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MANDANTENINFORMATIONEN

Informationen

Nr. 03/2019

Grundstücksüberlassung für ökologische Zwecke

Die Errichtung einer Windenergieanlage stellt einen Eingriff in die Natur dar. Dieser muss an anderer Stelle wieder ausgeglichen werden.

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall schloss eine GmbH für diese Zwecke einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen mit einem Grundstückseigentümer. Hierfür schuldete sie dem Eigentümer insgesamt 70.000 € in zwei Raten. Die erste Rate (35.000 €) zahlte sie 2012. Der Grundstückseigentümer war der Auffassung, dass die erhaltene Rate als Vorauszahlung auf einen Zeitraum von 25 Jahren zu verteilen sei.

 

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Die erhaltene Zahlung war als steuerbare Einnahme aus Vermietung und Verpachtung komplett im Jahr 2012 zu erfassen. Zwar kann ein Steuerpflichtiger in bestimmten Fällen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, gleichmäßig auf diesen Zeitraum verteilen. Die Vertragsparteien hatten vorliegend jedoch keine bestimmte Vertragslaufzeit festgelegt. Der Bundesfinanzhof konnte auch offen lassen, ob es ausreichend gewesen wäre, wenn der Zeitraum der Nutzungsüberlassung anhand sonstiger objektiver Umstände bestimmbar gewesen wäre, da solche nicht vorlagen.

 

Sind Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

Krankheitskosten sind ‑ soweit sie nicht von Krankenkassen getragen werden ‑ nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie „den Umständen nach notwendig sind“. Notwendig sind Aufwendungen zur Krankheitsbehandlung, wenn sie objektiv zur Heilung oder Linderung eines Leidens beitragen. Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist der Nachweis über den notwendigen Einsatz vor Beginn der Behandlung durch ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung des medizinischen Diensts einer Krankenversicherung zu führen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist die Bioresonanztherapie den wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden zuzurechnen. Da im entschiedenen Fall weder ein amtsärztliches Gutachten noch die alternative ärztliche Bescheinigung des medizinischen Diensts der Krankenversicherung (ausgestellt vor Beginn der Behandlung) vorlagen, führten bereits diese Umstände dazu, dass keine außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnte.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Stipendiaten des „Thüringen-Stipendiums“ erzielen sonstige Einkünfte

Einnahmen aus dem sog. „Thüringen-Stipendium“ sind nach einem Urteil des Thüringer Finanzgerichts als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Es handele sich insbesondere nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger oder zukünftiger selbständiger Arbeit. Die Einnahmen seien auch nicht steuerfrei, denn das Stipendium werde nicht zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen Aus- oder Fortbildung gewährt. Mit Hilfe des „Thüringen-Stipendiums“ soll dem in Thüringen drohenden Ärztemangel insgesamt und der drohenden vertragsärztlichen Unterversorgung entgegengewirkt werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Entschädigungszahlungen für Aufhebung eines Vertriebsvertrags sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Die A-KG hatte 1998 mit der X einen exklusiven Vertriebsvertrag im Bereich der Telekommunikation geschlossen, der erstmals zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden konnte. Nachdem die A-KG festgestellt hatte, dass der Vertrag für sie wirtschaftlich nachteilig war, schloss sie 2001 mit der X einen Auflösungsvertrag und zahlte ihr hierfür eine Entschädigung, die sie als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelte. Das Finanzamt meinte, der gezahlte Betrag sei als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und auf die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags bis zum 31. Dezember 2008 abzuschreiben.

Der Bundesfinanzhof ließ den sofortigen Betriebsausgabenabzug zu. Die A-KG hatte die Zahlung nur geleistet, um den für sie ungünstigen Vertrag mit der X aufzuheben. Aufwendungen zur Verbesserung der eigenen Gewinnchancen sind aber, da es am Erwerb eines (fremden) Geschäftswerts fehlt, nicht aktivierungspflichtig. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten lag auch nicht vor, weil er eine zeitraumbezogene künftige Gegenleistung der X vorausgesetzt hätte. Die X hatte nach dem Auflösungsvertrag aber keine Gegenleistung mehr zu erbringen.

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können u. a. Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ berücksichtigt werden.

Zur „typischen Berufskleidung“ gehören Kleidungsstücke, die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder

  • nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Das Logo darf aber hinsichtlich der Größe und Anbringung am Kleidungsstück nicht derart unauffällig gestaltet sein, dass es in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird.

 

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg hat entschieden, dass schwarze Kleidung (z. B. Anzug, Schuhe, Bluse, Pullover) bei hauptberuflich tätigen Trauerrednern als auch bei allen anderen Berufsgruppen keine „typische Berufskleidung“ sei. Diese Kleidungsstücke sind nach Auffassung des Gerichts „gewöhnliche bürgerliche Kleidung“ und die Aufwendungen dafür grundsätzlich nicht abzugsfähig.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

Voraussetzungen für die Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bilanzierende Unternehmer haben die in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsgüter zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Frage zu klären, ob ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehn vorlag. Die ursprünglichen Vertragsbedingungen sahen grundsätzlich eine Verzinslichkeit vor. Diese war jedoch abhängig von Dividendenzahlungen aus Aktien, deren Kauf Anfang 2010 mit einem Darlehn finanziert worden war. Da die Dividendenzahlungen ausblieben, wurden die Vertragsbedingungen des Darlehns in Bezug auf die Verzinsung noch im November 2010 geändert und mit Wirkung ab Januar 2011 eine Mindestverzinsung festgelegt.

Das Finanzamt nahm zum 31. Dezember 2010 eine Abzinsung vor, da es das Darlehn als unverzinslich, mit einer fiktiven Laufzeit von zwölf Jahren beurteilte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nach seinem Urteil ist ein Darlehn verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend hierfür ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Höhe des Zinssatzes und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen („Trennungstheorie“) eingestellt

Die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts erfolgt ‑ sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist ‑ grundsätzlich zum Buchwert im Zeitpunkt der Übertragung, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten u. a. aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Umstritten hingegen ist die Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften. Die Finanzverwaltung teilt in diesen Fällen den Vorgang in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft auf und ordnet den Buchwert anteilig den beiden Teilen des Geschäfts zu. Hierdurch ergibt sich aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts stets eine gewisse Gewinnrealisierung.

Aufgrund divergierender Rechtsauffassungen verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs wurde für eine letztendlich verbindliche Entscheidung der Große Senat des Bundesfinanzhofs angerufen. Nach Erledigung der Hauptsache und Aufhebung des Vorlagebeschlusses ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dieser Sache jedoch nunmehr entfallen. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung hierauf reagiert.

Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

 

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt.

Ein Berater übte seine freiberufliche Tätigkeit in einer Einzelpraxis aus, die er für einen Kaufpreis von 750.000 € an die S‑KG veräußerte. Gegenstand des Kaufvertrags war neben dem mobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandantenstamm des Beraters. Er verpflichtete sich zudem, im Rahmen einer freiberuflichen befristeten Tätigkeitsvereinbarung neue Mandate für die S‑KG zu akquirieren und seine bisherigen sowie die neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S‑KG zu beraten. 

Da der Berater seine Tätigkeit für die S‑KG nach zwei Jahren aufgegeben und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Mandanten wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis aufgenommen hatte, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen sei.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Insbesondere die spätere Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit sprach gegen eine tarifbegünstigte Veräußerung. Dass dies zum Zeitpunkt der Praxisübertragung nicht geplant war, spielt keine Rolle. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist.

Wirtschaftliche Zurechnung eines Mitunternehmeranteils

B war alleiniger Kommanditist der A‑GmbH & Co. KG (A‑KG) und alleiniger Gesellschafter deren Komplementärin, der A‑GmbH. Im Jahr 1998 verkaufte B 49 % seiner Anteile an der A‑KG und an der A‑GmbH an die C‑GmbH. Seine verbliebenen Anteile brachte er in die B‑GmbH ein, die diese so weit veräußerte, dass ihr noch ein Anteil von 20 % an der A‑GmbH und von 1 % an der A‑KG verblieben. Im Jahr 2003 veräußerte die B‑GmbH die verbliebenen Beteiligungen an die C‑GmbH.

Das Finanzamt bezog den Gewinn der B‑GmbH aus der letzten Veräußerung in die Berechnung des Gewerbeertrags der A‑KG ein.

Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Die B‑GmbH war als zivilrechtliche Gesellschafterin bis zur Veräußerung ihres 1 %‑Anteils Mitunternehmerin an der A‑KG. Nur wenn die C‑GmbH als Erwerberin rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Anteils gerichtete rechtlich geschützte Position erworben hätte, die ihr gegen ihren Willen nicht mehr entzogen werden konnte und zudem Mitunternehmerrisiko und -initiative vollständig auf sie übergegangen wäre, hätte die B‑GmbH ihre Mitunternehmerstellung bereits vor 2003 aufgegeben.

Auch der Gewinn aus der Veräußerung der restlichen Beteiligung an der A‑GmbH unterlag der Gewerbesteuer, da diese gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II der B‑GmbH bei der A‑KG war.

Hinweis:Erstseit einer Gesetzesänderung im Jahr 2002 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen der Gewerbesteuer. Die mit der gesetzlichen Neuregelung verbundene Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Mietverträgen mit Eigenbedarfsklausel möglich

Ein Vermieter hatte sich in einem unbefristeten Mietvertrag vorbehalten, die Wohnung Familienangehörigen zu überlassen. Wenn die Nichte die Wohnung beziehen wolle, sollte der Mietvertrag zu einem bestimmten Datum enden. Der Mieter zog aus, bevor es zum Eigenbedarf kam. Kurz darauf verkaufte der Vermieter die Wohnung. Das Finanzamt erkannte die Vermietungsverluste nicht an, weil die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Die Wohnung sei wegen Eigenbedarfs nur befristet vermietet gewesen. Zudem seien zwischen Vermietungsbeginn und Veräußerung nur vier Jahre vergangen.

Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Der Vermieter habe die Wohnung grundsätzlich auf Dauer vermieten wollen. Die Eigenbedarfsklausel stehe dem nicht entgegen, weil grundsätzlich eine unbefristete Vermietung vereinbart war. Auch war der Eigenbedarf im Vertrag besonders erläutert. Demnach habe der Vermieter die Wohnung an die Nichte vermieten, d. h. nicht unentgeltlich überlassen, wollen. Die kurze Vermietungszeit störte das Gericht ebenfalls nicht. Denn der Veräußerungsentschluss wurde erst nach der Kündigung gefasst.

Nachweisanforderungen für den Vorsteuerabzug

 

Ein rumänischer Investor errichtete 2006 in Rumänien eine Wohnanlage mit 90 Apartments. Seine Umsätze überstiegen im Streitjahr 2006 die rumänische Kleinunternehmergrenze. Damit wurde er rückwirkend mehrwertsteuerpflichtig.

Obwohl er nicht mehr im Besitz der Originalrechnungen war, verlangte der Investor den Vorsteuerabzug. Er sei nach rumänischem Recht als Kleinunternehmer nicht verpflichtet gewesen, die Belege aufzubewahren. Zudem hätte er die Mehrwertsteuer für die an ihn erbrachten Leistungen gezahlt. Mangels Originalrechnungen seien die Finanzbehörden gehalten, die gezahlten Beträge durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmen.

Das lehnte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ab. Ein Vorsteuerabzug ist nicht allein auf Grundlage einer Schätzung möglich. Der Unternehmer muss durch objektive Nachweise belegen, dass andere Unternehmer ihm tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und dass er dafür die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt hat.

Der EuGH bestätigte insoweit seine Rechtsauffassung, dass der Besitz einer Rechnung für den Vorsteuerabzug formal erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich.

Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder

Der Bundesfinanzhof hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem der Teilnehmer ausschließlich ein platzierungsabhängiges Preisgeld erhält, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Der Teilnehmer wird durch die Teilnahme an solchen Wettbewerben nicht zum Unternehmer. Das Preisgeld unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Allerdings kann der Teilnehmer auch keine Vorsteuern abziehen.

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.

  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10 %‑igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31. Juli 2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.

 

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

 

 

 

Umsatzsteuerentstehung bei Sollbesteuerung

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Sollbesteuerung). Auf die Zahlung des Entgelts kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss, wenn er das Entgelt bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuer noch nicht vereinnahmt hat.

Eine Spielervermittlerin, die im bezahlten Fußball tätig war, erhielt Provisionszahlungen in Raten auf die Laufzeit der Arbeitsverträge vermittelter Spieler verteilt. Es stellte sich die Frage, ob die Vermittlerin die Umsatzsteuer im Jahr der Vermittlung versteuern und damit vorfinanzieren musste, oder in den Jahren, in denen sie die Zahlungen erhielt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen. Dienstleistungen sind im Ausgangsfall dann bewirkt, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Ob das im konkreten Fall so ist, muss der Bundesfinanzhof nun prüfen. Insbesondere wird es darum gehen, ob nur eine einzelne Leistung erbracht wurde, die in Raten bezahlt wurde, oder ob bei einem prämienabhängigen Spielergehalt tatsächlich aufeinanderfolgende Leistungen vorliegen.

Hinweis: Der Entscheidung ist auch über die Spielervermittlung hinaus weitreichende Bedeutung beizumessen. Sie sollte in sämtlichen Fällen von Ratenzahlungsgeschäften beachtet werden.

 

 

 

Wanderschäferei unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegen die Umsätze einer Wanderschäferei der Durchschnittssatzbesteuerung von zurzeit 10,7 %. Es handelt sich um eine Dienstleistung, die ‑ in diesem Fall ausdrücklich ‑ vom Empfänger nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden muss.

Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist allein entscheidend, dass fremde Flächen beweidet werden. Es ist unerheblich, ob die Beweidung im Verhältnis zum Grundstückseigentümer unentgeltlich, gegen Entgelt des Schäfers oder gegen Entgelt des Grundstückseigentümers erfolgt.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs trotz Nichterklärung von Umsatzsteuer und korrespondierender Vorsteuer möglich

Im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb geltend gemachte Vorsteuerbeträge sind zu berichtigen, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ‑ beispielsweise der Umfang der steuerpflichtigen Vermietung ‑ innerhalb von zehn Jahren ändern.

Weil ein Vermieter sein Grundstück, das er 2007 erworben und seitdem zu 71 % steuerpflichtig vermietet hatte, ab 2015 nur noch zu 28 % steuerpflichtig vermietete, berichtigte das Finanzamt im Umsatzsteuerbescheid 2015 die Vorsteuer aus der Anschaffung des Grundstücks. Dagegen wehrte sich der Vermieter. Denn einen ursprünglichen Vorsteuerabzug, der korrigiert werden könne, habe er für das Jahr 2007 gar nicht vorgenommen. In seiner damaligen Umsatzsteuererklärung habe er versehentlich weder die von ihm geschuldete Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) noch die korrespondierende Vorsteuer angegeben.

Das sei auch unerheblich, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuer 2007 betragsmäßig zutreffend festgesetzt. Hierfür sei der Saldo aus der geschuldeten Umsatzsteuer und dem gleichhohen Vorsteuerabzug entscheidend, auch wenn der Vermieter diese Beträge nicht erklärt habe. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt sei daher rechtmäßig gewesen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit erzieherischer und naturpädagogischer Leistungen einer Naturschule

Eine Naturschule erbrachte gegenüber Kindergärten, Schulen sowie selbstzahlenden Eltern teilnehmender Kinder erzieherische und naturpädagogische Leistungen. Hierzu gehörten Zeltlager, Ferienspiele und andere Freizeitaktivitäten unter pädagogischer Anleitung im Wald. Mehr als 50 % der Umsätze wurden mit den selbstzahlenden Eltern erzielt. Die Schule beantragte die Umsatzsteuerbefreiung als Einrichtung mit sozialem Charakter.

Das Hessische Finanzgericht versagte die Befreiung, weil die Schule keine Einrichtung mit sozialem Charakter war. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass sie von der Jugendbehörde als solche anerkannt oder überwiegend von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe bezahlt worden wäre. Da aber mehr als die Hälfte der Umsätze mit den selbstzahlenden Eltern erzielt wurden, konnte die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Auch die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Unionsrecht lagen nicht vor.

Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

Eine GmbH hatte sich an insgesamt sechs GmbH & Co. KGs (KGs) als Kommanditistin beteiligt. Die KGs hatten weder eigene Angestellte, noch Sachanlagevermögen. Sie erbrachten Leistungen, wie die Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle, die bis zur Gründung der KGs inhaltsgleich von der GmbH direkt an diese Kunden erbracht worden waren. Die Kunden waren sämtlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es läge eine missbräuchliche Gestaltung vor und rechnete die Umsätze und Gewinne der GmbH zu.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Obgleich er ebenfalls die durch die Gestaltung bezweckte Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch die KGs als missbräuchlich bewertete, waren die Umsätze der KGs nicht der GmbH zuzurechnen. Mit der planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen auf die KGs mit dem Ziel, so die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, wird der Vereinfachungszweck verfehlt und die Regelung missbräuchlich in Anspruch genommen. In der Folge ist den KGs daher eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu versagen.

Reisekosten eines Werksbahn-Lokomotivführers

Eine erste Tätigkeitsstätte und keine zu Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen) führende Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten dauerhaft zugeordnet ist. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise zeitliche Kriterien herangezogen.

Das Finanzgericht Köln musste die Frage klären, ob ein Werksbahn-Lokomotivführer eine erste Tätigkeitsstätte in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet haben kann und kommt zu folgendem Ergebnis: Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotivführer mit der firmeneigenen Werksbahn seines Arbeitgebers befährt, kann eine – wenn auch großräumige – erste Tätigkeitsstätte sein.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Lokführer folglich nur die Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) und nicht die tatsächlichen Fahrtkosten (0,30 € je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten ansetzen. Auch die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

Seit 1. Januar 2019: Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad sowie für dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich seit 1. Januar 2019 besonders freuen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads oder Elektrofahrrads ist nunmehr steuerfrei. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Arbeitgeber den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Mit der gesetzlichen Neuregelung soll das umweltfreundliche Engagement von Radfahrern und deren Arbeitgebern, die die private Nutzung sowie die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen, honoriert werden.

Hinweis: Auch bezüglich der Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung gibt es seit Jahresbeginn eine gesetzliche Änderung. Diese müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Begünstigung gilt für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2022.

Lohnnachzahlung und Abfindung als außerordentliche Einkünfte

In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde vereinbart, dass die ursprünglich zum 31. Dezember 2011 ausgesprochene Kündigung erst zum 31. Dezember 2013 wirksam werden sollte. Das dem Arbeitnehmer für die zwei Jahre zustehende Gehalt und die auf beide Jahre entfallenden Tantiemeansprüche wurden noch in 2013 an ihn ausgezahlt. Außerdem wurde eine Abfindung, zahlbar in 2014, vereinbart.

Der Arbeitnehmer beantragte sowohl für 2013 als auch für 2014 die Anwendung des besonderen Steuertarifs. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts. Die aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Gehaltsnachzahlung war als „sonstiger Bezug“ im Jahr der Nachzahlung wie laufender Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches galt für die Tantiemezahlungen.

Auch für die 2014 gezahlte Abfindung konnte eine Steuervergünstigung nicht gewährt werden, da sich keine erhöhte Steuerbelastung infolge einer Zusammenballung der Einkünfte ergeben hatte. Ein solche läge nur vor, wenn der Arbeitnehmer unter Einschluss der Entschädigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre.

Kraftfahrzeugsteuer und Dieselfahrverbot

Der Halter eines Euro‑5‑Dieselfahrzeugs meinte, da er wegen geltender Dieselfahrverbote einzelne Straßen nicht befahren dürfe, dass sich seine Kraftfahrzeugsteuer reduzieren müsse.

Das Finanzgericht Hamburg lehnte dies ab. Eine solche Ermäßigung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung.

Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ist der Kohlendioxidausstoß des jeweiligen Fahrzeugs, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die befahren werden oder befahren werden dürfen. Die Bemessungsgrundlage ist für alle Halter eines Euro‑5‑Fahrzeugs als Steuersubjekt gleich. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß oder welche Straßen befahren oder nicht befahren werden, kommt es nicht an.

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