer Kleinbetragsrente statt einer ursprünglich vorgesehenen monatlichen Rentenzahlung keine schädliche Verwendung sei. Die gewährten Zulagen seien nicht zurückzuzahlen. Die Abfindung der Kleinbetragsrente sei allerdings in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Eine Tarifermäßigung (Fünftelregelung) komme nicht zur Anwendung.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2015. Ab dem 1. Januar 2018 kann für die Abfindung einer Kleinbetragsrente grundsätzlich die Tarifermäßigung Anwendung finden.

 

 

 

Besteuerung der Emissionsrendite bei feststehendem Zinsbetrag für eine im Voraus bestimmte Laufzeit

 

Der Kläger hatte durch ein Optionsgeschäft „EUR Lock in Bull Certificates on the DAX“-Zertifikate erworben. Sie hatten eine Laufzeit vom 31. Mai 2007 bis zum 1. Oktober 2008. Als „Observation Date“ (Beobachtungszeitpunkt) wurde der 28. Juli 2008 festgelegt und für die Zeit bis dahin eine Verzinsung von 333 € je erworbenem Zertifikat zugesagt. Der Rückzahlungsbetrag für die Zertifikate war abhängig vom Erreichen oder Nichterreichen festgelegter Ober- und Untergrenzen während der Beobachtungsphase. Er lag zwischen 15 % und 180 % des Nominalwerts der Zertifikate.

 

Im Mai 2008 veräußerte der Kläger die Zertifikate mit einem Verlust. Er begehrte den Ansatz der Marktrendite einschließlich entstandener Nebenkosten als negative Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008. Das Finanzamt berücksichtigte entsprechend den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in der für das Streitjahr geltenden Fassung lediglich einen Teil des Verlusts.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Der Ansatz der Marktrendite kam nicht in Betracht, da die Zertifikate eine eindeutig abgrenzbare Emissionsrendite hatten. Dies ist der vereinbarte absolut feststehende Zinsbetrag für eine Kapitalforderung – vorliegend 333 € je Zertifikat. Ihr Ansatz scheidet nur bei einer geringfügigen Mindestverzinsung aus, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich eine höhere, aber nicht genau bezifferbare Verzinsung vorgesehen ist.

 

Das Bundesverfassungsgericht muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

 

Privat Krankenversicherte können oft eine Beitragserstattung erhalten, indem sie einen Teil ihrer Krankheitskosten selbst tragen. Diese selbst getragenen Kosten können jedoch nicht als Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Kostentragung bei einem Selbstbehalt fort.

 

Nur solche Ausgaben sind als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Nur diese dienen letztlich der Vorsorge.

 

Hinweis: Übersteigen die selbst getragenen Krankheitskosten die zumutbare Belastung, können sie möglicherweise aber als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

 

 

 

Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

 

Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Entscheidendes Kriterium ist die Erforderlichkeit der Beiträge. Beiträge zur doppelten oder mehrfachen Absicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Versorgungsniveaus sind nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits durch eine Krankenversicherung gewährleistet ist.

 

Der Bundesfinanzhof hat deshalb entschieden, dass die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung den Abzug ebenfalls gezahlter Basisversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung ausschließt.

 

Die Beiträge sind nur im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen vorgesehenen Höchstgrenze nach einer Günstigerprüfung abzugsfähig.

 

 

 

Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts ist kein privates Veräußerungsgeschäft

 

Ein Erbbaurecht ist das vererbliche und veräußerbare Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

 

Einer Investorin wurde 1999 vom Grundstückseigentümer ein Erbbaurecht gegen Zahlung eines monatlichen Erbbauzinses von 3.000 DM eingeräumt. Anschließend errichtete sie ein Gebäude, das sie nach Fertigstellung vermietete. Im Jahr 2005 veräußerte sie das Erbbaurecht einschließlich Gebäude mit Gewinn, den das Finanzamt als privates Veräußerungsgeschäft versteuerte.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Erbbaurecht zwar Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein kann. Der Gewinn ist aber nur steuerpflichtig, wenn das Erbbaurecht entgeltlich angeschafft und innerhalb von zehn Jahren veräußert wird. Im entschiedenen Fall war es aber unentgeltlich eingeräumt worden. Der gezahlte Erbbauzins war nicht als Anschaffungskosten zu qualifizieren, sondern stellte laufendes Entgelt für die Nutzung des Grundstücks dar.

 

 

 

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

 

Ein Steuerpflichtiger vermietete ein Areal, auf dem sich neben einem SB Warenhaus auch eine Tankstelle befand. Er machte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei der Gewerbesteuer geltend, die auf Antrag bei ausschließlicher Grundbesitzverwaltung in Anspruch genommen werden kann.

 

Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung mit der Begründung ab, dass keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung vorläge. Diese Auffassung hat das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt.

Die Mitvermietung der Tankstelle samt Betriebsvorrichtungen sei für eine Grundstücksverwaltung nicht zwingend erforderlich und stelle auch kein unbedeutendes Nebengeschäft dar.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

 

 

 

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zwischen Vermieter und Mieter

 

Der Eigentümer einer Immobilie erklärte aufgrund angefallener Erhaltungsaufwendungen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Wohnung im Obergeschoss seines ansonsten selbst genutzten Hauses. Mieterin der Wohnung im Obergeschoss war die Lebensgefährtin des Eigentümers, mit der er seit 12 Jahren zusammen war.

 

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses nach einer späteren Überprüfung der Verhältnisse ab, weil das Paar die Wohnung zeitweise gemeinsam bewohnt hatte. Nach abgeschlossener Prüfung änderte das Finanzamt die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Die Tatsache, dass zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine persönliche Beziehung bestand, war dem Finanzamt erst anlässlich der späteren Nachprüfung bekannt geworden. Das Finanzgericht München stimmte der Änderung der Bescheide zu.

 

 

 

Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften

 

Fallen nach der Veräußerung eines Vermietungsobjekts hierfür noch Schuldzinsen an, können sie steuerlich insoweit noch als Werbungskosten geltend gemacht werden, als der Verkaufspreis nicht zur Darlehnstilgung ausreicht. Wird das Darlehn aber nicht zurückgezahlt, weil hierfür bspw. hohe Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen, sind die Schuldzinsen auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige behauptet, vom Verkaufspreis ein anderes Vermietungsobjekt kaufen zu wollen. Allein die Absicht genügt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht. Die angebliche Investitionsabsicht in ein noch zu erwerbendes und nicht bestimmtes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietungstätigkeit zu begründen.

 

 

 

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten eines Gebäudes

 

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu den steuermindernden Werbungskosten. Zweck ist es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Gebäude-AfA bemisst sich i. d. R. nach der gewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung. Es können jedoch Umstände eintreten, die zu einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Absetzung führen. Dieser besonderen Abnutzung wird durch eine außergewöhnliche Absetzung (AfaA) Rechnung getragen. Die zusätzliche Abschreibung setzt entweder eine Substanzeinbuße des Gebäudes oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit voraus.

 

Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob AfaA und Abbruchkosten bei Beendigung der Vermietung und beabsichtigter Nutzung des Gebäudes für eigene Wohnzwecke als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Gericht urteilte nach folgenden Grundsätzen:

•    Ist ein erheblicher Wertverlust eines Gebäudes ganz überwiegend durch dessen vorherige Vermietung veranlasst, kann AfaA geltend gemacht werden.

•    Steht die Entscheidung für den Abbruch des Gebäudes unmittelbar im Zusammenhang mit dem Entschluss, das Gebäude für eigene Wohnzwecke zu nutzen, sind die Abbruchkosten nicht abzugsfähig. Sind die Gründe für den Abbruch hingegen schon vor der Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden und ist der Abbruch durch die vorherige Vermietung veranlasst, sind die Abbruchkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

 

 

Rechnungsberichtigung im Fall einer zur Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer

 

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er gegenüber dem Rechnungsempfänger keine Leistung erbracht hat, schuldet er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Unternehmer kann die Rechnung mit Zustimmung des Finanzamts berichtigen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn der Rechnungsempfänger entweder die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.

 

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden Württemberg liegt auch dann eine Rechnung vor, wenn das Dokument nicht alle Angaben enthält, die für einen Vorsteuerabzug erforderlich sind. Das Dokument müsse nur den Rechnungsaussteller und den Leistungsempfänger ausweisen sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und eine Leistungsbeschreibung enthalten. Insbesondere die Leistungsbeschreibung müsse nicht sehr konkret und ausführlich sein, es reichten ganz allgemeine Angaben aus. Ob Voraussetzung für die Rechnungsberichtigung auch ist, dass der vermeintliche Leistungsempfänger den Umsatzsteuerbetrag an den Rechnungsaussteller zurückgezahlt hat, lässt das Gericht ausdrücklich offen.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Verfahrensweg zur Korrektur eines unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags

 

Wer als Aussteller einer Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet dem Finanzamt diesen Betrag. Will er die Rechnung später wirksam berichtigen, muss er ein schriftliches Antragsverfahren einhalten. An dessen Anfang steht der schriftliche Berichtigungsantrag beim zuständigen Finanzamt. Erst nach der Prüfung, ob die Berichtigungsvoraussetzungen erfüllt sind, und der nachfolgenden Zustimmung des Finanzamts kann die Korrektur durchgeführt werden.

 

(Quelle: Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

 

 

 

Unternehmereigenschaft des Gesellschafter Geschäftsführers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ebenso wie andere Personengesellschaften selber als Unternehmerin Subjekt der Umsatzsteuer. Die Gesellschafter sind als solche nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter. Der Gesellschafter ist jedoch neben der Gesellschaft Unternehmer, wenn er dieser entgeltlich Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt (z. B. ein Grundstück vermietet) oder die Geschäftsführertätigkeit gegen ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erbringt.

 

In Anwendung vorstehender Grundsätze hat das Finanzgericht des Saarlandes die Unternehmereigenschaft eines Steuerberaters verneint, der im Rahmen der Beendigung (Realteilung) einer Steuerberatungs GbR den Mandantenstamm der GbR übernommen und diesen anschließend unentgeltlich einer neuen Steuerberatungs GbR zur Nutzung überlassen hat. Die Übertragung des Mandantenstamms auf den Steuerberater unterliegt der Umsatzsteuer. Diese kann der Steuerberater jedoch wegen fehlender Unternehmereigenschaft nicht als Vorsteuer abziehen. Da er den Mandantenstamm unentgeltlich überlassen hat, hat er keine Einnahmenerzielungsabsicht.

bottom of page