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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 02/2018

Vom Erben gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers sind erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten

 

Gegen einen Verstorbenen waren noch Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt worden, die der Erbe bezahlte. Diese Steuern machte der Erbe als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend.

 

Das Finanzgericht Münster bestätigte dies. Da die erst mit Ablauf des Todesjahrs entstehende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, könne auch für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es sei unerheblich, ob es sich um Voraus- oder Nachzahlungen handele.

 

Tipp: Selbst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eines Erbschaftsteuerbescheids kann nach einem Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts die Erbschaftsteuer herabgesetzt werden, wenn der Erbe noch Steuernachzahlungen des Erblassers zu leisten hatte, die ihm bis dahin unbekannt waren.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für vom Erben beauftragte Schadensbeseitigung für einen vor dem Erbfall eingetretenen Schaden

 

Ist bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Schaden entstanden, können die Kosten zur Schadensbeseitigung nicht vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die zum Todeszeitpunkt bestehenden Gebäudeschäden können allenfalls bei der Gebäudebewertung berücksichtigt werden.

 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, wenn eine rechtsverbindliche behördliche Anordnung zur Schadensbeseitigung gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten vorlag.

 

Im Urteilsfall hatte der Erblasser zu Lebzeiten Heizöl bezogen. Erst nach seinem Tod stellte sich heraus, dass ein Großteil ohne Störmeldung aus dem Tank ausgetreten war und sich im Ölauffangraum gesammelt hatte. Die nicht durch eine Versicherung abgedeckten Kosten der Schadensbeseitigung wollten die Erben als Nachlasskosten geltend machen. Dies wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt.

 

 

 

Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen

 

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten. Bislang war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine Postanschrift ausreichend ist.

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus der gesetzlichen Formulierung „vollständige Anschrift“ geht nicht hervor, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

 

Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Der EuGH bestätigt damit, dass eine Rechnung lediglich formale Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat.

 

 

 

Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels

 

Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug allerdings rückgängig machen.

 

Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die Uneinbringlichkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate.

 

Die Vorsteuerkorrektur muss nach Auffassung des Finanzgerichts zwingend in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei zumindest nach Ablauf des Kalenderjahrs der Uneinbringlichkeit unzulässig.

 

 

 

Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb eines Hausnotrufsystems und von Betreuungsleistungen in einem Altenheim

 

Es war zu klären, ob den Bewohnern einer Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten für das Unterhalten eines Hausnotrufsystems und für Betreuungsleistungen umsatzsteuerpflichtig waren. Letztere wurden über eine Pauschale abgerechnet. Darin enthalten waren u. a. die Beratung und Unterstützung in Fragen zur altersgerechten Betreuung und Pflege, Hilfeleistungen bei Arztbesuchen, Hilfestellungen beim Umgang mit Rollator oder Rollstuhl, Hausmeisterleistungen sowie Aufwendungen zur Bildung und Deckung kultureller Bedürfnisse. Die Leistungen wurden direkt mit den Bewohnern abgerechnet.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich sowohl beim Hausnotrufsystem als auch bei den Betreuungsleistungen um Leistungen, die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger aufgrund der Zuerkennung einer Pflegestufe zum Leistungsbezug berechtigt sind. In diesen Fällen kann unterstellt werden, dass die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger die Kosten tragen. Für die Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger die Kosten in voller Höhe übernehmen.

 

 

 

Umsatzsteuerfreiheit von Liegerechten in Begräbniswäldern

 

Die Vermietung von Grundstücken ist von der Umsatzsteuer befreit. Ob das auch für Parzellen in Begräbniswäldern gilt, musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Er kam, je nachdem wie die Liegerechte ausgestaltet sind, zu unterschiedlichen Ergebnissen.

 

Ein Grundstückseigentümer übernahm für eine Gemeinde die Einrichtung und den Betrieb eines Begräbniswalds. Er vergab für die Urnen mit der Asche Verstorbener Liegerechte für 20 bis 99 Jahre. Die Parzellen, in denen die Urnen bestattet wurden, waren geografisch eingemessen, klar abgegrenzt und beschildert. Zusätzlich zur Vermietung der Parzellen bot der Grundstückseigentümer unabhängig davon auch Bestattungsleistungen an, die er der Umsatzsteuer unterwarf. Für die Vergabe der Liegerechte stellte er die in der Gebührensatzung der Gemeinde festgelegten Gebühren ohne Umsatzsteuer in Rechnung.

 

Das bestätigte der Bundesfinanzhof. In der Bestattungsleistung und der Einräumung von Liegerechten liegt keine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung. Beide Leistungen sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die Einräumung von Liegerechten an geografisch eingemessenen, räumlich abgrenzbaren und durch Nummerierung individualisierten Parzellen zur Einbringung von Urnen stellt eine steuerfreie Vermietungsleistung dar.

Wird hingegen lediglich das Recht eingeräumt, die Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums zu bestatten, ohne dass ein konkret vermessenes Areal überlassen wird, ist die Einräumung des Liegerechts umsatzsteuerpflichtig.

 

 

 

Abnahme von Ortskundeprüfungen von angehenden Taxifahrern gegen Gebühr ist umsatzsteuerpflichtig

 

In der Bundesrepublik Deutschland muss zur Erlangung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxis vor der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ortskundeprüfung zum Nachweis der Ortskenntnisse abgelegt werden.

 

Ein Berufsverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nahm diese Ortskundeprüfungen vor. Als Entgelt erhielt er vom jeweiligen Bewerber eine staatlich festgelegte Gebühr für die Prüfungsabnahme.

 

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg entschied, dass die Gebühren umsatzsteuerpflichtig sind.

Da der Verein nur die Prüfung und keine vorhergehende Schulung und Unterrichtung durchgeführt hatte, kommt die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Bildungs- und Ausbildungsleistungen nicht zur Anwendung.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Umsatzsteuerliche Behandlung verkehrstherapeutischer Leistungen und heileurythmischer Heilbehandlungen

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellen verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar. Steuerfrei sind nur solche Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Bei verkehrstherapeutischen Leistungen lägen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die Kurse dienen in erster Linie dazu, die Teilnehmer auf die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorzubereiten. Das Hauptziel der Verkehrstherapie liege damit nicht in der Behandlung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen.

 

Etwas anderes ergibt sich bei der Beurteilung heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs ist Heileurythmik als Bewegungstherapie eine Heilbehandlungsleistung. Der Erbringer solcher Leistungen muss die dafür erforderliche Berufsqualifikation vorweisen. Eine Heileurythmistin mit einem „Diplom für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik sowie das „Heileurythmie Diplom“ der Schule für Eurythmische Heilkunst und Mitglied im Berufsverband Heileurythmie e. V. (BVHE) erfüllt diese persönlichen Voraussetzungen. Die von der Heileurythmistin auf Grund ärztlicher Verordnung erbrachten Leistungen stellen folglich Heilbehandlungen im Bereich Humanmedizin dar und sind umsatzsteuerfrei.

 

 

 

Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmens

 

Unternehmer können unter weiteren Voraussetzungen die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die sie von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen bezogen haben, als Vorsteuer abziehen.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg hat eine inländische Betriebsstätte ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens keinen unmittelbaren Vorsteuererstattungsanspruch aus den an sie erbrachten sonstigen Leistungen.

 

Die Verwertung der sonstigen Leistung einer Betriebsstätte ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit findet an dem Ort statt, von dem aus das Unternehmen betrieben wird. Aus diesem Grund kann ein im Ausland ansässiges Unternehmen den Vorsteuererstattungsanspruch nur über das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

 

Werden in einer Betriebsstätte lediglich sonstige Leistungen ausgeführt, wird nur dann eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit mit dem Recht auf Vorsteuerabzug entwickelt, wenn die bezogenen sonstigen Leistungen zur Erbringung eigener Leistungen eingesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

 

 

 

Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen gilt auch für Drittlands-Investmentvermögen

 

Die Verwaltung von Investment-Vermögen, das einem im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Investmentfonds gehört, ist von der Umsatzsteuer befreit. Folge der Umsatzsteuerbefreiung ist u. a, dass die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Wird die Verwaltungsleistung im Ausland erbracht, kann die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen ebenfalls nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln erfasst die Umsatzsteuerbefreiung (und damit auch das Vorsteuerabzugsverbot) auch die Verwaltung von Drittlands-Investmentvermögen. Es sei kein Grund erkennbar, EU-Investmentvermögen und Drittlands-Investmentvermögen unterschiedlich zu behandeln.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Umsatzsteuerbefreiung von Kostengemeinschaften ist auch außerhalb des Gesundheitsbereichs möglich

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht richtig umgesetzt und damit gegen europäisches Recht verstoßen hat. Das deutsche Umsatzsteuergesetz befreit nur die Leistungen von Kostengemeinschaften im Gesundheitsbereich von der Umsatzsteuer.

 

Dadurch wird es beispielsweise Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder Krankenhäusern ermöglicht, als Kostengemeinschaft teure medizinische Apparate anzuschaffen und sie den Beteiligten ohne Umsatzsteuerbelastung zu überlassen. Kostengemeinschaften können auch mit eigenem medizinisch-technischem Personal Röntgenaufnahmen oder Laboruntersuchungen durchführen. Die Leistungen der Kostengemeinschaft dürfen nur für unmittelbare Zwecke steuerfreier Leistungen (z. B. eines Arztes) verwendet werden. Und letztlich darf die Kostengemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern.

 

Nunmehr muss das deutsche Umsatzsteuergesetz dahingehend erweitert werden, dass unter die Steuerbefreiung auch Zusammenschlüsse von Personen fallen, deren Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben. Zukünftig sind daher Kostengemeinschaften mit steuerfreien Umsätzen im Bereich Forschung, Sport oder Sozialfürsorge denkbar.

 

Hinweis: Bis zu einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes können sich Kostengemeinschaften außerhalb des Gesundheitsbereichs unmittelbar auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen.

 

 

 

Neues, strenges Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

 

Ab dem 25. Mai 2018 werden die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen Staaten der Europäischen Union (EU). Damit wird ein einheitliches Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Wahlmöglichkeiten, welche die DSGVO vorsieht, hat Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) ausgeübt. Das BDSG neu tritt ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft.

 

Die Datenschutzaufsichtsbehörden erhalten zur Durchsetzung umfangreiche Befugnisse und haben demgemäß ihre Personalkapazitäten aufgestockt. Flankiert werden die erweiterten Befugnisse durch eine Ausweitung des Bußgeldrahmens bei Verstößen. Bisher konnten max. 300.000 € als Bußgeld festgesetzt werden. Zukünftig sind Bußgelder bis 20 Millionen € oder 4 % vom Jahresumsatz zulässig, wobei der jeweils höhere Wert gilt.

 

Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, ohne dies genauer zu definieren. Im Zweifel sollte, z. B. bei der Speicherung einer IP-Adresse, vom Personenbezug ausgegangen werden.

 

Anzuwenden sind die Datenschutzbestimmungen, wenn die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der EU erfolgt. Die Verarbeitung selbst kann auch außerhalb der EU stattfinden. Hat ein Unternehmen seine Niederlassung außerhalb der EU, muss es die Regelungen trotzdem beachten, wenn es Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet und die Datenverarbeitung mit seinem Angebot zusammenhängt.

Folgende Grundprinzipien sind zu beachten:

  • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder eine in der DSGVO normierte Ausnahme vor. Eine solche Ausnahme kann z. B. die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sein.

  • Datensparsamkeit: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sowie dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein.

  • Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden.

  • Datensicherheit: Der Unternehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umzusetzen. Dabei hat er neben dem Stand der Technik und den Implementierungskosten, den Zweck der Datenverarbeitung, aber auch die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Risikos für die persönlichen Rechte zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Unternehmer unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls, an die zuständige Datenschutzbehörde melden. Es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Betroffenen.

  • Betroffenenrechte: Unternehmen haben gegenüber den Betroffenen weitreichende Informationspflichten zu erfüllen, z. B. über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Sie müssen gegenüber einer anfragenden Person Auskunft darüber geben, ob und ggf. welche Daten dieser Personen sie verarbeitet haben. Darüber hinaus können Betroffene von Unternehmen verlangen, dass unzutreffende personenbezogene Daten berichtigt oder Daten gelöscht werden, weil z. B. die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen wurde.

  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Diese muss der Unternehmer vorab vorsorglich durchführen, wenn die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten birgt.

  • Datenschutzbeauftragter: Ein Datenschutzbeauftragter ist u. a. zu benennen, wenn ein deutsches Unternehmen mehr als zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Muss ein Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu benennen.

 

Das neue Datenschutzrecht beinhaltet umfangreiche und detaillierte Pflichten für Unternehmen. Es müssen interne Prozesse angepasst bzw. neu etabliert werden. Auch eine Schulung der Mitarbeiter ist unerlässlich. Unternehmen sollten unverzüglich, ggf. unter Hinzuziehung ihres Rechtsberaters oder eines Datenschutz-Dienstleisters, mit der Umsetzung beginnen.

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